Man zahlt seine 1.575€ jährlich in den Vertrag. Das FA
ermittelt im Rahmen der Günstigerprüfung (ich glaube bis zum
Jahr 2021), ob nun die Zulagen- oder die steuerliche Förderung
günstiger für den Kunden ist.
das stimmt nicht !!!
Und je nachdem, was höher ausfällt, bekommt der Kunde diesen
Betrag über den Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Die steuerliche Förderung gleich in den Betrag einzubeziehen,
gestaltet sich etwas schwieriger, da es eben nicht so ganz
einfach ist. Mit den Zulagen geht es deutlich leichter.
Die Günstigerprüfung erfolgt also so, wie im Link beschrieben:
1.575€ abzüglich der Zulagen = abzugsfähiger Beitrag.
das stimmt auch nicht !!!
Sind aufgrund eines hohen Steuersatzes die Steuereinsparungen
höher als die Zulage, wird eben die Zulage gestrichen und der
abzugsfähige Betrag erhöht sich um die Höhe der Zulagen.
So kenne ich das.
das stimmt überhaupt nicht !!!
Aber ein Anruf bei der Verbraucherzentrale kann Wunder wirken,
die erklären das so, dass selbst ich das verstehen könnte.
Hallo,
wenn man keine Ahnung hat…
von der Steuer abzugsfähig sind die Einzahlungen, derzeit bis 1575 bzw. ab 2008 bis 2100 Euro jährlich i n c l u s i v e der gutgeschriebenen Zulagen, ggf. auch Kinderzulagen.
Von der Steuervergünstigung werden die Zulagen gegengerechnet - auch
dann, wenn diese gar nicht beantragt wurde.
Vereinfachtes Beispiel bei angenommenen Steuersatz 30 % und Einzahlung
1575 €: Steuerersparnis 30% von 1575 = 472,50
abzüglich Zulage 114 = St.-Ersparnis 358,50
ggf. ermäßigt sich die Steuerersparnis auch noch um die Kinderzulage(n)
Gruß
Wusste ichs doch
Dank an Jörg für die Klarstellung !
Ich war kurz davor, an meiner Fachkenntnis, und an den Rechenkünsten meiner Software zu zweifeln
Genau so sehe ich das nämlich auch:
Zulagen werden wie eigene Einzahlungen genauso als Sonderausgaben anerkannt.
Deswegen sieht es nämlich bei einer kürzlich von mir aufgestellten Berechnung so aus, dass jemand mit ca. 60.000 Euro Jahreseinkommen, verheiratet (zusammenveranlagt) und 2 Kindern bei Zahlung der Höchstbeiträge ab 2008 (2100 Euro p.a. INCL. Zulagen) nur eine Steuererstattung von ca. 82 Euro bekommt.
Hierbei werden übrigens (wegen Zusammenveranlagung) beide Verträge zusammen berechnet, sieht also so aus (optimiert für den optimalen Beitrag):
ER, als Hauptverdiener zahlt p.a. 1422 Euro ein
bekommt 154 Euro Grundzulage
Seine Frau (nicht berufstätig) bekommt einen Vertrag ohne eigene Beiträge, hier fliessen nur die Grundzulage und die Zulagen für die beiden Kinder ein:
154 Euro Grundzulage
370 Euro Kinderzulage
Macht zusammen:
1422 Eigenbeitrag
+154 Zulage Mann
+154 Zulage Frau
+370 Zulage Kinder
______
= 2100 Euro
deshalb Steuerersparnis von 82,28 Euro / Jahr.
Wenn nun z.b. eine Kinderzulage (185 Euro) wegfällt, muss ER die fehlenden 185 Euro selber als Eigenbeitrag aufwenden, bekommt diese aber komplett erstattet (Steuerersparnis dann: 267,28 Euro)
Das klingt wahrlich logischer.
Wieder was dazu gelernt.
von der Steuer abzugsfähig sind die Einzahlungen, derzeit bis
1575 bzw. ab 2008 bis 2100 Euro jährlich i n c l u s i v e der
gutgeschriebenen Zulagen, ggf. auch Kinderzulagen.
Von der Steuervergünstigung werden die Zulagen gegengerechnet
auch
dann, wenn diese gar nicht beantragt wurde.
Vereinfachtes Beispiel bei angenommenen Steuersatz 30 % und
Einzahlung
1575 €: Steuerersparnis 30% von 1575 = 472,50
abzüglich Zulage 114 = St.-Ersparnis 358,50
ggf. ermäßigt sich die Steuerersparnis auch noch um die
Kinderzulage(n)
Gruß