Rollade Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum

In der Teilungserklärung steht folgendes:

§ 1 Begriffsbestimmung

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit den Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Hiernach gehören zum Sondereigentum insbesondere
a) Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume
b) die nichttragenden Zwischenwände
c) der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher - auch der nicht im Sondereigentum stehenden - Wände der zum Sondereigentum gehörenden Räume,
d) die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume

usw.

Hier steht nichts von Innenfenstern/Außenfenstern oder Rolladen

Im Pargaraphen 6 INSTANDHALTUNGSPFLICHT taucht dann folgendes auf:

"Der Wohnungseigentümer ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 verpflichtet, die dem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instandzuhalten. Die Instandhaltung der Wohnungs- und Gebäudeabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile der Gebäude, die für den BEstand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich nicht im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Wohnungseigentümer insoweit, als sie in folge unsachgemäßer Behandlung durch ihn oder seine Angehörigen oder durch Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden.
Die Kosten für die Behebung von Schäden an Fenstern und Türen, die sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, obliegt jedoch ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer.

Kann mir jemand sagen, ob die Reparatur der Rollade Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist?
DAnke im Voraus

Hallo,

Sondereigentum ist nur, was in der Teilungserklärung ausdrücklich zum Sondereigentum erklärt wurde. Insofern ist die Aufzählung dessen, was Gemeinschaftseigentum sein soll, eigentlich überflüssig: Es genügt die Benennung des Sondereigentums. Alles andere, ob als Gemeinschaftseigentum benannt oder nicht, ist Gemeinschaftseigentum.

Die Kostenfrage ist davon unabhängig. Wenn in der Gemeinschaftsordnung steht, dass die Instandhaltung eines bestimmten Bauteils einem bestimmten Wohnungseigentümer obliegen soll, dann gilt dies, egal ob das Bauteil Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist.

Gruß