Rohr-/Kanalverstopfung durch Ahornbaum

Hallo zusammen,

direkt am Grundstück steht eine grosser Ahornbaum, der der Gemeinde, bzw. genauer dem Landkreis gehört. Das Ahornlaub und -früchte haben nun das Abflussrohr bzw. Kanal der Regenrinne verstopft. Mit „Hausmitteln“ wie z.B. Hochdruckreiniger ist nix mehr zu machen.

Nun die Frage: Besteht von Seiten des Landkreises Schadenersatzpflicht für die notwendige professionelle Rohrreinigung?

Besten Dank.

Schöne Grüße aus dem Allgäu

Hallo

direkt am Grundstück steht eine grosser Ahornbaum, der der
Gemeinde, bzw. genauer dem Landkreis gehört. Das Ahornlaub und
-früchte haben nun das Abflussrohr bzw. Kanal der Regenrinne
verstopft. Mit „Hausmitteln“ wie z.B. Hochdruckreiniger ist
nix mehr zu machen.

Nun die Frage: Besteht von Seiten des Landkreises
Schadenersatzpflicht für die notwendige professionelle
Rohrreinigung?

Nein.
Andernfalls könnte der Landkreis Gebühren von den Anrainern für den Sauerstoff verlangen den das Laub erzeugt und den Schatten den der Baum spendet.

Besten Dank.

Bitte.
Was Leute heute alles bezahlt bekommen wollen.
Kopfschüttelnd Rumburak

hätte ich auch so gesehen, aber andererseits kenne ich die umkehrung: nämlich dass ein baum, der auf einem privatgrundstück steht, mit den wurzeln den öffentlichen regenwasserkanal verstopft. die kosten für die entfernung der wurzeln wurden dem grundstückeigentümer angehängt…

Hallo,

jeder Eigentümer von Grund und Boden ist verkehrssicherungspflichtig und instandhaltungspflichtig.

Wenn die Stadt oder Gemeinde ein Grundstück besitzt, auf dem sich ein Baum befindet, muss sie diesen instand halten und zurückschneiden, sofern er über ihr Grundstück wächst, sowie dessen Laub entfernen.

Befindet sich das Laub auf einem fremden Grundstück, das nur der fremde Eigentümer betreten kann, muss er dieses selbst entfernen oder auf Kosten des Eigentümers entfernen lassen.

Zusehen, wie das Laub den Abfluss verstopft, gilt nicht.
Da muss der Laubherr schon in Kenntnis gesetzt werden.

Zusehen, wie das Laub anderes Eigentum beschädigt, gilt auch nicht.
Da muss ich als Eigentümer mit dem Laubgeschädigten in Kontakt treten.

Wie wäre es mit einem Anruf bei der Stadt / Gemeinde?

VG
Mela

Quod licet Jovi, non licet bovi

hätte ich auch so gesehen, aber andererseits kenne ich die
umkehrung: nämlich dass ein baum, der auf einem
privatgrundstück steht, mit den wurzeln den öffentlichen
regenwasserkanal verstopft. die kosten für die entfernung der
wurzeln wurden dem grundstückeigentümer angehängt…

Es gilt immer, was die Stadt/Gemeinde in ihren Satzungen festgelegt hat.
Ob es dort wo der UP lebt eine Baumsatzung/Straßenreinigungssatzung oder was auch immer gibt, wissen wir nicht.
Ableitend aus vielen anderen Dingen, wo die Kommune Pflichten auf Anwohner abwälzt, kann ich mir nicht vorstellen dass sie die Dachrinnereinigung von privaten Objekten zahlt.

Rumburak

Vielen Dank zusammen. Die Antworten werden dem Eigentümer sicher helfen.

Schöne Grüße
Hans-Jürgen