Hallo Thomas!
Hmm 2 Leute die grundverschiedenes sagen - und nun?
Kein Problem, so weit auseinander liegen wir gar nicht.
Ich denke nur im Sinne des Versicherungsnehmers und seines Geldbeutels. Was von der Politik gewollt und was theoretisch möglich ist, interessiert mich wenig. Der praktische Wert steht für mich im Vordergrund.
Zahlung der Rente später in x-beliebige Länder möglich.
Unter Inkaufnahme der genannten Folgen hast Du recht! 
Jedoch wäre das eine absolut sinnlose Übung, denn:
Was soll Riester attraktiv machen? - Die staatliche Förderung.
Gibts die gratis? - Nein, sie ist an bestimmte Regeln gebunden.
Und wenn man diese Regeln bricht? … ist die Förderung weg (Rückzahlung)!
FAZIT: Du würdest Riester zu einer stinknormalen Rentenversicherung degradieren und dabei noch draufzahlen (weil die Kosten in den ersten 5 Jahren auf die Gesamtsumme berechnet werden, welche Du nun im Nachhinein reduzierst, von der durch die höheren Kosten entgangenen Rendite ganz zu schweigen).
Die in diesem Fall verbleibende Rente hättest Du also auch billiger bekommen können.
Vererbbarkeit ist gegeben!
Ja (aber sinnlos) und nein! Das hängt von der Anlageform (*) und der Gestaltung des Vertrages ab.
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Bei Leibrentenversicherungen*) ist beim Tod des Versicherten das Kapital definitiv weg - da kann nix mehr geerbt werden! Ausnahme: Eine Hinterbliebenenabsicherung oder Rentengarantiezeit wurde vereinbart. Letztere führt, wenn nicht A) genutzt wird, zum Verlust der Förderbeträge. In beiden Fällen aber schmelzen die Zahlungen in dieser Garantiezeit das Kapital nicht vollständig ab -> Verlust! Außerdem ist die Rentengarantiezeit eine geldwerte Versicherungsleistung, welche die Gesamtrendite von Anfang an schmälert -> Kosten!
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Im Falle eines Auszahlungsplans*) werden 10-15% des Kapitals in eine Rentenversicherung investiert, welche ab dem 85. Lj. zahlt. Beim Tod des Versicherten
a) während der Auszahlungsphase kann wieder A) genutzt werden oder unter Verlust der Förderung entnommen (geerbt) werden.
b) Für die bestehende Rentenversicherung ab 85 gilt wieder Punkt 1. -> Verlust!
OHNE Verlust der Förderung ist bei Tod des Versicherten demnach nur folgendes möglich:
A) Übertragung auf einen Riestervertrag des Ehepartners oder
B) Auszahlung an Ehepartner als Hinterbliebenenrente.
MIT Verlust der Förderung kann zu Lebzeiten alles gemacht werden, also auch das Kapital (ganz oder teilweise) ausgezahlt werden.
FAZIT: In der Mehrzahl der Fälle wird A) zum Tragen kommen, z.T. leider auch nicht verlustfrei. Von einer Vererbbarkeit kann zwar im Falle 2.a) gesprochen werden, aber eine verlustfreie Auszahlung des kompletten Restkapitals (vor Verminderung um die Förderbeträge!) wird auch hier nicht gewährleistet, da bei b) das Verlustgeschäft lauert.
Erben ist also nur mit Verlust möglich und demnach sinnlos!
ACHTUNG! Jegliche Regelungen oder Wahlrechte müssen im Vertrag aufgeführt sein.
vertraglich könnte man auch regeln, dass nichts zu
vererben da ist -> Bedingungen lesen!.
Soll heißen: Kapital bei Ableben =0? Wie soll denn das gehen? Hast Du ein Beispiel? Ich bin gespannt!
Krankenversicherungsbeiträge auf Riester-Renten …
… fallen nach aktueller Gesetzeslage nur bei Riesterrenten aus der betrieblichen Altersvorsorge an. (Du sagst es, Thomas)
Hier war ich der Zeit etwas voraus und habe es leider nicht als Prognose formuliert. Aber wie Du schon sagst - es ist höchst wahrscheinlich, daß innerhalb der nächsten 10 Jahre sämtliche Einkommen KV-pflichtig werden (genauso wie die Steuerfreiheit für Börsengeschäfte nach der Spekulationsfrist fallen wird.) Weshalb also nicht jetzt schon diesen Aspekt einbeziehen.
Grüßle,
gomezz