Risikoverringerungstheorie?

Hallo allerseits,
noch ein Fall von mir…
hoffe, ich drück mich nicht zu umständlich aus…

B sieht eine Bananenschale auf dem Gehweg gegenüber einem Seniorenheim, die kurz zuvor von A dort hin geworfen wurde damit jemand darauf ausrutscht, und kickt sie mit dem Fuß an eine Mauer, wobei er glaubt, dass sie da niemandem gefährlich sein kann. R geht immer nah an der Mauer, rutscht aus und verletzt sich schwer.

Meine Frage ist nun, ob man hier die Risikoverringerungstheorie anwenden kann.
„Nach der Risikoverringerungstheorie ist ein Erfolg dem Täter nicht zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine Abschwächung des Risikos oder einen zeitlichen Aufschub bewirkt“ (z.B.:SK- StGB – Rudolphi, Vor § 1, Rn 58)
Das ist ja hier nicht wirklich der Fall. Aber ist es möglich, dass man das auf der subjektiven Ebene annimmt? Der B glaubte ja, dass die Schale an der Mauer nicht mehr gefährlich ist…? Sämtliche befragte Literatur ging auf diese Problematik nicht ein.

Kann man den B bestrafen? Fahrlässige Körperverletzung? ich finde nein… andere Meinungen willkommen!
Und dann, ist das Wegtreten überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung?
Bei dieser Frage bin ich dankbar über alle Denkanstöße…

vielen lieben Dank,
cheers Jessica

„Nach der Risikoverringerungstheorie ist ein Erfolg dem Täter
nicht zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine
Abschwächung des Risikos oder einen zeitlichen Aufschub
bewirkt“ (z.B.:SK- StGB – Rudolphi, Vor § 1, Rn 58)
Das ist ja hier nicht wirklich der Fall.

Das kann man so sehen, wenn man sagte, dass die Bananenschale ganz nah an der Mauer nicht ungefährlicher ist. Ist sie dort ungefährlicher, hat der Täter nur ein bestehendes Risiko verringert.

Aber ist es möglich,
dass man das auf der subjektiven Ebene annimmt? Der B glaubte
ja, dass die Schale an der Mauer nicht mehr gefährlich ist…?

Das ist dann aber eine Frage des Vorsatzes und nicht mehr zu der Zurechnung; die Risikoverringerungslehre hat m.E. im subjektiven TB nichts verloren.

Sämtliche befragte Literatur ging auf diese Problematik nicht
ein.

Doch, sie bringt nur nicht genau das Beispiel :wink:

Kann man den B bestrafen? Fahrlässige Körperverletzung? ich
finde nein… andere Meinungen willkommen!

Wenn man schon die Zurechenbarkeit verneint, kann man ihn schon deshalb nicht bestrafen. Wenn man meint, er habe eine neue Gefahr geschaffen, ist ihm der Erfolg zurechenbar. Dann käme man zu dieser Frage hier:

Und dann, ist das Wegtreten überhaupt eine
Sorgfaltspflichtverletzung?

Ich denke, da kann man - wie bei der anderen Frage - vieles vertreten. Das sind m.E. Grenzfälle, bei denen in einer Klausur eher die Begründung als das Ergebnis zählen würde.

Bei dieser Frage bin ich dankbar über alle Denkanstöße…

Und wir danken dafür, dass hier endlich mal abstrakte Rechtsfragen gestellt werden :wink:

Levay

„Nach der Risikoverringerungstheorie ist ein Erfolg dem Täter
nicht zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine
Abschwächung des Risikos oder einen zeitlichen Aufschub
bewirkt“ (z.B.:SK- StGB – Rudolphi, Vor § 1, Rn 58)
Das ist ja hier nicht wirklich der Fall.

Das kann man so sehen, wenn man sagte, dass die Bananenschale
ganz nah an der Mauer nicht ungefährlicher ist. Ist sie dort
ungefährlicher, hat der Täter nur ein bestehendes Risiko
verringert.

für die 99% der „normalen“ fußgänger hat sich das risiko also verringert. was ist aber mit R, der ja letztendlich darauf ausgerutscht ist? für den hat sich das risiko nicht verringert! reicht es denn, dass es sich für die anderen 99% verringert hat?

Und dann, ist das Wegtreten überhaupt eine
Sorgfaltspflichtverletzung?

Ich denke, da kann man - wie bei der anderen Frage - vieles
vertreten. Das sind m.E. Grenzfälle, bei denen in einer
Klausur eher die Begründung als das Ergebnis zählen würde.

also, wie (fast) immer im strafrecht, muss ich ja nur noch eine passende begründung finden^^

Bei dieser Frage bin ich dankbar über alle Denkanstöße…

Und wir danken dafür, dass hier endlich mal abstrakte
Rechtsfragen gestellt werden :wink:

bitte, bitte :wink:)

cheers, jessica

für die 99% der „normalen“ fußgänger hat sich das risiko also
verringert. was ist aber mit R, der ja letztendlich darauf
ausgerutscht ist? für den hat sich das risiko nicht
verringert! reicht es denn, dass es sich für die anderen 99%
verringert hat?

Das trifft nicht zu. Entweder hat sich das Risiko verringert oder nicht. Wenn es sich nicht verringert hat, muss man sich halt noch fragen, ob ein neues Risiko geschaffen wurde. Nur dann kann der Erfolg dem Täter auf Ebene des objektiven Tatbestands überhaupt zugerechnet werden.

Levay

für die 99% der „normalen“ fußgänger hat sich das risiko also
verringert. was ist aber mit R, der ja letztendlich darauf
ausgerutscht ist? für den hat sich das risiko nicht
verringert! reicht es denn, dass es sich für die anderen 99%
verringert hat?

Das trifft nicht zu. Entweder hat sich das Risiko verringert
oder nicht.

ich bin verwirrt.
R wäre nicht hingefallen, wenn B die Bananenschale nicht an die Mauer befördert hätte. für ihn hat sich das risiko also sogar erhöht.
aber ein neues risiko geschaffen? ja eigentlich nicht, denn wer ausrutscht ist ja egal, hauptsache mensch/andere Person.
B hat also mE kein neues Risiko geschaffen. das vorher bestehende hat er aber auch nicht verringert.

…halt noch fragen, ob ein neues Risiko geschaffen wurde. Nur
dann kann der Erfolg dem Täter auf Ebene des objektiven
Tatbestands überhaupt zugerechnet werden.

aha, ist es B also sowieso nicht zurechenbar, grade weil er kein neues risiko geschaffen hat??

*seufz*
LG Jessica

aha, ist es B also sowieso nicht zurechenbar, grade weil er
kein neues risiko geschaffen hat??

Wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass er kein neues Risiko geschaffen hat, dann ist ihm der Erfolg nicht zurechenbar. Voraussetzung für die objektive Zurechnung bei Erfolgsdeliktek ist nämlich

  1. die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr und
  2. dass sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

Levay

Definition
Moin,

streng nach der Definition des Wortes „verringert“ ist wohl davon auszugehen, wenn sich bei 99% der Passanten das Risiko verringert hätte, auch wenn es sich für R erhöht haben mag.
Bei 100% Verringerung würde ich eher das Wort „Risikovermeidung“ benutzen (oder gar Risikoausschluss).
Ich bin wahrlich kein Rechtsexperte, aber anhand der Definitionen würde ich das wohl so sehen.

Gruss Jakob

Wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass er kein neues Risiko
geschaffen hat, dann ist ihm der Erfolg nicht zurechenbar.
Voraussetzung für die objektive Zurechnung bei Erfolgsdeliktek
ist nämlich

  1. die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr und
  2. dass sich genau diese Gefahr im Erfolg realisiert hat.

Stimmt! juhuu, dann hab ich jetzt einen möglichen Lösungsweg, hat ja auch lang genaug gedauert mit dem Begreifen…
damit hab ich dann auch gleich das nachfolgende Problem im Sachverhalt gelöst, sehr schön!

vielen lieben Dank!
cheers, Jessica