Guten Tag (NeoJD ? )
grundsätzlich gibt es für viele Dinge innerhalb der Hilfsorganisationen Vorschriften, Richtlinien, Satzungen, Regelwerke, Dienstanweisunggen u.v.a.m.
In Ihrem speziellen Fall, bzw. im Hinblick auf Ihre freundliche Anfrage, deren Hintergründe nachvollziehbar sind und sicherlich nicht nur in Ihrem Bereich auftreten, erhebt sich jedoch die Frage, ob da nicht eher der klare Menschenverstand Priorität haben sollte.
Dass Sie in Ihrem OV/Bereitschaft eine SAN-und auch eine Technik-Gruppe nebst Bereitschaftsarzt vorhalten, sollte bereits dahingehend zu denken aufgeben, als das Sie dafür auch Fahrzeuge benötigen.Und diese Fahrzeuge sind offenbar auch vorhanden (KTW, MTW und PKW), nur wird offenbar eines davon „zweckentfremdet“.
Dass dieser Pkw, um den es sich handelt, mit Blaulicht ausgestattet ist, hat (hatte) sicherlich den Hintergrund, das er als „Alarmfahrzeug“ für unterschiedlichste Aufgaben in der Bereitschaft verwendet und somit auch benötigt wird.
Soweit dieses Fahrzeug im Eigentum des OV steht, verfügt der Bereitschaftsleiter darüber, weil nur er über Hintergrundwissen möglicher Einsätze, Einsatzvorplanungen und SAN-Diensttermine und andere dienstliche Veranstaltungen verfügt und diesbezüglich auch dieses Fahrzeug disponieren können muss !
Wenn aus welchen Gründen auch immer dieses Fahrzeug - ausnahmsweise!! - mal für den Pflegedienst benötigt wurde, weil dessen Fahrzeug z.B. in der Werkstatt steht und das „Ausleihen“ mit dem Bereitschaftsleiter abgestimmt ist, und in diesem Zeitraum das Fahrzeug nicht für die Bereitschaft benötigt wird, könnte man sicherlich so etwas „mal“ dulden. Ein Dauerzustand darf es jedoch nicht sein, weil dieses Fahrzeug - davon gehe ich jetzt einmal aus - doch bestimmt für den Einsatzbedarf der Bereitschaft beschafft/bezahlt wurde. Dieser VW-Caddy stellt mit Sicherheit nicht den Einsatzwert eines „ELW“ dar,wenn gleich vor einigen Jahren solche kleinen Fahrzeugen hier und dort als „ELW“ bezeichnet wurden, bzw. als ELW I (kleines Führungsfahrzeug).
Heute heißt ein Fahrzeug solchen Ausmasses z.B. Kommandowagen (KdoW). Da im Grundsatz immer mit einem besonderen Einsatz für Ihre Bereitschaft gerechnet werden muss, sollte/muss dieses Fahrzeug auch grundsätzlich für den Bedarf der Bereitschaft zur verfügung stehen; ohne „wenn und aber“ und hierbei ist der eingangs genannte Menschenverstand gefordert.
Rechtlich ist noch festzustellen, dass wenn dieses Fahrzeug z.B. „zweckgebunden“ für die Bereitschaft gespendet worden ist, oder - wenn auch nur teilweise - mit Zuschüssen des KatS bezahlt wurde, darf es nicht für den von Ihnen geschilderten Bedarf verwendet werden.
Ebenso wenig darf !! es nicht für andere Zwecke (z.B. Pflegedienst) verwendet werden, wenn dieses Fahrzeug KFZ-Steuer-.bereit ist. Da der Pflegedienst eine Gewinn bringende, andere, private Einrichtung des DRK ist, bedeutet in diesem Fall die Nutzung unmissverständlich Steuerbetrug, für den der Eigentümer haftbar gemacht wird. Widerrechtliche Zweckentfremdung bei einem steuerbefreiten Fahrzeug wird schon nur bei einem Kilometer mit unzulässiger Verwendung als solche beurteilt und sehr erheblich geahndet; so z.B. auch mit pauschalen Steuerrückzahlungsforderungen auf einen rückwertig geschätzten, größeren Zeitraum !!!
Ich weiß nicht, wie erfahren Ihrer BL-Vorgänger war, aber er hätte Sie dies wissen müssen und Sorge dafür tragen müssen, dass Sie als „Neuer“ geordnete Verhältnisse übernehmen können.
Im Gesamtzusammenhang stellt sich natürlich die Frage, wer der tatsächliche Eigentümer dieses „KdoW“ ist. Denn nur dieser hat letztlich Anrecht darauf, die Verwendung des Fahrzeuges zu entscheiden. Sollte dies nicht Ihr OV oder Ihre Bereitschaft sein, so könnten sich in der Tat „Komplikationen“ ergeben, die aber mit dem eingangs erwähnten Menschenverstand zu kompensieren sind. Aber auch ein anderer Eigentümer m u s s !! die o.a. KFZ-Steuer-Vorschriften ausnahmslos beachten und einhalten. Da das Fahrzeug jedoch - wie Sie mitteilen - der Bereitschaft gehört, entscheidet nur, und nur!! diese über die Nutzung/Verwendung dieses KdoW. Zumal das Fahrzeug ja sicherlich nur deswegen mit dem (abnehmbaren) Blaulicht ausgerüstet wurde, um damit im SAN-und KatS-Dienst - also innerhalb Ihrer und für Ihre Bereitschaft entsprechend eingesetzt werden zu können. Der „Pflegedienst“ dürfte das Fahrzeug mit aufgesetztem Blaulicht ohnehin nicht fahren. Vielleicht lassen Sie es fest montieren, dann erübrigt sich einiges „automatisch“ .
Sinnvollerweise sollte dieses Fahrzeug mit BOS-Funk ausgerüstet sein, denn ein Dienst-Einsatzfahrzeug (insbesondere ein KdoW oder Führungsfahrzeug, etc.) ohne Funk ist unrealistisch und weltfremd zugleich. Weder läßt sich mit (oder aus) dem Fahrzeug führen noch lässt es sich im Einsatz erreichen.
Kurz:
Wenn dieses Fahrzeug im Eigentum des OV/Bereitschaft steht, muss es für dessen Aufgaben auch verfügbar sein; ob dies nur einmal wöchentlich, monatlich oder jährlich der Fall ist, spielt keinerlei Rolle, denn Einsätze und KatS-Aufkommen werden nicht geplant; sie sind plötzlich da und es muss ihnen begegnet werden!! Darüber hinaus entscheidet - wie eingangs bemerkt - der BL über „seine“ Fahrzeuge.
Freundliche Grüße
Alexander Becht