kurze Erläuterung : Nach einem Einbruch in einer Wohnung entstand Streit mit dem Vermieter , wer die neue Wohnungseingangstür bezahlen muss , im Bereich der Wohnungseingangstür sind nur Rigipswände , welche nicht stabil sind - daher war der Einbruch in die Wohnung ein Kinderspiel für die Einbrecher.
Würde gerne wissen wollen ob es rechtens ist , dass diese erwähnte Rigipswand , in der die Wohnungseingangstür liegt , in dieser Form vorhanden ist?!
Da durch diese leicht zerstörbaren Wände das Aushebeln der Eingangstür , wie geschehen , ein Kinderspiel war , fühlt man sich überhaupt nicht mehr sicher und ist sich absolut unsicher ob es erlaubt ist solche Baustoffe als wichtige , Wohnungstür beinhaltende Wand zu verwenden?
Kann jemand helfen ?
Wäre super!
Danke im vorraus!
A) Bauordnungsrecht ist Landes recht. Also?
B) Es gibt in den Normen (und damit i. d. R. Bauordnungen) nur Schallschutz- (Rw’ = 53 dB) und Brandschutz- (F90) Anforderungen an Wohnungstrenn- bzw. Treppenhauswände. Beide Anforderungsprofile sind prinzipiell mit Rigipswänden zu erfüllen. Ob es im konkreten Fall eine ausreichende Konstruktion ist, kann man nur wissen, wenn man genaue Angaben über den Wandaufbau hat. Auf diesem Umweg könnte man ggfls. zumindest eine Verbesserung erzwingen. Eine direkte Bauvorschrift über einbruchhemmende Wandaufbauten wäre mir nicht bekannt.
smalbop
Hallo !
Wie kann es da Streit mit dem Vermieter geben ?
Selbstverständlich muß er nach einem Einbruch den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen lassen,also Tür erneuen oder reparieren und was sonst beschädigt wurde.
Das kann doch nie und nimmer Aufgabe des Mieters sein !
Das wäre nur der Fall bei selbstverschuldetem Schaden,Fremdschäden muß man sich nicht anlasten lassen.
Zur Zulässigkeit von Leichtwänden als Wohnungsabschlußwand zum Treppenraum schließe ich mich den schon gemachten Ausführungen inhaltlich an. Es kann zulässig sein,weil man mit mehrlagigen Leichtkonstruktionen auch hohen Feuerschutz und Schallschutz erreichen kann,der einer Massivwand nicht nachsteht.
Ein bestimmter Mindeststandard an Einbruchshemmung ist nicht gefordert.
MfG
duck313