Riester gekündigt. Minusbetrag nach §22 eintragen?

Hallo,

ich habe letztes Jahr meinen 4 Jahre lang laufenden Rister-Vertrag gekündigt.
Die Zulagen die ich bis dato erhalten habe, wurden mir bei der Auszahlung bereits abgezogen.

Jetzt habe ich eine „Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erhalten“.
Hier steht dass ich den „nachstehend mitgeteilten Betrag“ auf Seite 2 der Anlage R eintragen soll.

Dies ist aber ein Betrag mit einem Minus-Vorzeichen?!

Muss ich dies wirklich eintragen?
Wenn ja wo genau ?
Was hat dieser Betrag für Auswirkungen?

Danke für die Mühe…

mfG Dosie78

Hallo Dosie78,
ich fühle mich geehrt, dass du mir ein solches Expertenwissen zutraust. Leider fehlt es mir zunächst einmal an den von dir gewünschten Informationen, aber ich habe einfach mal gegoogelt. EIn Ergebniss kann ich dir im Folgenden mitteilen:

Riester-Rente kündigen
Die Riester-Rente wurde nach der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren 2000/2001 geschaffen. Ziel sollte es sein, die Bürger zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge zu bewegen, welche die Versorgungslücke aus aktuellem Nettoeinkommen und späterer Altersrente schließen soll. Um später eine möglichst hohe Rente zu erhalten, sollten Kunden so früh wie möglich einen solchen Vertrag abschließen und bis zum Rentenalter halten.
Um die Menschen nicht zu knebeln, ist natürlich die Kündigung eines bestehenden Riester-Vertrages möglich, allerdings widerspricht dies dem eigentlichen Ziel. Daher sollten Menschen, die zum Beispiel die Beiträge nicht mehr bezahlen können, über Alternativen zur Kündigung nachdenken. So ist es zum Beispiel möglich, den Vertrag ruhen zu lassen und erst nach Ablauf einer gewissen Frist wieder aufzunehmen. So wird das bisher angesparte Kapital weiter verzinst, die Zulagen bleiben erhalten.
Anders ist dies bei einer Kündigung, denn Menschen, die ihre Riester-Rente kündigen, müssen die bis zu diesem Termin erhaltenen Zulagen und die erhaltenen Steuervorteile komplett zurückzahlen. Auch berechnen viele Gesellschaften Gebühren für die Auflösung eines Vertrages.

Wer seine Riester-Rente kündigen möchte, muss einen entsprechenden Auftrag an die jeweilige Gesellschaft, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde, senden. In der Regel liegt die Kündigungsfrist bei drei Monaten, sie kann aber, vor allem in den ersten Laufzeitmonaten, auch länger ausfallen. Die jeweiligen Klauseln finden Kunden in ihren Vertragsunterlagen.

Bei einer Kündigung des Vertrages erhält der Kunde die eingezahlten Beiträge abzüglich der angefallenen Kosten für Vertrieb und Verwaltung ausgezahlt. Bei Banksparplänen dürfte die Auszahlung aufgrund der geringen Kosten etwa den Einzahlungen entsprechen. Auch Fondssparpläne weisen nur geringe Kosten auf, lediglich der Ausgabeaufschlag sowie eine eventuelle Stornogebühr werden berechnet.

Anders ist dies bei den möglichen Rentenversicherungen. Wer diese Riester-Rente kündigen will, erhält nur den aktuellen Rückkaufswert. Dieser kann wegen hoher Vertriebsgebühren, die in den ersten 5 Jahren berechnet werden, sehr gering ausfallen. Verluste sind hierbei nicht ausgeschlossen.
Quelle: Fondsvermittlung24.de

Vielleicht hilft dir das ein Stück weiter.

Viele Grüße
ragewin

Hallo, hier wäre es Ratsam, dass du diese Frage an einer Steuerfachgruppe stellst.

Dies hat nur bedingt etwas mit Versicherungen zu tun. Da es sich hierbei eben um die steuerliche Auswirkung handelt.

Nachdem du hier jedoch keinen Gewinn erwirtschaftet hast, kannst du auch den negativen Betrag in deiner Steuererklärung ausweisen. Das Feld in Anlage R sollte etwas mit Leistungen aus einer Altersvorsorge zu tun haben.

Leider kann ich die hier nicht genau weiterhelfen.

Hallo,

ja, der Betrag muss eingetragen werden unter Punkt 44 auf der Anlage R. Der Minusbetrag ist wichtig, da er damit ausweisst, das die Förderungen bereits abgezogen wurden.

Der Minusbetrag hat einen steuermindernden Effekt

LG
Kannix

Sorry, habe mit Auflösung noch nix zu tun gehabt. Frag doch mal den, wo dir dat Ding abgeschlossen hat.