Risiko bei fehlender Krankenversicherung

Mein Vater (65) ist weder krankenversichert noch pflegeversichert.

Wer weiss, wie gross das Risiko fuer mich als Sohn (bzw. fuer andere Verwandte) einer nicht versicherten Person ist, falls diese
a) so schwerwiegend krank wird, dass die Behandlungskosten die finanziellen Moeglichkeiten der Person uebersteigen
b) pflegebeduerftig wird ?

Auf Antworten freut sich
Fabian

Hallo Fabian,

auch wenn wahrscheinlich niemand hier das Risiko in Zahlen nennen kann, ist es eindeutig zu hoch. Ein normaler Krankenhausaufenthalt kann durchaus in den 4 wenn nicht sogar 5 stelligen Bereich gehen.
Sollte dein Vater kein Geld für eine Kranken / Pflegeversicherung haben, müßte allerdings die Möglichkeit bestehen, daß er bei dir als Familienmitglied kostenlos mitversichert wird.

Gruß
Sticky

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Hallo Fabian,

das Risiko ist in dem Alter unkalkulierbar…
(Warum glaubst du wohl,erhöhen die Krankenkassen immer ihre Beiträge?? )
Die „Krankenkosten“ kannst du dir wie eine „Pyramide“ vorstellen…
…ganz oben sind die „Jungen“ (also mit wenig bis gar keinen „Kosten“…und unten die „Alten“ (mit „horrenden“ Kosten )…
Insoweit ist es auch „Augenwischerei“ gewesen,bei der „Freigabe“ der
Krankenkassenwahl vor etlichen Jahren…die „Billigen“ Kassen konten das nämlich nur,weil sie nur die „Gute Klientel“ (sprich Junge) aufgenommen haben…da wartet auf so manchen noch eine „Böhse Überraschung“…

mfg

Frank

Hallo erstmal.

Mein Vater (65) ist weder krankenversichert noch
pflegeversichert.

Hier wird dokumentiert, was im Fall einer fehlenden Versicherung (+ Hartz IV) passieren kann: http://www.sueddeutsche.de/,wirm3/wirtschaft/artikel…
…wenn da mal keine selbstverschuldeten Einzelschicksale hochstilisiert werden.

HTH
mfg M.L.

Sollte dein Vater kein Geld für eine Kranken /
Pflegeversicherung haben, müßte allerdings die Möglichkeit
bestehen, daß er bei dir als Familienmitglied kostenlos
mitversichert wird.

Da muss ich dir leider widersprechen. Mitversichert werden können nur
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder,
und unter gewissen Voraussetzungen Stiefkinder, Pflegekinder und Enkel.

Nachzulesen hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/

SGB 5 § 10 Familienversicherung

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

  1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
  2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig
    versichert sind,
  3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit
    sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
  4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
  5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
    monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
    Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
    Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig
    Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das
    zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

  1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
  2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht
    erwerbstätig sind,
  3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in
    Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr
    im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
    oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
    Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul-
    oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
    Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
    einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
    fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
  4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des
    Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
    Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem
    das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.

Gruß
Nelly

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http://www.sueddeutsche.de/,wirm3/wirtschaft/artikel…

Hi,
da wird ja mal wieder ganz schön auf die Tränendrüse gedrückt.

  1. kann sich ein Obdachloser einen Behandlungsschein beim
    Sozialamt holen, auch wenn er kein ALG2 bekommt.

  2. ist jeder, der ALG2 bezieht, automatisch krankenversichert

  3. „Das betrifft vor allem Arbeitslose, die ohne Trauschein mit einem Partner zusammenleben, der Einkommen oder Vermögen hat. Sie müssen sich selbst um die gesetzliche Versicherung kümmern. Wer das verbummelt, steht nach drei Monaten ohne Schutz da und muss sich um private Absicherung bemühen.“ --> das stimmt prinziepiell. Wenn der „reiche“ Partner genug hat, muss er dem anderen die KV bezahlen. Tut er es nicht, muss er eben die Arztrechnungen bezahlen. Sozialhilfe würde in diesem Fall nicht greifen, da laut Sozialhilferecht eheähnliche Partnerschaften nicht besser gestellt werden dürfen als Ehen, und ein Ehepartner ist dem anderen bekanntlich unterhaltspflichtig, und dazu gehört auch die Krankenversicherung. Wenn die eheähnliche Gemeinschaft aber zusammen genau so viel Einkommen hat, dass es zwar zum Leben reicht (–> kein ALG2-Anspruch), aber nicht für die KV, dann kann beim AA ein Zuschuss für die KV beantragt werden. Ebenso, wenn ein Partner ALG2 bezieht (und somit versichert ist) und der andere Sozialgeld bezeiht, weil er nicht arbeitsfähig ist. Auch in diesem Fall kann ein Zuschuss für eine KV beantragt werden. Hierbei sollte man sich auf § 26 SGB 2 berufen. Da steht das zwar nicht explizit drin, aber der Gesetzgeber wird bald nachbessern müssen, da es hier offensichtlich eine Gesetzeslücke gibt, denn es kann ja nicht angehen, dass Bezieher von Sozialgeld, die nicht familienversichert sind, weil sie nicht verheiratet sind, überhaupt nicht krankenversichert sind.

Jetzt hab ich ein bisschen den Faden verloren :wink:

Auf jeden Fall springt im Notfall, wenn nichts anderes greift, das Sozialamt ein, aber man muss natürlich hingehen.
Und wenn Unterhaltspflichtige da sind, wird das SA natürlich versuchen, sich von denen das Geld wieder zu holen.

Gruß
Nelly

Wer weiss, wie gross das Risiko fuer mich als Sohn (bzw. fuer
andere Verwandte) einer nicht versicherten Person ist, falls
diese
a) so schwerwiegend krank wird, dass die Behandlungskosten die
finanziellen Moeglichkeiten der Person uebersteigen
b) pflegebeduerftig wird ?

Hi,
falls dein Vater ins Krankenhaus kommt und angibt, dass er nicht krankenversichert ist,
wird das KH einen Kostenübernahme-Antrag an das Sozialamt stellen.
Das SA wird dann natürlich versuchen, sich die Kosten entweder von deinem Vater
oder von Unterhaltspflichtigen wieder zu holen.

Falls dein Vater in ein Pflegeheim kommt, muss wieder das Sozialamt einspringen,
und da er keine Leistungen von der Pflegekasse bekommt, sind die Kosten natürlich
für das SA höher. Und auch in diesem Fall werden die Unterhaltspflichtigen herangezogen.
Und je nachdem, wie viel sie zahlen können, müssen sie dann ggfls. mehr zahlen,
als wenn er pflegeversichert wäre.

Warum ist er denn nicht versichert?

Gruß
Nelly

Hallo!

Sollte dein Vater kein Geld für eine Kranken /
Pflegeversicherung haben, müßte allerdings die Möglichkeit
bestehen, daß er bei dir als Familienmitglied kostenlos
mitversichert wird.

Nach Vollendung des 5. Lebensjahres ohne Vorversicherung in der gesetzlichen KV innerhalb der letzten 2 Jahre gibt es genau 2 Möglichkeiten, in eine GKV zu kommen:

  1. Künstlerkasse, sofern er künstlerisch oder schriftstellerisch tätig ist.
  2. Er muß Sozialhilfe- oder ALG2-Empfänger werden.

Gruß
Wolfgang

Insoweit ist es auch „Augenwischerei“ gewesen,bei der
„Freigabe“ der
Krankenkassenwahl vor etlichen Jahren…die „Billigen“ Kassen
konten das nämlich nur,weil sie nur die „Gute Klientel“
(sprich Junge) aufgenommen haben…da wartet auf so
manchen noch eine „Böhse Überraschung“…

Ich glaube, das ist nicht ganz richtig.
Die sog. gestzlichen Krankenkassen müßen jeden Versicherungspflichtigen nehmen. Habe auch von „alten“ Kollegen, die in preiswertere gewechselt haben, nicht gehört, das es da irgendwelche Auswahlkriterien oder gar Ablehnungen gab.

:smile: BT

Ein normaler
Krankenhausaufenthalt kann durchaus in den 4 wenn nicht sogar
5 stelligen Bereich gehen.

Vierstellig ist nach spätestens drei Tagen erreicht.

:smile: BT

Hallo Wolfgang,
ich bin noch im Urlaub, deshalb dieser Hinweis erst mal so
aus dem Bauch heraus.
ALG II beinhaltet nicht unnbedingt die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ich hatte da gerade einen Bescheid wo dies genau so drinne stand.
Es wurden lediglich Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesanstalt
abgeführt. Gleichwohl hätte der Betreffende Anspruchg auf Übernahme der
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (freiwillige), wenn er
eine Mitgliedschaft in einer GKV hätte. Hat er die nicht, gibts auch
nix.
Aber !!!
Die Kosten einer ärztlichen Behandlung usw. werden dann vom Sozialamt
übernommen, wie bisher auch !!
Wir hatten das Problem bei unserem Klientel, dass die ALG II Empfänger,
die bis zum 31.12.2004 uns „zugeteilt“ waren, eigentlich alle bis zum
31.03.2005 eine freiwillige Mitgliedschaft hätten beantragen müssen
um „weiterhin“, jetzt aber als normale Mitglieder, bei uns versichert
zu sein.
Gruss
Günter

Hallo Fabian,

für dich als Sohn besteht ein Risiko zum Unterhalt verpflichtet zu werden:
Der Sozialhilfeträger leistet vor und nimmt Rückgriff bei den Kindern.
Die Inanspruchnahme der Kinder ist möglich, wenn die Eltern über 65 Jahre sind (vgl. GSiG).
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Mehrere gleichnahe Verwandte (Kinder) unterliegen einer anteiligen Haftung nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Verpflichtung ist von ihrer Dauer unbegrenzt.
Die Anspruchsberechtigung der Eltern folgt aus § 1602 I BGB und setzt voraus, dass sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Der Unterhaltsberechtigte hat zunächst sein Vermögen, selbst das sog. Schonvermögen einzusetzen, bevor das Kind dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann.

Bei Unterbringung in einem Alten- bzw. Pflegeheim deckt sich der Unterhaltsbedarf mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese nicht aus dem eigenen Einkommen bestritten werden.

MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Er muß Sozialhilfe- oder ALG2-Empfänger werden.

Hi,
wenn er Sozialhilfe bekommt, kommt er auch nicht in die GKV rein. Er könnte dann nur Krankenhilfe beziehen. Er würde zwar eine Versicherungskarte von einer Versicherung seiner Wahl bekommen, aber er wäre nicht wirklich dort versichert. Die Kosten würde das Sozialamt tragen = Krankenhilfe.

"§ 264 SGB 5
Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung

(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.

[…]

(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet."

Nur über ALG2 kann man in die GKV kommen.

Gruß
Nelly

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ALG II beinhaltet nicht unnbedingt die Kranken- und
Pflegeversicherung.
Ich hatte da gerade einen Bescheid wo dies genau so drinne
stand.

???

Wer ALG 2 bezieht, ist sogar versicherungs pflichtig in der GKV!

"SGB 5 § 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

[…]

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten
Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach §
23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn
die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend
aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden
ist" […]

kopfschüttelnde Grüße
Nelly

Hallo

Ich glaube, das ist nicht ganz richtig.
Die sog. gestzlichen Krankenkassen müßen jeden
Versicherungspflichtigen nehmen. Habe auch von „alten“
Kollegen, die in preiswertere gewechselt haben, nicht gehört,
das es da irgendwelche Auswahlkriterien oder gar Ablehnungen

Genau das ist der Knackpunkt…*grinz*…

Die gesetzlichen KK MÜSSEN jeden nehmen…die damals NEU erschaffenen Privaten haben sich nur die „Rosinen“ rausgepickt…

mfg

Frank

Rückfrage
Hallo,

Die gesetzlichen KK MÜSSEN jeden nehmen…die damals NEU
erschaffenen Privaten haben sich nur die „Rosinen“
rausgepickt…

meinst Du wirklich die Privaten Krankenkassen oder die ‚privaten‘ Ersatzkassen?
Meinst Du mit ‚„Freigabe“ der Krankenkassenwahl vor etlichen Jahren‘ den Wegfall der Berufsgruppenbindung etc. z.B. der Betriebskrankenkassen? Da wurden doch aber auch keine Gesundheitstests bei der Aufnahme neuer Versicherter eingeführt und der Beitragssatz ist auch für alle Versicherten einer Gesellschaft gleich, oder täusche ich mich da?
Gruß
Axel (NEIN, das ist kein persönlicher Angriff!)

Hallo Nelly,
du zitierst das Gesetz korrekt, aber hats du auch den Text
genau durchgelesen ?
Da gibt es einen Ausschlusstatbestand :" … es sei denn usw."
Wie gesagt, ich habe geschrieben das ALG II nicht unbedingt
Krankenversicherungspflicht auslöst.
Gruss
Günter Czauderna

Wer ALG 2 bezieht, ist sogar versicherungs pflichtig in
der GKV!

"SGB 5 § 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

[…]

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach
dem Zweiten
Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind,
es sei denn, dass
diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur
Leistungen nach §
23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies
gilt auch, wenn
die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
rückwirkend
aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder
zurückgezahlt worden
ist" […]

kopfschüttelnde Grüße
Nelly

Da gibt es einen Ausschlusstatbestand :" … es sei denn
usw."
Wie gesagt, ich habe geschrieben das ALG II nicht unbedingt
Krankenversicherungspflicht auslöst.

Hi,
der eine Ausschlusstatbestand ist, wenn jemand nur eine einmalige Beihilfe bekommt, z.B. für eine Wohnungserstausstattung.

Das zweite ist, wenn jemand darlehensweise ALG 2 bekommt. Dies dürften aber die absoluten Ausnahmefälle sein, z.B. bei Auszubildenden in besonderen Härtefällen, oder Personen, die Vermögen haben, das nicht sofort verwertbar ist.

Das sind jedenfalls Exoten-Fälle.

Grundsätzlich ist es aber so, dabei bleibe ich, dass Bezieher von ALG2 versicherungspflichtig in der GKV sind.

Gruß
Nelly