Risikozuschläge für mitversichertes kind in pkv?

Hallo,

es gibt in der PKV keine „mitversicherung“. Jeder Vertrag ist ein eigener Vertrag. Ihr müsst ja auch für den Vertag bezahlen. Das was Ihr meint ist die Pflicht das Kind aufzunehmen, aber es kann natürlich ein Risiko dazukommen.
Gruß

Guten Tag,
es besteht für Kinder in der PKV eine KIndernachversicherungspflicht im gleichen Tarif der Eltern. Innerhalb von 2 Monaten muss das Kind bei der PKV gemeldet sein. Geht es in den gleichen Tarif bei der gleichen PKV erfolg keine Gesundheitsprüfung und es werden keine Risikozuschläge erhoben. Möchten Sie jedoch für ihr Kind bei der gleichen PKV einen höheren Schutz als der Tarif der Eltern, so ist dieses wie ein Neuantrag zu behandeln. Also Gesundheitsfragen und ggfs dann auch die Möglichkeit von RZ Aufschlägen oder Leistungsausschlüssen. Gleiches gilt auch, wenn Sie ihr Kind bei einer anderen PKV versichern wollen.
Gruss
Christian Müller

Hallo Newone01,
nein, es ist nicht anzuzeigen. Wenn die Versicherung erst mal läuft, nicht mehr. Sie melden ja auch nicht, wenn Sie in der freizeit oder beruflich Rennwagen fahren, Profi-Fussballer werden o. ä.
Das sind immerhin Risiken, die die meisten PKV`s nicht versichern wollen. Wenn der Vertrag aber läuft, dann ist er gültig - auch wenn man sein Leben ändert und vielleicht bei neuer Antragstellung mit korrekter Angabe: „Alkoholiker“ oder „Rennfahrer“ abgelehnt würde :smile:.

Machen Sie sich also keine Sorgen, Sie haben keine Meldepflicht und die Versicherung kann nicht später wegen verschweigen von späteren Umständen die Leistung versagen.

Bis jetzt gibt es auch noch kein Urteil, dass ein Versicherer in gewissem Rahmen Regressansprüche geltend machte oder machen kann, wenn Kosten wegen Krankheit oder Unfall unter „unmäßiger“ Alkoholeinnahme oder Rauschgiftnahme zustandekamen / kommen. (Sowas ist meines Wissens nur in der Kfz-Versicherung aufgekommen, vielleicht ja auch in der Privathaftpflicht, aber nicht in der PKV).

Ich habe mal im Internet recherchiert und diesen Artikel gefunden (ein Auszug):

Der Drogen- und Rauschmittelmissbrauch verursacht im Gesundheitswesen jährlich Kosten in Milliardenhöhe. Obwohl der private Krankenversicherungsschutz bei Suchtbehandlungen eigentlich keine Leistungen vorsieht, gewähren einige Versicherungen ihren Kunden schon seit mehr als zehn Jahren freiwillige Leistungen, die sogar vertraglich zugesichert sind.

Trotz intensiver Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen in den vergangenen Jahren hat die Rauschgiftproblematik nichts von ihrer Dramatik verloren. Ausgehend von einem weiten Drogenbegriff, der alle Stoffe einbezieht, die suchtbildend wirken können, sind Millionen Menschen in Deutschland von Rauschmitteln abhängig:

-> Die Zahl der Konsumenten harter Drogen wie Heroin, Kokain und Amphetamin wird auf rund 250.000 bis 300.000 geschätzt.
-> Rund zwei Millionen haben irgendwann in ihrem Leben Cannabis probiert.
-> Mehr als eine Million Menschen sind von Medikamenten abhängig.
-> Rund 2,5 Millionen sind von Alkohol abhängig. Mehr als 40 Prozent der Männer und rund 30 Prozent der Frauen sind Raucher.

Quelle: Signal/Iduna

Das bedeutet für Sie, dass die PKV sogar finanzelle Hilfe gibt bei Suchterkrankungen, obwohl Behandlung von Suchtkrankheiten in den Bedingungen nicht enthalten sind. Damit stellt sich die PKV auch hier besser als die gesetzlichen Kassen, die normal keine Suchtbehandlungskosten übernimmt.

Zum Schluss:
Ihre Frage war / ist durchaus berechtigt und keinesfalls „dumm“ oder so, denn das kann man bei der Antragstellung so eigentlich nirgends lesen und wird in der Beratung sicher auch niemals angesprochen. Also mit Sucht versichern: geht nicht (Antrags-Ablehnung)
Nach Absicherung Sucht: ist nicht meldepflichtig und viel PKV bezahlen Suchtbehandlungen (freiwillige Leistungen).

Hoffe damit geholfen zu haben :smile:.
Haben Sie keinen persönlichen Berater bei Ihrer Gesellschaft, der für Sie da ist ? Das wäre schade und nicht Standard für die PKV-Branche. Für uns ist die dauerhafte Betreuung unserer Kunden selbstverständlich - selbst wenn der Abschluss schon mehr als 20 Jahre zurückliegt - und so gehört sich das auch! Eine Antwort dahingehend würde mich freuen.

Liebe Grüße
von Hans-Günter

PKV-Spezialisten
Michael & Hans-G. Rischer
Besuche uns: http://www.pkv-netz.com

WICHTIGE ANMERKUUNG:
Es gibt Versicherer, die unter bestimmten Voraussetzungen Vorteile oder einen Preisnachlass gewähren, da kann unter anderem auch die Voraussetzung „Kein Tabakkonsum“ enthalten sein. In DIESEM FALLE muss natürlich gemeldet werden, wenn nun Tabak konsumiert wird, wodurch der Rabatt dann wegfällt.

(Beispiel: HanseMerkur Tarif KVE / KVG
10% Nachlass bei Untersuchung alle 2 jahre UND KEINEN TABAK-Konsum die letzten 12 Monate, wenn die Messwerte der Untersuchungen in Ordnung sind.)

Liebe Grüße
Hans-Günter

vielen dank für ihre antwort. Endent würde mich noch interessieren ob eine studentenversicherung die das besagte, seit geburt versicherte, kind/jugendlicher/volljähriger bei der versicherung abschliessen kann (verzicht auf gkv) als höhere versicherungsleistung oder neuer tarif gelten würde, und deswegen eine gesundheitsprüfung anstehen könnte? (dort müsste der genannte tabak und drogenkonsum bzw die ärztliche untersuchung die dies zu tage gebracht hat angegeben werden?! )

vielen dank für ihre antwort. Endent würde mich noch interessieren ob eine studentenversicherung die das besagte, seit geburt versicherte, kind/jugendlicher/volljähriger bei der versicherung abschliessen kann (verzicht auf gkv) als höhere versicherungsleistung oder neuer tarif gelten würde, und deswegen eine gesundheitsprüfung anstehen könnte? (dort müsste der genannte tabak und drogenkonsum bzw die ärztliche untersuchung die dies zu tage gebracht hat angegeben werden?! )

Hallo
wenn das Kind den selben Tarif wie der versicherte Elternteil
versichert ist erhält es keine Risikoaufschläge.

Studentenversicherung bedeutet nur das ich einen bestimmten Tarif für günstigeren Beitrag
abschließe. z.B. Tarif kostet ohne Studentenrabatt 360,-€ monatl. für Student nur 150,-€. Was Sie beachten müssen ist das oft bei Studenten- Tarifen für Mediziner kann es in einzelnen Bereichen sein das Sie schlechter leisten. Das könnte bie Geburt eines Kindes zu einem Aufschlag führen, wenn dann der Tarif ohne Studentenrabatt mehr leistet. Doch das ist oft nur im Zahnbereich der Fall und das dürfte bei einem Neugeborenen unkritisch sein ;0)
Viele Grüße
Esther Riehl-Müller

Guten Tag,

also ich verstehe Ihre Frage wie folgt. Sie haben eine studentische PKV. Das ist im Sinne der PKV ja ein Volltarif, nur zu Ausbildungsbedingungen. Es gilt auch für diese Tarife, das was ich geschrieben habe. Eltern = studentische PKV, Kind kommt in gleichen Tarif. Kind ohne Gesundheitsprüfung. Ansonsten, wie geschrieben.
Gruss
Christian Müller

wie folgt: elternteile normal pkv. das beschrieben kind ueber das es eine akte gibt das es mal geraucht/ drogen konsumiert hat ist bei diesen eltern mitversichert und will nun einen studentischen tarif aufnehmen. würde nun eine prüfung alter akten gemacht bzw neue gesundheitsfragen gestellt? diese wurden dem ab geburt versicherten kind ja noch nie gestellt.

also gilt die umstufung in einen studententarif nicht als aufnahme einer neuen versicherungsleistung, die der der eltern nicht mehr entsprechen würde, was zu einer gesundheitsprüfung führen würde? es bliebe also alles beim alten ( bis auf höhere kosten) und es muessten keine neuen angaben bzw alte krankenakten beruecksichtigt werden um den neuenn tarif zu bestimmen?

Genau so ist es - der Versicherer stuft nur um

Jetzt habe ich es verstanden.

  1. Kinder sind nicht mitversichert, sie haben einen eigenen Vertrag.
  2. Kind wurde ohne Gesundheitsprüfung ab Geburt Kindernachversichert.
  3. Neuantrag bei studentischer PKV erfordert die Beantwortung von Gesundheitsfragen.
  4. Es gibt keine Mitversicherung in der PKV!

Die sind ordnungsgemäß zu beantworten. Auch Fragen nach Drogenkonsum etc. Ggfs Riskozuschlag oder Leistungsausschluss fällig.
Gruss
Christian Müller

Hallo!

Diese spezielle Frage kann ich leider nicht beantworten.

Gruß

H.C.

Hallo,

was meinen Sie mit Meldepflicht? Wenn das Kind dort versichert ist, so sind weitere Erkrankungen (wie bei allen anderen auch) nicht nachzumelden. Auch Rauchen etc. ist nicht anzeigepflichtig. Dabei gilt: Versichert wie angenommen bei Antragstellung.

Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion oder senden mir eine Mail an [email protected]

Gruß
Sven Hennig
online-pkv.de

Wenn jemand bereits mitversichert ist, gilt überhaupt keine „Meldepflicht“ - erst wenn Leistungen beansprucht werden sollen, mus ich dem Versicherer die Behandlungsnotwendigkeit offenlegen -> nachvertraglich können aber keine Risikozuschläge mehr erhoben werden.

Viele Grüße

Risikozuschläge werden in der PKV nur bei Vertragsabschluss erhoben.

Gruß Merger