Richtlinien für ELW/Kdow einer Bereitschaft

… des KatS?

Moin ich würde gerne wissen ob sowas wie Richtlinien bzw Vorgaben gibt, was ein ELW bzw Kdow in einer Bereitschaft alles können muss, und ob es so ein Fzg überhaupt geben muss.

Wir sind eine Bereitschaft die eine San-Gruppe bildet und auch eine Technik-Gruppe vorhält.

WIr sind eine Ortverein Bereitschaft haben wie gesagt unter anderem die San-Gruppe und auch einen Bereitschafts Arzt.

Unser Fuhrpark besteht derzeit aus, 1 MTW mit Hänger (Zelte drin ect.), 1 KTW und 1 Einsatzfahrzeug das immer von allem ELW genannt wird.
Dies ist ein VW Caddy mit DRK Logo an den seiten und Magnetblaulicht. Das Auto hat keinen Funk, und auch sonnst keine Ausstattung. Ausserdem ist es meist mit der Pflege unterwegs obwohl es ein Einsatzfahrzeug der Bereitschaft ist und auch einen Funkrufnamen hat.

Ich bin frischer BL und gebe zu das ich vieles noch nicht weis. Leider ist der alte BL von einen Tag auf den Anderen weg gewesen so das ich mir derzeit alles selber beibringen muss.

Ich will nur wissen ob es rechtens ist das der so genannte ELW (der ja nun wirklich keiner ist) so als pflege auto neben bei läuft und es ja dadurch die gefahr gibt das das Auto nicht einsatzbereit ist im falle eines katS einsatz.
Und ob es für Niedersachsen eine Richtlinie gibt wie so ein Auto sein muss, damit ich das der GEschäftsführung vorlegen kann und wir was vernünftiges bekommen.

Vielen dank im vorraus, sorry viel text.

Hallo,

Deine Fragen kann ich nicht so einfach beantworten, weil es von
LV zu LV sehr große Unterschiede gibt. Wende dich bitte an deine zuständige KBL und den RKB ich bin sicher dort bekommst Du die Fragen beantwortet.

Gruß
Ulrich Seifert

Danke bin sehr gespannt.

Hallo,

hier sind die Katastrophenschutzvorschriften für Niedersachsen:
http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navig…

Naja da steht leider weder drin ob ein ELW ein DIN erfüllen muss bzw ob er immer für die Leitung Einsatzbereit seien muss.

ZUm Thema Fzg steht da leider garnix.

Trozdem danke :wink:

Hallo und Glückwunsch oder Beileid zu dem Job :wink:

Es gibt entsprechende DIN Normen für die Ausstattung eines ELW 1 also eines kleinen Einsatzleitwagens. Da gehört unter anderem eine entsprechende BOS Funk-Ausstattung dazu. DIN 14507-2 bis DIN 14507-5 sind hier ausschlaggebend.
Ich vermute ein Caddy kann gerade so ein KdOW (Kommandowagen) werden, der als Fahrzeug für eine Einzelperson wie den BL oder Zugführer oder OLRD dient.

Mein Vorschlag wäre einmal zu Googlen (ELW1) oder die entsprechende DIN Norm. Dann siehst du was eigentlich in ein solches Fz. gehört. Aktuell hat das Fahrzeug meines Erachtens keinen Einsatzwert. Ein ELW macht auch nur Sinn, wenn ihr ihn wirklich brauchen solltet und vor allem, wenn er entsprechend aufgerüstet und besetzt ist. Wir intern besetzten den ELW immer mit einem Kollegen der min. Rett.Ass. GruppenführerSan und Leitstellendisponent ist, aber wir sind auch ein wenig besser ausgerüstet. Es gibt in der Regel Region oder Länderspezifische vorgaben, was in einer entsprechenden Einheit vorgehalten sein muss. Frag einmal bei deinem Innenministerium oder Eurem lokalen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach.
Ein guter Ansprechpartner kann auch Dein Landesverband sein bzw. euer Kreisbereitschaftsleiter (oder besser, der des Nachbarkreises, wenn du etwas abgreifen willst)

Hier mal ein Paar Details zu unserem ELW (zur Orientierung) VW T4 Caravelle Syncro
mit fest verbauten 2x4m, 2x2m und 1x70cm Funk, GSM-Fax, Fahrzeugcomputer (Festeinbau plus Laptop),Stromerzeuger zur autarkversorgung, Notfallkoffer, 10x2m Mobilgeräte und ungefähr 100 Seiten an Unterlagen wie Dokumentation, Verletztenanhängekarten etc.

Wenn ich die nächsten Wochen etwas finde, lasse ich es Dir zukommen, gehe aber morgen erstmal auf Dienstreise nach Berlin zu unseren Chefs :wink:

Grüße aus Hessen

Sven

Hallo NeoDJ,
wie Du aus dem Wiki-Artikel zum Thema ELW (http://de.wikipedia.org/wiki/Einsatzleitwagen) lesen kannst, ist euer Fahrzeug mit Sicherheit kein ELW.

Auch werdet Ihr solch ein Fahrzeug bei der Größe eurer Einheit sicher nicht brauchen.

Gruß,
Til

Servus,
im Bereich des Rettungsdienstes kenne ich mich nicht so gut aus, da ich aus der THW- und FFw- Ecke komme. Doch wenn es um KatS geht, dann sind die Richtlienen eher über die Organistaionsgrenzen hinweg festgelegt.

Eine gute Informationsquelle ist https://www.denis.bund.de/index.html

Doch so wie es sich anhört, ist das Fahrzeug, das Du da hast weder ein ELW noch sonst etwas, was aus irgend einer Richtlinie „entsprungen“ ist.

Beste Grüße
Thomas

Hallo!

  1. Was eine Katastrophenschutz-Einheit an Fahrzeugen Material, Ausbildung und Personal haben sollte, um einsatzfähig zu sein, ergibt sich aus Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes in Verbindung mit organisationseigenen Regelungen. D.h., das kann beim DRK in Berlin ganz anders sein als beim ASB in Baden-Württemberg.
    Die zuverlässigsten Informationen zur eigenen Situation erhält man bei den übergeordneten Stellen (OV-Führung? Landesverband? Tlw. auch auf der Homepage) sowie ggf. bei den Katastrophenschutzbehörden der jeweiligen Kommune. Eigentlich sollte jeder DRK-Verband willens und in der Lage sein, eine frische Leitungs- bzw. Führungskraft mit den Informationen zu versorgen und bei sie bei deren Umsetzung zu unterstützen.

  2. Ob es rechtens ist, daß ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes für den Ambulanten Pflegedienst eingesetzt wird, kann ich nicht sagen, wahrscheinlich nicht, denn kommerziell-gewerbliche Tätigkeiten sollten von ehrenamtlich-gemeinnützigen unterscheidbar bleiben. Vor etwaigen Beschwerden sollte man aber überprüfen, ob das betreffende Fahrzeug nicht in Wirklichkeit dem Ortsverein (o.ä.) gehört und nur „leihweise“ für den KatS zur Verfügung gestellt wird… In diesem Fall kann „der Schuß nach hinten losgehen“.

  3. Unabhängig vom vorhergehenden Punkt ist es immer sinnvoll, Fahrzeuge des Katastrophenschutzes in Maßen auch für andere Zwecke zu verwenden. Einerseits ist das wirtschaftlicher, schließlich hat heutzutage niemand Geld für beliebig viele Fahrzeuge zu verschenken; zweitens tut’s den Fahrzeugen auch besser, ab und zu verwendet zu werden, als abgesehen von Bewegungs- und Ausbildungsfahrten nur herumzustehen und auf den K-Fall zu warten. Für welche Zwecke man ein Fahrzeug des KatS nebenbei einsetzt, muß man neben der rechtlichen Frage im Einzelfall gut abwägen, aber bedenken, daß es im echten Katastrophenfall selten um Minuten, sondern eher um Stunden geht…

Grüße!

Hallo NeoJD,

ja mit den Begriffen ist das immer so eine Sache. Eine Bereitschaft im Sinne des Katastrophenschutzes ist eigentlich eine Einheit mit drei Zügen und einem Zugtrupp. Da im DRK der Begriff „Bereitschaft“ anders definiert ist kommt es zu somit zwangsläufig zu Problemen.

Ein weiteres Problem ist die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern. Jeder kocht sein eigenes Süppchen und stellt die Einheiten unterschiedlich auf, selbst die Fahrzeuge werden nicht einheitlich werden.

In Sachsen-Anhalt ist z. B. auch noch nicht entschieden, wei die Fahrzeuge aussehen sollen und wie diese ausgestattet werden.

Solange Ihr nicht entsprechend niedersächs. Aufstellungserlass in die KatS-Einheiten integriert werdet besteht m. E. erst mal kein Handlungsbedarf.

Schöne Grüße aus Magdeburg

Hartmut

Vielen Dank, das hilft schonmal weiter.

Guten Tag (NeoJD ? )

grundsätzlich gibt es für viele Dinge innerhalb der Hilfsorganisationen Vorschriften, Richtlinien, Satzungen, Regelwerke, Dienstanweisunggen u.v.a.m.

In Ihrem speziellen Fall, bzw. im Hinblick auf Ihre freundliche Anfrage, deren Hintergründe nachvollziehbar sind und sicherlich nicht nur in Ihrem Bereich auftreten, erhebt sich jedoch die Frage, ob da nicht eher der klare Menschenverstand Priorität haben sollte.

Dass Sie in Ihrem OV/Bereitschaft eine SAN-und auch eine Technik-Gruppe nebst Bereitschaftsarzt vorhalten, sollte bereits dahingehend zu denken aufgeben, als das Sie dafür auch Fahrzeuge benötigen.Und diese Fahrzeuge sind offenbar auch vorhanden (KTW, MTW und PKW), nur wird offenbar eines davon „zweckentfremdet“.

Dass dieser Pkw, um den es sich handelt, mit Blaulicht ausgestattet ist, hat (hatte) sicherlich den Hintergrund, das er als „Alarmfahrzeug“ für unterschiedlichste Aufgaben in der Bereitschaft verwendet und somit auch benötigt wird.

Soweit dieses Fahrzeug im Eigentum des OV steht, verfügt der Bereitschaftsleiter darüber, weil nur er über Hintergrundwissen möglicher Einsätze, Einsatzvorplanungen und SAN-Diensttermine und andere dienstliche Veranstaltungen verfügt und diesbezüglich auch dieses Fahrzeug disponieren können muss !

Wenn aus welchen Gründen auch immer dieses Fahrzeug - ausnahmsweise!! - mal für den Pflegedienst benötigt wurde, weil dessen Fahrzeug z.B. in der Werkstatt steht und das „Ausleihen“ mit dem Bereitschaftsleiter abgestimmt ist, und in diesem Zeitraum das Fahrzeug nicht für die Bereitschaft benötigt wird, könnte man sicherlich so etwas „mal“ dulden. Ein Dauerzustand darf es jedoch nicht sein, weil dieses Fahrzeug - davon gehe ich jetzt einmal aus - doch bestimmt für den Einsatzbedarf der Bereitschaft beschafft/bezahlt wurde. Dieser VW-Caddy stellt mit Sicherheit nicht den Einsatzwert eines „ELW“ dar,wenn gleich vor einigen Jahren solche kleinen Fahrzeugen hier und dort als „ELW“ bezeichnet wurden, bzw. als ELW I (kleines Führungsfahrzeug).
Heute heißt ein Fahrzeug solchen Ausmasses z.B. Kommandowagen (KdoW). Da im Grundsatz immer mit einem besonderen Einsatz für Ihre Bereitschaft gerechnet werden muss, sollte/muss dieses Fahrzeug auch grundsätzlich für den Bedarf der Bereitschaft zur verfügung stehen; ohne „wenn und aber“ und hierbei ist der eingangs genannte Menschenverstand gefordert.

Rechtlich ist noch festzustellen, dass wenn dieses Fahrzeug z.B. „zweckgebunden“ für die Bereitschaft gespendet worden ist, oder - wenn auch nur teilweise - mit Zuschüssen des KatS bezahlt wurde, darf es nicht für den von Ihnen geschilderten Bedarf verwendet werden.
Ebenso wenig darf !! es nicht für andere Zwecke (z.B. Pflegedienst) verwendet werden, wenn dieses Fahrzeug KFZ-Steuer-.bereit ist. Da der Pflegedienst eine Gewinn bringende, andere, private Einrichtung des DRK ist, bedeutet in diesem Fall die Nutzung unmissverständlich Steuerbetrug, für den der Eigentümer haftbar gemacht wird. Widerrechtliche Zweckentfremdung bei einem steuerbefreiten Fahrzeug wird schon nur bei einem Kilometer mit unzulässiger Verwendung als solche beurteilt und sehr erheblich geahndet; so z.B. auch mit pauschalen Steuerrückzahlungsforderungen auf einen rückwertig geschätzten, größeren Zeitraum !!!

Ich weiß nicht, wie erfahren Ihrer BL-Vorgänger war, aber er hätte Sie dies wissen müssen und Sorge dafür tragen müssen, dass Sie als „Neuer“ geordnete Verhältnisse übernehmen können.
Im Gesamtzusammenhang stellt sich natürlich die Frage, wer der tatsächliche Eigentümer dieses „KdoW“ ist. Denn nur dieser hat letztlich Anrecht darauf, die Verwendung des Fahrzeuges zu entscheiden. Sollte dies nicht Ihr OV oder Ihre Bereitschaft sein, so könnten sich in der Tat „Komplikationen“ ergeben, die aber mit dem eingangs erwähnten Menschenverstand zu kompensieren sind. Aber auch ein anderer Eigentümer m u s s !! die o.a. KFZ-Steuer-Vorschriften ausnahmslos beachten und einhalten. Da das Fahrzeug jedoch - wie Sie mitteilen - der Bereitschaft gehört, entscheidet nur, und nur!! diese über die Nutzung/Verwendung dieses KdoW. Zumal das Fahrzeug ja sicherlich nur deswegen mit dem (abnehmbaren) Blaulicht ausgerüstet wurde, um damit im SAN-und KatS-Dienst - also innerhalb Ihrer und für Ihre Bereitschaft entsprechend eingesetzt werden zu können. Der „Pflegedienst“ dürfte das Fahrzeug mit aufgesetztem Blaulicht ohnehin nicht fahren. Vielleicht lassen Sie es fest montieren, dann erübrigt sich einiges „automatisch“ .
Sinnvollerweise sollte dieses Fahrzeug mit BOS-Funk ausgerüstet sein, denn ein Dienst-Einsatzfahrzeug (insbesondere ein KdoW oder Führungsfahrzeug, etc.) ohne Funk ist unrealistisch und weltfremd zugleich. Weder läßt sich mit (oder aus) dem Fahrzeug führen noch lässt es sich im Einsatz erreichen.

Kurz:
Wenn dieses Fahrzeug im Eigentum des OV/Bereitschaft steht, muss es für dessen Aufgaben auch verfügbar sein; ob dies nur einmal wöchentlich, monatlich oder jährlich der Fall ist, spielt keinerlei Rolle, denn Einsätze und KatS-Aufkommen werden nicht geplant; sie sind plötzlich da und es muss ihnen begegnet werden!! Darüber hinaus entscheidet - wie eingangs bemerkt - der BL über „seine“ Fahrzeuge.

Freundliche Grüße
Alexander Becht

Vielen Dank für diese aufschlussreiche Antwort.
In der Tat muss ich klären zu wem dieses EinsatzFzg gehört und zu welchen Zweck es angeschaft wurde.
Ein Blaulicht fest zu montieren war auch mein erster Gedanke. Wenn es ein BereitschaftsFzg ist kan ich als BL also darüber entscheiden was damit gemacht wird.

Danke nochmal.

Sorry, aber darüber weiss ich auch nicht genügend. Ich würde an Deiner Stelle zunächst googlen, ob es irgendwo in Deutschland solche Richtlinien gibt und auch mal Kollegen in anderen Städten oder Bundesländern fragen. Würde ich auch selbst machen, aber im Augenblick stecke ich in Manila und halte Schulungen ab.
Mit besten Grüssen
Manfred Kindler

Hallo,

einen ELW würde ich das beschriebene Fahrzeug nicht nennen.

Mehr zu ELW hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Einsatzleitwagen

Dort wird auch auf DIN Standards verwiesen, welche Aufbau und Ausstattung dieser Fahrzeuge beschreiben.

Für einen OV könnte man ein derartiges Fahrzeug eher vielleicht als Führungsfahrzeug oder Kommandowagen bezeichnen.
Für den Zugtrupp einer Einsatzeinheit ist ein solches Fahrzeug vorgesehen, hier sollten sich in den Konzepten für Einsatzeinheit vielleicht weitere Infos finden.

Ansonsten hilft Google mit den Stichworten „DRK Kommandowagen“ weiter und liefert zahlreiche Beispiele aus Ortsvereinen, die sich solche Fahrzeuge eingerichtet haben.

Natürlich ist die Verfügbarkeit eines solchen KFZ nicht zu vernachlässigen. Was nützt ein Führungsfahrzeug, wenn es bei Alarm von einem anderen Fachdienst genutzt wird?

Viele Grüße

Harald