Hallo,
Jemand hat aufgrund
„funktionelle Beeinträchtigung nach Schädelhirntrauma und posttraumatischer Carotis Cavernosus-Fistel mit operativer Behandlung“
30 GdB erhalten.
Diese Person hat einen neuen Antrag gestellt.
„Folgen nach Wirbelsäulenunfall“
„Hirntraumafolgen“
wurden berücksichtigt.
40 Gdb wurden festgestellt.
Diese Person hat einen erneuten Antrag gestellt.
Angegeben wurde
„nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen“
Angegeben wurden der ehemalig praktizieren Augenarzt, seit der Kindheit und der aktuelle Augenarzt.
Gewerbliche Personenbeförderung ist lt. Führerschein deswegen untersagt.
Dieser Antrag auf Neufeststellung wurde abgelehnt.
Begründung:
"Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist eine Neufeststellung vorzunehmen, soweit in den Verhältnissen, die für die bisherige Feststellung des Grades der Behinderung und/oder der Merkzeichen maßgebend sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Prüfung Ihres Antrages hat folgendes ergeben:
Eine wesentliche Zunahme der Funktionseinschränkungen, welche einen höheren GdB begründen könnte, wird in den aktuellen medizinischen Befundunterlagen nicht beschrieben.
Es ist keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigt.
Die Gesundheitsstörung „Sehbehinderung“ stellt keine Behinderung dar, weil sie nicht zu
einer dauernden Funktionsbeeinträchtigung führt, die mit einem GdB von mindestens 10 zu bewerten ist.
Gem. § 2 (1) Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach § 69 (1) Satz 3 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Ausschlaggebend für die Feststellung des GdB sind in diesem Zusammenhang die anhand medizinscher Befunde nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen und/oder Fähigkeitsstörungen, welche entsprechend den Vorgaben der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP)“ eingestuft werden. Die in den AHP niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen und/oder die üblicherweise vorhandenen Schmerzen.
Der GdB beträgt daher, wie im Bescheid vom … bindend festgestellt, weiterhin 40."
Kann man „nicht vorhandenes räumliches Sehvermögen“ nicht geltend machen?
Sollte gegen diesen Bescheid vorsichtshalber Widerspruch eingelegt werden oder ist die Aussicht auf Erhöhung des GdB auf 50 ohne Erfolg?
Bitte um Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
PS: Die Person ist 26 Jahre alt, hat seit der Kindheit kein räumliches Sehvermögen und wohnt in Hessen.
