Servus Michael,
es überschneiden sich verschiedene Rechtsbereiche. Auf der einen Seite sollen Patienten vor unnötiger Strahlenbelastung geschützt werden. Das steht in der Strahlenschutzverordnung. Andererseits besteht die Aufbewahrungspflicht. Ganz korrekt löst der Orthopäde Nr. 1 das Problem, indem er die Aufnhamen an den Orthopäden Nr. 2 schickt und ihn dabei schriftlich zur Rückgabe nach angemessener Zeit auffordert. Das ist die sauberste und praktischste Vorgehensweise. Du selbst hast keinen Anspruch auf Herausgabe.
Er kann auch - auf Deine Kosten - Kopien der Aufnahmen anfertigen lassen (beim Fotografen) und sie Dir aushändigen. Das ist umständlich, teuer und lästig. Nichtsdestotrotz kenne ich einen Zahnarzt, der so vorgeht - der spinnt aber auch sonst 
In der Realität gibt einem meist eine Helferin des Arztes den Umschlag mit den Aufnahmen und bittet augenzwinkernd um Rückgabe. Ich habe es in über 30jähriger Praxis weder erlebt, noch gehört, daß je irgendein Hahn nach den alten Aufnahmen eines Patienten gekräht hätte, der längst woanders Patient ist - Aufbewahrungspflicht hin- oder her.
Was heute schon häufiger vorkommt: die Aufnahme wurde auf digitalem Wege erzeugt und gespeichert - dann geht der Patient mit einer CD aus der Praxis, auf der alle Aufnahmen drauf sind.
Das wahrscheinlichste ist, daß der neue Arzt sagt: „Was die letzten Aufnahmen sind schon 18 Monate alt? Da kann sich ja soviel verändert haben. Es müssen auf jeden Fall neue Aufnahmen her. Wenn ich mit den alten Aufnahmen vergleichen möchte, setze ich mich selbst mit dem Vorbehandler in Verbindung.“
Das kann in Wahrnehmung Deiner wohlverstandenen Interessen sein, dann ist es gut. Es kann aber auch daran liegen, daß Röntgengeräte tierisch teuer sind und sich ihr Geld schon selber verdienen müssen. Dann kann es bald einen Orthopäden Nr. 3 geben :o(
Kai
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