Rollerverkauf, Garantiehandbuch als Eigentumsbeleg

Guten Tag,

Ich möchte meinen Roller verkaufen, der seit zwei Jahren in meiner Garage steht. Leider sind die Papiere verschütt gegangen. Ich habe nur ein Garantie-Handbuch in dem die Fahrgestell-Nr. und mein Name als Käufer steht. Reicht das als Nachweis?

Danke für eure Hilfe!

Nein, das reicht mW nich aus. Exisiert wirklich gar nichts (zB Kaufvertrag) mehr?

Gruss

Mutschy

Hallo,

Da hast Du folgende Möglichkeit:

( Kaufbeleg wäre natürlich schon mal schön…)

  • Das Fahrzeug bei der Polizei vorführen und Dir eine Unbedenklichkeits
    Bescheinigung geben lassen. ( Besagt: FZG ist nicht gestohlen )

  • Wenn der Roller noch nicht so alt ist, dann anschließend den
    Hersteller kontaktieren und um Ersatzpapiere bitten.
    ( bei zulassungsfreien Fahrzeugen )

  • Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ( mit amtlichem Kennzeichen )
    könnte Dir auch das Kraftfahrt Bundesamt weiterhelfen.

Bei 50 ccm Roller erhielt ich allerdings folgende Auskunft:

>

Zu Ihrer Information teile ich Ihnen Folgendes mit:

Ein Ersatzstück für die verlorene Ablichtung (oder Abdruck) der ABE kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausfertigen. Sie wollen sich daher an den Hersteller oder Vertriebsberechtigten wenden. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.

Sollte der Hersteller oder Vertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht anfertigen können, bedarf es zur Inverkehrnahme des Fahrzeugs einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf „Betriebserlaubnis erteilt“ vermerkt (§18 Abs. 5 StVZO).

Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Erstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.

> ( Urheber des Antwortschreibens : Kraftfahrt - Bundesamt )

mfg

nutzlos