Riester-Rente-Vorjahreseinkommen?

Hallo liebe Wissenden,

benötige Hilfe bei der Definition „Vorjahreseinkommen“, welches man zur Berechnung des Eigenbeitrages benötigt.

  • Vorjahreseinkommen = z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sprich Bruttojahresarbeitslohn?
    oder
  • zu verst. Einkommen?

Wo finde ich diesen Betrag? Auf der Gehaltsabrechnung, oder auf einem Steuerbescheid?

Hallo liebe Fragende,

  • Vorjahreseinkommen = z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger
    Arbeit, sprich Bruttojahresarbeitslohn?

Wenn Du Arbeitnehmer bist, das rentenversicherungspflichitige Bruttoentgelt (steht in der Dezember-Gehaltsabrechnung).

  • zu verst. Einkommen?

Das ist nicht gemeint.

Wo finde ich diesen Betrag? Auf der Gehaltsabrechnung, oder
auf einem Steuerbescheid?

Sowohl, als auch (Gehaltsabrechnung: Dezember-Abrechnung eines Jahres).

Danke,
und wo ist der Unterschied zwischen " sozial- und rentenversicherungspflichtigem" Einkommen?

und wo ist der Unterschied zwischen " sozial- und
rentenversicherungspflichtigem" Einkommen?

Solange Du unterhalb der BBG der GRV verdienst: keiner.

Liegst Du drüber, z.B. Brutto 80.000 € p.a., dann

Jahresbrutto: 80.000 €
rentenversicherungspflichtiges Brutto: 63.000 € (für 2006)

d.h. nur für den Verdienst von 63.000 werden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, der Rest bleibt unversichert (Rente, Arbeitslosigkeit, Krankengeld)

Hallo Janina,

zu verst. Vorjahreseinkommen.
Steuerbescheid ist ganz richtig :wink:

Beste grüße,

Stefan

Hallo Stefan,

zu verst. Vorjahreseinkommen.

Bemessungsgrundlage ist das sozialversicherungspflichtige Brutto, nicht das zu versteuernde Einkommen. Nachzulesen in der Riesterbroschüre des Verbandes der Rentenversicherungsträger.

Gruß

Nordlicht

Hi Nordlicht,

immer korrekte Antworten :smile:

Aber es gibt duchaus auch die Möglichkeit von Einnahmen, die zum Bruttoeinkommen zählen aber nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung und nicht steuerpflichtig sind. Hängt also nicht nur mit der BBG zusammen.

Nix für Ungut.

Grüßle Hans-Jürgen

Hi Hans-Jürgen,

Aber es gibt duchaus auch die Möglichkeit von Einnahmen, die
zum Bruttoeinkommen zählen aber nicht beitragspflichtig zur

Das habe ich nicht abgestritten, die Definition war nur „Sozialversicherungspflichtiges Brutto“. Ich wollte der Fragestellerin ein Beispiel dafür zeigen, dass das Jahresbrutto nicht mit dem sozialversicherungspflichtigen Brutto identisch sein muß.

Nix für Ungut.

Niemals nich !

Moin, moin

Nordlicht

Und die Fragestellerin ist vollkommen zufrieden!
Danke