Riesterentnahme, Eintragung im GB notwendig

Hallo,

meine Frau und ich haben beide zwei gewöhnliche Riesterverträge. Wir haben vor wenigen Wochen Antrag auf Entnahme bei beiden Verträgen gestellt, da wir kürzlich eine Immobilie erworben haben.
Nun soll der Antrag meiner Frau abgelehnt werden, da bloss ich als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen bin. Ist das so in Ordnung? Kann hier jemand was dazu sagen?

Ja, offiziell hat Ihre Frau ja keine Immobilie gekauft…

Hallo,

sorry, da habe ich noch keine Erfahrungswerte, hört sich aber recht schlüssig an, daß eine Entnahme nur dann möglich ist, wenn der Entnehmer auch im Grundbuch steht. Bei dem aktuell niedrigen Zins für die Finanzierung wäre ein Verbleib im Riestervertrag (sofern dieser sich einigermassen verzinst) ja auch nicht die schlechteste Lösung, oder?

Gute Zeit
Martin Alber

Leuchtet ein. Danke

wenn Sie mir Ihre Telefonnummer an [email protected] mailen, fällt mir vielleicht noch etwas ein oder Sie rufen mich an: 0173-4863267

Grüße aus Köln

Ralph Bleister

Naja, im Grundbuch ist sie zwar nicht eingetragen aber im Darlehensvertrag als Kreditnehmer.

bitte ab jetzt nur noch telefonisch, da ich hier immer gezwingen bin, zu antworten.

Ralph Bleister
0173-4863267

Naja, im Grundbuch ist sie zwar nicht eingetragen aber im
Darlehensvertrag als Kreditnehmer.

Hallo,
ja, das ist korrekt, denn die Riester-Rente ist als Leibrente konzipiert und insofern auch nur auf den jeweiligen Hauseigentümer anzuwenden. Wenn nur Sie im Grundbuch stehen, können auch nur Sie eine Entnahme tätigen.

Davon abgesehen, kann ich aber nur dringend davon abraten, wenn nicht gerade ein finanzieller Notstand herrscht, denn das „Wohnriestern“ ist derart nachteilig, dass einen die Finanzierung der Immobilie quaisi (bis ins Grab" verfolgt. Genauer gesagt bis zum Alter von 85 Jahren, denn so lange ist diese Entnahme letztlich zu versteuern und das wird dann nochmal richtig teuer.

Hinzu kommmt die so genannte „schädliche Verwendung“ der Förderung, was zum Beispiel bei einer Trennung inkl. Hausverkauf der Fall wäre. Auch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die einen Verkauf oder eine Vermietung der Immobilie erfordern würden, sind eine schädliche Verwendung im Sinne des Gesetzes. Kurzum: Die Nachteile sind gravierend und durch die nachgelagerte Besteuerung zahlen Sie weit mehr, als Sie die „normale“ Finanzierung kostet.

Hoffe, das hilft weiter.
Herzliche Grüße aus dem schönen Südniedersachsen
Stephan Heddinga

Hallo Rafael.

Hier mal die Regelung:

Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie sehen vor, dass der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann, um den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung

einer Wohnung in einem +++++ eigenen +++++ Haus oder
einer +++++ eigene +++++ Eigentumswohnung oder
einer Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft oder
eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts
zu verwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland gelegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Das entscheidende Wörtchen habe ich mit + markiert.

Da man nur bei einer Eintragung im Grundbuch von eigenem Eigentum sprechen kann wird es Euch so ausgelegt.

Viel Erfolg!

Hallo,

leider kann Ihnen Ihnen hier nicht helfen.

sorry, weiß ich nicht

Hallo,

meine Frau und ich haben beide zwei gewöhnliche
Riesterverträge.

Verstehe ich Sie richtig, wenn Sie die beiden Verträge nicht als „Wohn-Riester“ abgeschlossen haben.

Wir haben vor wenigen Wochen Antrag auf
Entnahme bei beiden Verträgen gestellt, da wir kürzlich eine
Immobilie erworben haben.
Nun soll der Antrag meiner Frau abgelehnt werden, da bloss ich
als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen bin. Ist
das so in Ordnung? Kann hier jemand was dazu sagen?

Das ist eine von vielen Schwächen des Konzeptes „Wohn-Riester“. Diese sinnlose Abart wurde, m.E. zur Beruhigung der Bausparkassen eingeführt; und ist ein solch unsinnig überfrachtetes Verordnungsmonster geworden, dass der Vertrieb dieses Produktes strafbar sein sollte.
Mein Rat: Vergessen Sie die Nutzung des, ansonsten sehr sinnvollen, Riester-Vertrag für die wohnwirtschaftliche Nutzung. Zahlen Sie Ihr Eigenheim auf herkömmliche Art und Weise ab. Und heben Sie den Riester für das auf, wofür er gedacht ist: Altersvorsorge. Sie werden im Rentenalter froh sein, über jede „Mark“ die Ihnen bar ausgezahlt wird. Denn neben dem abgezahlten Häuslein werden Sie noch ein wenig Bares nebenher brauchen … und das wird wenig genug sein; wenn Sie auf die „Gesetzliche“ vertrauen.

Nur eine Überlegung am Rande: Was wird aus dem Wohn-Riester-Darlehn, das am Ende (65-67 Ljhr) zurückgezahlt werden MUSS, wenn Sie vorher die Hütte verkaufen? Oder, ohne das Teufelchen an die Wand zu krixeln, es eine Trennung in’s Haus steht? Wer zahlt den Riester dann zurück? … oder die eventuell „geplatzten“ Förderungen? … Fragen über Fragen …

Ja, das ist wohl so in Ordnung, da >Ihre Frau keine Eigentümerin ist.

MfG
vriegel

Hallo,

hängt vom Anbieter ab.

Mfg

Jos