Hallo! In der Mittagspause wurde der Fall einer Kollegin diskutiert mit recht unterschiedlichen Meinungen, da alle Laien sind. Es geht darum, dass ein Rollladen defekt ist und NULL Licht in das Kinderzimmer einer 3-Zimmer Wohnung scheint. Der Hausmeister ist zwei Wochen in Urlaub und die Hausverwaltung ebenso zwei Wochen aufgrund von Urlaub nicht erreichbar. Der Ersatzhausmeister weigert sich was zu unternehmen mit der Begründung, er könne dies nicht reparieren und sei auch nicht befugt eine Firma zu beauftragen. Kann es tatsächlich sein, dass man da einfach ausharren muss? Bin schon neugierig auf eure Antworten! Einstweilen vielen Dank!
Huhu,
Tjo zunächst muss man den Mangel anzeigen, was hier auch Geschehen ist. Weiterhin kann man das Recht zur Mietminderung wahrnehmen.
Wird die Reparatur Verweigert oder werden plausible Fristsetzung zur Schadensbehebung nicht eingehalten hat der Mieter das Recht Ersatzvornahme zu leisten.
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/ersa…
Fraglich ist im den Fall natürlich, wie ist der Schaden entstanden und gibt es eine gültige Kleinreparaturklausel?
Armselig, wenn sich der Ersatzhausmeister nicht in der Lage sieht, diesen einfachen Mangel zu beheben, den Rolladen mindestens aber bis zur Mangelbehebung nicht hochfahren und feststellen kann
Fände sich im Bekanntenkreis kein handwerklich Begabter, der den Roladenkasten öffnet, den Rolladen an der Welle per Hand aufrollt und so festsetzen kann?
Gleichwohl muss man aber dem Vermieter angemesse Frist zur Mängelbehebung setzen und kann erst nach deren fruchtlosem Verlauf einen Handwerker in Ersatzvornahme beauftragen und die Kosten mit der übernächsten Miete verrechnen.
14 Tage wären da zumutbar, da es sich einerseits um eine vergleichsweise unerhebliche Minderung der Gebrauchstüchtigkeit handelt und andererseits der Schaden eher absehbar war, wenn das Gurtband erkennbar beschädigt demnächst reißen würde, ohne das man dies rechtzeitig angezeigt hätte.
Wäre hingegen durch unsachgemäße Handhabung, etwa durch kraftvolles Hochreißen des Rolladen die Aufhängung an der Welle gerissen, fiele dieser Schaden dem Mieter zu. Ebenso dann, wenn eine entsprechende Bagatellschaden- bzw. Kleinreparaturklausel vereinbart und innerhalb dieser Grenzen der Mangel behebbar wäre. In diesen Fällen kann man auf eigene Rechnung natürlich sofort tätig werden.
G imager
Vielen Dank für den Link! Da steht ja alles drin!
Das drucke ich gleich aus und präsentiere dies in der heutigen Mittagspause
Herzlichen Dank für die rasche und recht ausführliche Antwort! Aber wenn die Kollegin 14 Tage Fristsetzung hat, kann sie gleich auf den „ihren“ Hausmeister warten
Servus,
das Aufrollen auf „Dauer-Offen“ dauert keine vierzehn Tage, sondern einschließlich Stellen der Leiter und Öffnen des Kastens vielleicht zehn oder fünfzehn Minuten.
Das Blockieren der Welle in diesem Zustand ist nicht unbedingt nötig, weil der Rolladen sich ganz aufgerollt im Gleichgewicht befindet und bis zur Reparatur nicht unbeabsichtigt abrollen wird.
Wenn hier von Seiten des Vermieters bzw. des Verwalters lauter Kasper am Werk sind, macht man sowas halt gschwind selber, ohne dass man Bedenken haben müsste, dass man hier irgendwas „kaputt macht“, wofür man hinterher grade stehen müsste.
Schöne Grüße
MM