Sollte dein Vater kein Geld für eine Kranken /
Pflegeversicherung haben, müßte allerdings die Möglichkeit
bestehen, daß er bei dir als Familienmitglied kostenlos
mitversichert wird.
Da muss ich dir leider widersprechen. Mitversichert werden können nur
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder,
und unter gewissen Voraussetzungen Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel.
Nachzulesen hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/
SGB 5 § 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig
versichert sind,
- nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit
sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
- nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das
zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
- bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht
erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in
Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul-
oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
- ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des
Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem
das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.
Gruß
Nelly