es besteht folgendes Problem:
Frau Schmidt hat in Ihrem Mietvertrag eine Klausel, dass Instandhaltungen sowie Instandhaltungsarbeiten bis 77 € selbst getragen werden müssen, max. 300 € / Jahr.
Nun hatte sie nach 14 Jahren Mietverhältnis eine Verstopfung in der Küchenspüle. Sie selbst konnte es nicht beseitigen. Der Verschluss war hinter der Wand. Sie beauftragte über die Hausverwaltung einen Rohrreinigungsdienst. Dieser kam und beseitigte den Verschluss. Es war lt. Rohrreinigunsfirma eindeutig nicht Ihr Verschulden - sondern Dank Waschmaschine und Geschirrspüler ne stinknormale Verstopfung.
Nun bekam Frau Schmidt gestern die Rechnung (62 €) von der Hausveraltung , die auf die Klausel im Mietvertrag verweist und zur Zahlung auffordert. Lt. Hausverwaltung gehört das waagerechte Anschlussrohr hinter Wand zur Wohnung und somit muss Frau Schmidt die Kosten tragen…dank der Klausel.
Ist das Rechtens ? Frau Schmidt dachte, dass Mängel, die sie selbst nicht beseitigen kann, nicht sichtbar sind, vom Vermieter getragen werden müssen ?
Tatsächlich kommt es bei Mängelbeseitigung nicht darauf an, wo die Vertopfung sitzt, wenn sie denn durch die Mieterein verursacht wurde.
Spült sie bsplsw. fettige Essensreste mit in den Ablauf, der sich damit irgendwann zusetzt, hat sie die dadurch erforderliche Behebung zu tragen und die Kleinreparaturklausel greift hier garnicht.
Laut Rohrreinigungsfirma war es eine ganz normale Verstopfung, die Waschmaschine, Geschirrspüler und Waschbecken in 12 Jahren so verursachen…Frau Schmidt hat jedoch ein Sieb im Becken, spült keine Essenreste hinunter und wartet regelmäßig Zuläufe und Trabs / Rohre.
Die Verstopfung war im waagerechten Abzweig hinter der Wand.
Rohrverstopfung ist grundsätzlich Sache des Vermieters.
und wenn es hier laut Rohrreinigungsfirma vom Mieter KEINE unzulässige Dingen eingespült wurden, die dann Ursache für sich aufbauende Verstopfung waren, ist es völlig klar : Vermietersache.
Die sog. „Kleinreparaturklausel“ umfasst Rohrverstopfungen nicht. Weil es eben immer Vermietersache ist und Rohre eben NICHT zu den Dingen gehören, die vom Mietergebrauch abnutzen oder verschleißen.
Beispiele dafür wären, Wasserhähne, Lichtschalter, Fenstergriffe usw.
In Rohren lagern sich im Laufe der Zeit Stoffe (Fette hauptsächlich) ab, das ist normal und vorhersehbar. Und das Spülen und GS auch Fette eintragen ist bestimmungsgemäß.
Irgendwann muss man sie einmal reinigen lassen. Baufehler (lange Strecken mit flachem Gefälle, ungünstige Rohrbögen usw,) verstärken die Neigung zum Ablagern und nachfolgendem Verschluss.
Wie gesagt, das ist nichts, was man dem Mieter zurechnen darf.
Gegenbeispiel wäre, Einspülen von Putzlappen, Wäschestücken, Katzenstreu, Kleinteilen wie Spielzeug usw.
Findet man das bei der Reinigung, dann wäre es Verschulden des Mieters und er müsste bezahlen. Wenn man es von der Lage im Rohr dem einzelnen Mieter zuordnen kann.
Im Mehrfamilienhaus kann das schon scheitern.
Der Mieter übernimmt die Kosten für kleine Instandhaltungs- Instandsetzungsmaßnahmen für ZUBEHÖR…Kleine Instandsetzungsarbeiten sind die, die 77 € nicht übersteigen.
ZUBEHÖR im vorstehenden Sinne sind Kühlschränke, Herde, Öfen, Spülen, Schränke und elektrische Tastaturen von elektrischen Anlagen einschließlich der Hörer von Gegensprechanlagen, Steckdosen für Strom, Radio und Fernsehen, Jalousien, Beschläge und Schlössern von Fenstern und Türen ( Wohnungseingangstür), Heizkörperventilen, Abflüssen, Wasserhähne, Waschbecken, Duschvorrichtungen, Badewannen sowie Toilettenbecken nebst deren Brillen & Deckel.
Muss Frau Schmidt nun zahlen, oder soll sie sich sträuben, falls ja, mit welcher Begründung ? Anwalt nehmen ? …wegen 62 € … mmmmhhhh
(Zumal Frau Schmidt noch mehr Probleme hat, defektes Fenster( oben Schanierwinkel defekt) Gegensprechanlage mag seit Dez nicht mehr)
Was wäre wenn sich Frau Schmidt mal mietrechtlich beraten lässt. Sei es beim örtlichen Mieterverein, Verbraucherberatung oder einem Anwalt ?
Ich halte die lange Liste der Gegenstände, die unter die Kleinreparaturklausel fallen sollen für mindestens kritisch bis unwirksam.
Sie enthält Dinge, die man nie und nimmer unter den Passus „Kleinreparatur“ fassen kann.
Beispiel Waschbecken, WC-Schüssel und Badewanne . Was unterliegt dort einem Verschleiß durch den Mietergebrauch ? Ein Bruch des Beckens ? Nicht durch Verschleiß möglich.
„Abflüsse“ - damit können bestenfalls die sichtbaren Teile unter dem Becken, also Siphon mit Zubehör gemeint sein.
Nach meiner Interpretation gehören auch sie schon nicht mehr zu den Teilen, die durch den Mietergebrauch verschleißen können.
Nicht die verdeckt liegenden Abwasserleitungen, die dem Blick und dem Zugriff des Mieters entzogen sind. Wie können die verschleißen ? Das ist Bestandteil der Haustechnik, die der Vermieter warten und unterhalten, ggf. reparieren muss.
Was wäre wenn sich Frau Schmidt mal mietrechtlich beraten lässt. Sei es beim örtlichen Mieterverein, Verbraucherberatung oder einem Anwalt ?
… mehr auf http://w-w-w.ms/a5h3z3
Ein Mieterverein gibt nur Auskunft, wenn man dem Verein betritt ( Kosten 20 € Aufnahmegebühr und 75 € Jahresgebühr)…auch ein Anwaltsgespräch kostet ca. 50 €
Die Verbraucherzentrale ist ebenfalls nicht kostenfrei: Erstberatung Mietrecht: 15-22 Euro/ 20 MIn.
Sollen Sie Dank Ihrer Mühe Ihr Geld bekommen, hab ich ja garnichts dagegen, aber es stehen „62 €“ gegenüber…
Trotzdem vielen Dank für die Mühe und die Ratschläge :o)
Nach allen von dir beschriebenen Tatsachen trifft die Mieterin keine Schuld. Mit den hier erhaltenen Antworten kann sie ihrem Vermieter unbesorgt gegenübertreten und seine Forderungen zu Recht zurückweisen.
Kosten 20 € Aufnahmegebühr
75 € Jahresgebühr
Anwaltsgespräch kostet ca. 50 €
Erstberatung Mietrecht: 15-22 Euro/ 20 MIn
Ja und? - Recht haben und Recht bekommen sind für jedermann zwei Paar Stiefel.
Wenn die Mieterin nach den bisher gegebenen Antworten zu dem Entschluss kommt, sich gegen unberechtigte Forderungen des Vermieters zu wehren, muss sie eben erstmal Geld in die Hand nehmen. Je nach Eskalationsstufe bekommt sie das ja später zurück - wenn der Vermieter einlenkt/verliert.
Hinzu kommt noch das die Kleinreparaturklausel eine doppelt begrenzte Kostenlast benötigt, einmal das Maximum für die Reparatur und dann noch das Maximum der Kosten im Jahr.
Hinzu kommt noch das die Kleinreparaturklausel eine doppelt
begrenzte Kostenlast benötigt, einmal das Maximum für die
Reparatur und dann noch das Maximum der Kosten im Jahr.
Zitat:
„in Ihrem Mietvertrag eine Klausel, dass Instandhaltungen sowie Instandhaltungsarbeiten bis 77 € selbst getragen werden müssen, max. 300 € / Jahr. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5h3z3“
davon stand bei der Überschrift „Hier mal die Klausel“ nix
_Der Mieter übernimmt die Kosten für kleine Instandhaltungs- Instandsetzungsmaßnahmen für ZUBEHÖR…Kleine Instandsetzungsarbeiten sind die, die 77 € nicht übersteigen.
ZUBEHÖR im vorstehenden Sinne sind Kühlschränke, Herde, Öfen, Spülen, Schränke und elektrische Tastaturen von elektrischen Anlagen einschließlich der Hörer von Gegensprechanlagen, Steckdosen für Strom, Radio und Fernsehen, Jalousien, Beschläge und Schlössern von Fenstern und Türen ( Wohnungseingangstür), Heizkörperventilen, Abflüssen, Wasserhähne, Waschbecken, Duschvorrichtungen, Badewannen sowie Toilettenbecken nebst deren Brillen & Deckel.
Muss Frau Schmidt nun zahlen, oder soll sie sich sträuben, falls ja, mit welcher Begründung ? Anwalt nehmen ? …wegen 62 € … mmmmhhhh
(Zumal Frau Schmidt noch mehr Probleme hat, defektes Fenster( oben Schanierwinkel defekt) Gegensprechanlage mag seit Dez nicht mehr)
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