Hallo,
wie muß die Rohbauhöhe eines Kellers sein wenn dieser zu Wohnzwecken genutzt werden soll?
Danke
Baumanager
Hallo !
Nicht die Rohbauhöhe !
Die später fertige Raumhöhe ist endscheidend,sie muss mindestens
2,30 m betragen(übrigens kein Unterschied zw. Keller und Etage!)
Im ausgebauten DG etwas weniger, mind. über der Hälfte der Fläche muss man 2,20 m Höhe haben.
Bei Kellern ist außer der Raumhöhe die Belichtung sehr wichtig !
Die Fensterbrüstungen (also das „Fensterbrett“ innen muss mindestens
1,30 m von der Decken entfernt sein. Also bei 2,30 m Raumhöhe liegt die Brüstung 1,00 m hoch.
Vor den Fenstern müssen höchstens 45° Böschungen liegen,die den Lichteinfall erst ermöglichen. Die normalen Lichtschächte sind ungeeignet.
Näheres regelt die fürs jeweilige Bundesland zuständige Landesbauordnung(LBO).
MfG
duck313
Hallo
Die später fertige Raumhöhe ist endscheidend,sie muss
mindestens
2,30 m betragen(übrigens kein Unterschied zw. Keller und
Etage!)
Da hast du dich als Südi geoutet. Außer in Ba-Wü beträgt die Mindesthöhe von Aufenthältsräumen überall mindestens 2,40 oder sogar 2,50 m im Lichten.
Im ausgebauten DG etwas weniger, mind. über der Hälfte der
Fläche muss man 2,20 m Höhe haben.
Das wird ja aber im KG hoffentlich nicht in Anspruch genommen werden müssen.
Bei Kellern ist außer der Raumhöhe die Belichtung sehr wichtig
Ja, wenn auch nicht nur da. Aber im Keller ist sie schwieriger zu realisieren, das stimmt.
Näheres regelt die fürs jeweilige Bundesland zuständige
Landesbauordnung(LBO).
Exakt. Bauordnungsrecht ist (wie das meiste Recht in Deutschland) Ländersache, deswegen gehört immer auch das Bundesland mit in ein UP.
Gruß
smalbop