Er würde jemanden pflegen und wäre eine nicht erwerbstätige Pflegeperson.
Meine Meinung: er ist unmittelbar förderberechtigt und muss einzahlen --> wenn er im Vorjahr erwerbstätig war dann die „4% Regel“ ansonsten die 60 EUR Sockelbeitrag.
Was mir mal jemand gesagt hat, ist das man auf dem Antrag der ZFA ein fiktives Einkommen von 0,00 EUR eintragen muss…
Mit der Änderung des Pflegegesetzes ist auch derStatus pflegender Personen anders.
Im Einzelfall immer direkt mit der Zulagenstelle abklären und am besten die schriftliche AUskunft aufheben!.
MfG
JOs
Riestern kann nur derjenige, der ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt. Die Bemessung des Beitrages für das laufende Jahr wird an Hand des Einkommens des vergangenen Jahres ermittelt. Sollte im laufenden Jahr kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt werden, so kann zwar geriestert werden, aber nur ohne Zulagen.
wenn er letztes Jahr nch berufstätig war, kann er dieses Jahr noch die 4 % einzahlen.
Das es für eine Pflegekraft auch die Förderung geben soll, kann ich mir nicht vorstellen, da ja nicht in die Gesetliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Aber sicher bin ich mir auch nicht.
vorab, eine sehr gute Seite zur Info ist www.ihre-vorsorge.de ( Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung).
Es gilt u.a.
Unmittelbar förderberechtigt sind:
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
und
Um einen Zulagen-Anspruch zu haben, müssen Geringverdiener mindestens einen Jahresbeitrag von 60 Euro zahlen (5 Euro pro Monat). Dieser Betrag kommt dann zum Zug, wenn der aus dem Vorjahreseinkommen errechnete Mindestbeitrag niedriger als 60 Euro ist. Ausgenommen sind die mittelbar zulagenberechtigten Sparer, deren Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Sie müssen keinen Eigenbeitrag leisten.
Ihr bekannter muß die zu pflegende Person mind. 14h/Woche pflegen, um die Förderberechtigung zu behalten. Außerdem muß der Sockelbetrag von 5€/Monat oder 60€/Jahr eingezahlt werden.
Das aktuelle Outlay des Zulagenantrages kenne ich leider nicht - falls dort ein Einkommen abgefragt wird, ist die Wahrheit am ratsamsten…
Grüße!
Hallo,
alle Überlegungen sind richtig;
Personen in der nicht gewerbsmäßigen Pflege von Angehörigen sind auch ohne eigenes Arbeitseinkommen förderberechtigt. Dann wäre der Sockelbetrag von 60€ zu entrichten. Das fiktive Einkommen ist 1762€ p.a.
Gruß aus Ingolstadt
Er würde jemanden pflegen und wäre eine nicht erwerbstätige
Pflegeperson.
Meine Meinung: er ist unmittelbar förderberechtigt und muss
einzahlen --> wenn er im Vorjahr erwerbstätig war dann die „4%
Regel“ ansonsten die 60 EUR Sockelbeitrag.
Was mir mal jemand gesagt hat, ist das man auf dem Antrag der
ZFA ein fiktives Einkommen von 0,00 EUR eintragen muss…
Ist das richtig?
Keine Ahnung… Vorgehensweise: 1) unabhängiger Berater 2) hier im Forum ist dieses Thema schon ettliche Male durchgekaut worden 3) Wikipedia unter Riester-Rente …
Viel vergnügen … und immer schön Beratungsprotokoll geben lassen