ich habe mal eine Frage bezüglich der „Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen.“
Wenn eine neue Scheibe eingebaut wird und bei diffusem Tageslicht ist kein Mangel erkennbar ist das dann für den Käufer Pech wenn man einen Fehler nur bei Sonneneinstrahlung erkennt?
Eine Terrassenscheibe sieht bei direkter Sonneneinstrahlung so verschmiert aus als wäre sie nicht geputzt wobei sie aber gereinigt ist. Man sieht dann einen Film auf dem Glas der aber von innen der Scheibe ist. Außerdem schaut es aus als wäre die Scheibe total verkratzt. Von den Sonnenstrahlen die auf das Glas treffen erkennt man dann die Kratzer. Diese sind auch nicht nur auf einer Stelle vom glas sondern erstrecken sich auf die ganze Fläche wenn die Sonne weiterzieht und auf eine andere Stelle von der Scheibe auftreffen.
Muss man dieses nun als Käufer hinnehmen oder kann man das reklamieren?
Vielen Dank im voraus für Eure Zeit und eventuelle Antwort.
Hallo Ricola,
ich bin zwar „glastechnischer Laie“, doch letztendlich wird das neue Kaufrecht nach der Schuldrechtsmodernisierung greifen.
Folgende Anmerkungen hierzu (keine Rechtsberatung!):
Eine der wichtigsten Änderungen im Kaufrecht ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Betreffend den Mangelbegriff gehört es nun zu den Verkäuferpflichten aus Kaufvertrag, eine rechts- und sachmangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen.
Auch bei einer Fensterscheibe gilt die Beschaffenheitsvereinbarung. Fehlt diese (kein normaler Mensch wird vertraglich die Kratzer- oder Schlierenfreiheit an der Innenscheibe einer Doppelverglasung vereinbaren), kann der Käufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Nacherfüllung verlangen.
Hierzu muss der Verkäufer schriftlich über den (hier:smile: Sachmangel in Kenntnis gesetzt und mit Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert werden.
Im Übrigen gilt auch (zugunsten des Käufers) die AGB-Freizeichnung nicht mehr.
Entspricht die Kaufsache (hier: Fenster mit Doppelverglasung) ohne Beschaffenheitsvereinbarung nicht dem Zustand, den man üblicherweise bei gleicher Kaufsache erwarten kann, dann ist von einem Sachmangel auszugehen. Mit Sicherheit bestehende Richtlinien für Glasfenster können objektiv vorhandene Sachmängel nicht relativieren. Entweder er ist oder er ist eben nicht vorhanden, der Mangel!
-.-.-.-.-
Persönliche Meinung. Gruß: Klaus
dem Verkäufer wurde dieses bekannt gegeben.
Die Antwort lautet jedoch: "Wir verweisen auf die
Ihnen vorliegenden Richtlinien zur Beurteilung von Gläsern. Diese
besagen, dass Effekte, die wie die von Ihnen beschriebenen nur bei
Gegenlicht erkennbar sind, nicht reklamationsfähig sind.
Wir haben also in diesem Fall keine Handhabe gegenüber dem
Isolierglas-Hersteller.
Es kann aber doch nicht möglich sein, dass man diesen Mangel hinnehmen muss.
Hallo Ricola,
derartige Argumentationen nehme ich zur Kenntnis. Mehr nicht.
Bestellt wurde eine Doppelverglasung, wie sie sich tausendfach in Neubauten bewährt haben. Derartige (vergleichbare) Glasscheiben enthalten keine optisch störenden Merkmale auf deren Glasinnenseiten.
Damit musste man auch beim Kauf nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer bei einem Hersteller bezieht, welcher sich außerhalb der üblichen und damit berechtigten Erwartungen bewegt.
Was er auch behauptet: es ist Unsinn, aus meiner Sicht.
Wir sagen auch dazu: vorgeschobene Argumentation.
Im Übrigen ist es vollkommen üblich, durch Glasscheiben bei Gegenlicht in den dahinter befindlichen Raum zu nutzen. In welchem Winkel nun die Außenwelt betrachtet wird, interessiert im Gegensatz zur Bewertung von Oberflächen von Fußböden hier NICHT!
Ob der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten eine oder keine Handhabe hat, interessiert hier ebenfalls überhaupt nicht.
Weil ER nämlich für Dich (zumindest Beauftragter der) Vertragspartei ist. Und nciht der Hersteller/Lieferant.
Der Verkäufer haftet gegenüber dem Endverbraucher. Punkt.
Heißt: Bange machen gilt nicht! Wieder hin zum verkäufer, mit einem Schreiben, so wie beschrieben - und Fristsetzung zur Nacherfüllung.
Was er damit macht oder wie er sich äußert - völlig uninteressant. Keine Diskussionen führen.
Entscheidend ist, was nach Ablauf der Fristsetzung geschehen ist!
-.-.-.-
Viel Erfolg: Klaus Rauer; Sachverständigenbüro für Fußbodenkonstruktionen
dem Verkäufer wurde dieses bekannt gegeben.
Die Antwort lautet jedoch: "Wir verweisen auf die
Ihnen vorliegenden Richtlinien zur Beurteilung von Gläsern.
Ok, was liegt denn da vor? Eine DIN-Norm? Eine Art AGB des Verkäufers?
Es gibt für so gut wie alles in Deutschland Normen, die besagen dann genau wie diese Glasscheibe beschaffen sein muss, wie weit Maße abweichen dürfen, wie die Lichtdurchlässigkeit sein muss, etc.
Welche Norm das in ist kann Dir vielleicht auch die Handelskammer sagen.
Diese besagen, dass Effekte, die wie die von Ihnen beschriebenen nur
bei Gegenlicht erkennbar sind, nicht reklamationsfähig sind.
Wir haben also in diesem Fall keine Handhabe gegenüber dem
Isolierglas-Hersteller.
Man kann die für den Handwerker zuständige Handelskammer raussuchen (z.B. im Impressum auf der Seite des Verkäufers) und sich da direkt informieren ob das Verhalten des Händlers/Handwerkers in Ordnung ist.
Es kann aber doch nicht möglich sein, dass man diesen Mangel
hinnehmen muss
Möglich ist das schon, je nachdem was für Papiere „einem vorliegen“ vor allem was man da unterschrieben hat.
Wenn eine neue Scheibe eingebaut wird und bei diffusem
Tageslicht ist kein Mangel erkennbar ist das dann für den
Käufer Pech wenn man einen Fehler nur bei Sonneneinstrahlung
erkennt?
es ist ja nicht so, daß dieses Problem erstmals in der Menschheitsgeschichte aufgetreten wäre. Es ist offensichtlich, daß ein fünf Millimeter Kratzer, der sich quer über die ganze Scheibe zieht, nicht hingenommen werden ist. Genauso ist offensichtlich, daß ein ein*zwei Millimeter Kratzer in einer der unteren Ecken dazu führt, daß die ganze Scheibe wieder ausgebaut werden muß.
Die Sache mit dem Gegenlicht kommt mir auch bekannt vor, allerdings ist es auch hier wieder ein Unterschied, ob die Scheibe auf der Nrdseite verbaut wurde oder auf der Westseite.
Klarheit kann letztlich nur ein Gutachter bringen, der entweder feststellt, daß die Beschaffenheit der Scheibe nicht dem entspricht, was geduldet werden muß, oder eben das Gegenteil. Evtl. wird er auch eine Wertminderung feststellen, die dann durch den Verkäufer/Dienstleister ausgeglichen werden muß.
leider kann ich hier keine Datei laden habe die Richtlinien als PDF Datei bekommen.
Bundesinnungsverband des Glashandwerks, Hadamar
Bundesverband der Jungglaser und Fensterbauer e.V., Hadamar
Bundesverband Fachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V., Troisdorf
Bundesverband Glasindustrie und Mineralfaserindustrie e.V. Düsseldorf
Richtlinie wurde erarbeitet vom Technischen Beirat im Institut des Glashandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar und vom Technischen Ausschuss des Bundesverband Flachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V., Troisdorf
Stand juni 2004
Das steht auf dem Kopf der Richtlinie
Es ist offensichtlich,
daß ein fünf Millimeter Kratzer, der sich quer über die ganze
Scheibe zieht, nicht hingenommen werden ist. Genauso ist
offensichtlich, daß ein ein*zwei Millimeter Kratzer in einer
der unteren Ecken dazu führt, daß die ganze Scheibe wieder
ausgebaut werden muß.
Kannste da nochmal drübergucken? Fehlt da ein „nicht“?
offensichtlich, daß ein ein*zwei Millimeter Kratzer in einer
der unteren Ecken [hier „nicht“ einfügen] dazu führt, daß die ganze Scheibe wieder
ausgebaut werden muß.
die Frage ist, wenn ich einen Gutachter bestelle, dann möchte es doch
auch für seine Beurteilung bezahlt werden.
Ich verstehe es nicht das die Firma sich das nicht einmal ansieht?!?
Bin da ziemlich hin und her gerissen ob ich den rechtlichen Schritt machen soll. Ist es sinnvoll den Verbraucherschutz zu konsultieren? Bin da nicht so erfahren wie man in so einer Situation verfährt.