Riester Anbieterwechsel - nur Rückkaufswert?

Hallo,

wenn man eine Riester „Fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung“ abgeschlossen hat, wird dann bei einem Anbieterwechsel nur der Rückkaufswert, oder das gesamte angesparte Kapital übertragen?

Es gibt im Netz dazu absolut gegensätzliche Aussagen, was stimmt denn nun wirklich?

Danke,

Julia

Guten Tag Julia,
nicht selten - und auch hier - liegt es einfach an Begriffen.
Ein Riester-Vertrag ist noch viel weniger zum „Rückkaufen“ sprich:
zum Kündigen geeignet als ein herkömmlicher Rentenvertrag oder eine
Kapitalbildende Lebensversicherung. Denn wenn jemand seinen
Riester-Vertrag vorzeitig kündigt, verliert er unter anderem
die komplette Förderung, die bereits im Vertrag gelandet ist.

Der Anbieterwechsel bei einem Riester-Vertrag ist etwas anderes.

Der Versicherte überträgt dabei das gesamte Kapital einfach an einen
anderen Anbieter - und behält die bereits gezahlte Förderung im Vertrag. Es werden ihm lediglich Wechselgebühren nach Maßgabe seines
Tarifes beim alten Anbieter abgezogen und gegebenenfalls bezahlt er
für das übertragene Kapital beim neuen Anbieter einen Extra-Obulus.
Das kommt darauf an.

Gruß
Günther

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Hallo Günther,

Der Anbieterwechsel bei einem Riester-Vertrag ist etwas
anderes.:
Der Versicherte überträgt dabei das gesamte Kapital einfach an
einen
anderen Anbieter - und behält die bereits gezahlte Förderung
im Vertrag. Es werden ihm lediglich Wechselgebühren nach
Maßgabe seines
Tarifes beim alten Anbieter abgezogen und gegebenenfalls
bezahlt er für das übertragene Kapital beim neuen Anbieter einen
Extra-Obulus.

Ja, das dachte ich auch.

Aber nehmen wir mal an, die Person, um die es bei dieser Frage geht, hat einen Anbieterwechsel beantragt, und der bisherige Anbieter, ein bekanntes Versicherungsunternehmen, schreibt:
„Der Anbieterwechsel ist mit Nachteilen verbunden. Es werden nämlich nicht die eingezahlten Beiträge übertragen, sondern lediglich der um einen nicht unerheblichen Abzug reduzierte RÜCKKAUFSWERT zuzüglich der Zulagen.“

Der Rückkaufswert ist angegeben und liegt natürlich weit niedriger als das eingezahlte Kapital.

Überall liest man, das gesamte Kapital wird übertragen, aber der Versicherer nennt eindeutig nur den Rückkaufswert und eben NICHT die gesamten eingezahlten Beiträge (abzüglich der Gebühren).

Ist dies nun rechtens?

Danke,

Julia

Hallo Julia,
es kommt natürlich noch eines hinzu. Die bereits abgezogenen
Kosten für den Vertragsabschluss sowie Kosten für die laufende Verwaltung. Je nach Anbieter und Tarif handelt es sich dabei um eine
bescheidene oder eine durchaus üppige Summe.
Daran ist nicht zu drehen. Wer wirklich wechseln will, weil er meint,
dass er das braucht, sollte sich einfach nach dem zu übertragenden
Betrag erkundigen. Das spart die Versicherungslyrik um Rückkauf und
ähnlichen Nebel. Dann kann er neu nachdenken und überlegen, ob die
versenkten Abschluss- und Verwaltungskosten angemessen sind.
Er sollte auch berücksichtigen, dass das gleiche Spiel um Abschluss-
und Verwaltungskosten beim nächsten Anbieter von vorne beginnt.
Ja, so ist das. Wenn Sie wüßten, wie viele Vermittler von diesem
Bäumchenwechselspiel leben und wie viele unbedarfte Kunden diesen Zirkus mitmachen, würden Sie vielleicht sogar weinen.

Gruß
Günther

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Hallo Günther,

Der Anbieterwechsel bei einem Riester-Vertrag ist etwas

Ja, das dachte ich auch.

Aber nehmen wir mal an, die Person, um die es bei dieser Frage
geht, hat einen Anbieterwechsel beantragt, und der bisherige
Anbieter, ein bekanntes Versicherungsunternehmen, schreibt:
„Der Anbieterwechsel ist mit Nachteilen verbunden. Es werden
nämlich nicht die eingezahlten Beiträge übertragen, sondern
lediglich der um einen nicht unerheblichen Abzug reduzierte
RÜCKKAUFSWERT zuzüglich der Zulagen.“

Der Rückkaufswert ist angegeben und liegt natürlich weit
niedriger als das eingezahlte Kapital.

Überall liest man, das gesamte Kapital wird übertragen, aber
der Versicherer nennt eindeutig nur den Rückkaufswert und eben
NICHT die gesamten eingezahlten Beiträge (abzüglich der
Gebühren).

Ist dies nun rechtens?

Danke,

Julia

Hallo,
vielleicht ist das Wort Rückkaufswert in diesem Zusammenhang dem Wort Vertragsguthaben gleichzusetzen. Riester darf nur einen „geringen“ Teil des Geldes in Fonds investieren, da Riester das eingezahlte Kapital (zum Rentenbeginn) garantiert. Somit wird bei Vertragsübertragung der Fondsanteil zum einem Tageskurs verkauft und dem Übertragungswert zugeführt.
Falsch ist, daß bei einer Übertragung das eingezahlte Kapital inkl. Zulagen zu 100% übertragen wird (also in dem Fall wohl richtig vom Versicherer genannt)
Grüsse
A.

Hallo Günther,

vielen Dank fuer die Antwort!

Handelt es sich beim „Rückkaufswert“ also einfach um die einbezahlten Beiträge (+ Zinsen etc.) abzüglich der Verwaltungs-, Abschluss- und Vertriebskosten?
Oder ist der Rückkaufswert ein anderer Betrag?

Danke!!

Julia
PS: Eine Prüfung fand statt, ohne Vermittlerbeteiligung, und wenn beim neuen Anbieter die Rente sogar ohne Übertragung der bisherigen Beiträge höher ist als beim alten einschließlich der 2 Jahre lang bezahlten Beiträge, wird der neue wohl kostengünstiger sein.

Hallo Julia,
genau. So kann man das sehen. Rückkaufswert ist der Betrag, den ein
Nehmer erhält, wenn er den Vertrag vorzeitig k ü n d i g t.
Also eingezahlte Beiträge abzüglich aller bis dahin gezahlten
Kosten gemäß Geschäftsplan und Tarif (i.e. sind das vermittlerbezogene
und andere Abschlusskosten, laufende Verwaltungskosten, Risikokosten

  • entfallen bei Riesterverträgen - sowie Storno- und Wechselkosten
    zuzüglich zwischenzeitlicher Gewinnbeteiligung bestehend aus
    Garantieverzinsung und Überschussbeteiligung.

Ihren Hinweis auf Prüfung ohne Vermittler und höhere Rente nehme
ich zur Kenntnis. Möglicherweise ist die Entscheidung dann richtig.
Möglicherweise. Wenn eine vermeintlich höhere Rente nicht gleichgesetzt wird mit einem höheren Rentenfaktor bei gleichzeitiger
Unterfütterung des Ganzen durch Fonds.
Dann ist die Einlassung mit der höheren Rente kein Fakt sondern nur
das, was es immer ist: ein Geschichtchen.
Gruß
Günther

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Hallo Günther,

sehr gut beschrieben, danke!

Rückkaufswert ist der Betrag,
den ein
Nehmer erhält, wenn er den Vertrag vorzeitig k ü n d i g t.

Du betonst das KÜNDIGEN so deutlich, dass mich das wieder verunsichert.
Der hier genannte Anbieter macht keinen Unterschied zwischen der Kündigung (wo der Nehmer das Geld zurückerhält), und dem Anbieterwechsel (wo der Betrag auf eine andere Versicherung übertragen wird).

Ist das wirklich gleichzusetzen oder müsste man dem Versicherer widersprechen?

(hoffentlich meine letzte Frage :smile:)

Danke und Grüße,

Julia

Hallo Julia,
mit der Betonung des Begriffes Kündigung habe ich verdeutlichen wollen, dass der Rückkauf in seiner Bedeutung eben nur beim Vorgang der vorzeitigen Kündigung in der LV Verwendung findet und beinhaltet, dass der Nehmer den Rückkaufswert auch tatsächlich erhält.

Beim Anbieterwechsel für einen Riestervertrag geschieht das nun ja
genau nicht. Der Nehmer bekommt keinen Pfennig und das Kapital
wandert zum neuen Anbieter. Wenn der alte Anbieter dafür den Begriff
Rückkauf verwendet, so ist das versicherungstechnisch falsch bzw.
sprachlich ungenau.

Man kann zur Klarstellung gegenüber dem Altversicherer ja noch einmal
explizit herausstellen, dass keine Auflösung gemeint ist sondern eine
Übertragung an einen anderen Anbieter. Man soll aber auch nicht meinen, dass man dadurch den Versicherer zur Genauigkeit erziehen könnte. Wenn Nebel entstehen soll, dann entsteht auch Nebel in dieser
Branche. Und ein Begriffstanz wie der um den Rückkauf ist sicher noch
das allergeringste Übel überhaupt. Nichtsdestotrotz können Sie die
Dinge klarstellen. Das schadet niemandem.

Gruß
Günther

Nebel
Hallo Günther,

vielen Dank für deine Geduld.

Tatsächlich bleibt das Ganze für mich nebulös.
Denn im vorliegenden Fall, nehmen wir mal an, schreibt der Anbieter ja:
„Sie möchten Ihre Versicherung auf einen anderen Anbieter übertragen“ - er weiß also sehr genau, dass es eine Übertragung ist - und schreibt weiter „Es werden nicht die eingezahlten Beiträge übertragen, sondern lediglich der um einen nicht unerheblichen Abzug reduzierte Rückkaufswert zuzüglich gutgeschriebener Zulagen.“

Genauigkeit hin oder her, der Versicherer weiss, dass es keine Kündigung ist, überträgt aber dennoch nicht die eingezahlten Beiträge, sondern nur den „Rückkaufswert“ (den er anderswo als "gleichermaßen geltend bei „Kündigung zur Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag“ bezeichnet).

Mir scheint, diese ganze Verwirrung mit Rückkaufswert, Kündigung und Übertragung, ist beabsichtigt, damit auch ja kein Kunde die Dinge durchschaut und es wagt nachzufragen und seine bezahlten Beiträge einzufordern.

Letztlich ist für diesen Fall nicht relevant, ob der Versicherer sprachlich ungenau formuliert, sondern ob er das Recht hat, bei einer Übertragung eben nicht die bezahlten Beiträge zu übertragen.

Ich fürchte, ich werde das nicht mehr herausfinden.

Und wer hat schon Lust, mit ungewissem Ausgang und finanziellem Risiko zu klagen, wie in diesem Fall:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Nochmals danke für deine Geduld und Hilfe, ich fürchte, ich gebe auf.

Viele Grüße,

Julia

„Es werden nicht die
eingezahlten Beiträge übertragen, sondern lediglich der um
einen nicht unerheblichen Abzug reduzierte Rückkaufswert
zuzüglich gutgeschriebener Zulagen.“

Mit dem nicht unerheblichen Abzug ist die Übertragungsgebühr gemeint und sonst nichts!
Deine Verunsicherung beweist ja, dass der Versicherer mit seinen Formulierungskünsten völlig richtig liegt!
Er will ja nicht haben, dass du gehst!! Er will den Wechsel zweifelhaft machen!

Gruß cooler