RLP: Zuständigkeit Ordnugsamt bei Schlägerei, etc

Hallo,
mal wieder eine kleine Frage.

Könnte sich aus § 1 I POG eine Zuständigkeit für die Ordnungsbehörde heraus lesen lassen? Oder ist das aufrgrund der Formulierung „Verhütung von Straftaten durch die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr“ der Polizei vorbehalten?

Grüße

§ 1 I POG
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

Hallo,
mal wieder eine kleine Frage.

Könnte sich aus § 1 I POG eine Zuständigkeit für die
Ordnungsbehörde heraus lesen lassen? Oder ist das aufrgrund
der Formulierung „Verhütung von Straftaten durch die Polizei
im Rahmen der Gefahrenabwehr“ der Polizei vorbehalten?

normalerweise findet man in den polizeigesetzen der länder eine regelung, die die zuständigkeit der vollzugspolizei nur bejaht, wenn ein einschreiten der ordnungsbehörden wegen gefahr im verzug nicht möglich ist.
z.b. Art3 PAG http://by.juris.de/by/gesamt/PolAufgG_BY_1990.htm

Hallo,

das Einschreiten der Ordnungsbehörden dürfte auch daran scheitern, dass die Ordnungsbehörden einfach nicht in der Lage sind, solcherart polizeiliche Lagen zu beherrschen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Ordnungsbehörden (als Verwaltungspolizei) ist m.W. in RLP nicht zugelassen. Darauf zu hoffen, dass die Streithähne voneinander ablassen würden, wenn ein OA-Mitarbeiter das anweist… das dürfte illusorisch sein.

Allerdings könnten die Ordnungsbehörden durch entsprechende Polizeiverfügungen manchen Schlägereien die Grundlage entziehen (z.B. durch die Schließung von Gaststätten oder anderen ordnungsbehördlichen Maßnahmen).

Gruss

Iru

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