Rollläden - Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Hallo,
ich habe eine Frage.
Normalerweise, so lese ich im Internet, werden Rollläden, dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet.
Was aber, wenn in der Teilungserklärung, die Rollläden explizit dem Sondereigentum zugeordnet sind? Dies wurde vermutlich so gemacht, da nur die Wohnungen im Erdgeschoss über Rollläden verfügen, alle anderen Wohnungen haben dies nicht.
Die Hausverwaltung vertritt dennoch nun die Ansicht, dass Erneuerungen des Rollladenpanzers bzw. Reparaturen von der Gemeinschaft zu tragen sind, was ich nicht verstehe.
Im Internet lese ich weiterhin, dass Rolläden nur dann im Sondereigentum stehen, „wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können.“ Bei uns sind die Rolllädenkästen innenliegend in der Wohnung und nicht außen angebracht. Somit sehe ich auch hier keinen Ansatz zu sagen, es handele sich um Gemeinschaftseigentum.
Da haben die oberen Wohnungsinhaber natürlich kein Interesse, an Reparaturen beteiligt zu werden *) Ist so ähnlich wie mit Liften. Da haben die Erdgeschössler kein Interesse. Wie wird das eigentlich gelöst?
*) Andererseits sollte Einbruchschutz auch im Interesse der Oberbürger sein. Wofür gibt es Oberbürgermeister? Die sollten mal Stellung nehmen.
das ist dann möglich, wenn die fraglichen Bestandteile des Gebäudes verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. - zitiert aus § 5 Abs 1 WEG.
Innenliegend in der Wohnung angebrachte Rolladenkästen nebst Panzer können also per Teilungserklärung ohne weiteres zum Sondereigentum bestimmt werden.
Selbst wenn die Eigentümer davon abweichend festlegen möchten, dass Fenster und Rollläden zum Sondereigentum gehören, ist diese Regelung vor der Rechtsprechung nicht gültig.
Zum Sondereigentum, über das sie selbst bestimmen können, zählen nur die inneren Fensterbänke oder, wenn die Rollläden nicht in eine Außenwand eingebaut sind und problemlos demontiert werden können.
Ich habe jetzt keine WEG-Kommentar zur Hand, aber das ist die Seite einer Hausverwaltung und über den beruflichen Hintergrund und die Qualifikation der Autorin ist auch nichts bekannt. Über Xing und LinkedIn lässt sich eine „Content Managerin“ bei einem Unternehmen für Software für Hausverwaltungen finden, was einerseits passen würde, andererseits aber auch deutlich machen würde, dass hier offenbar kein juristischer Hintergrund vorhanden ist. Insoweit wäre ich mangels auch nur eines einzigen zitierten Urteils/einer Kommentarstelle etwas vorsichtig in der Beurteilung der Rechtslage ausschließlich nach einem solchen Artikel.
Es kommt nicht so selten vor, dass solche reinen Content-Lieferanten einfach nur „Papier“ produzieren, um die Seiten ihrer Kundschaft zu füllen, das dann inhaltlich recht fragwürdig ist (Masse statt Klasse). Und gerade bei Texten mit juristischem Bezug wird dann gerne mal ein amtsgerichtliches Urteil zu einem sehr speziellen Einzelfall zur „Rechtsprechung“ erklärt, weil man weder verstanden hat, dass es da in genau dem einen Urteil um einen Sonderfall ging, der ausnahmsweise mal anders als 999 Standardfälle zu beurteilen war, noch dass niemand in München ein AG-Urteil aus Berlin als Maßstab aller Dinge betrachten wird.
Ja, das ist die übliche Art. Die Kästen stehen nicht vor, sondern sind - wie die Fenster - in die Fassade integriert. Vergleiche eingebaute und vorgebaute Kästen: