Hallo, ein fiktives beispiel hans kauft sich eine Rollmatratze gekauft. diese Wurde mit einer Rollmaschine und 2 tonnen so gefaltet das sie so klein ist wie 30 cm durchmesser.
Da ich er es im internet gekauft hat mach er vom wideruf gebrauch.
er schafft es aber nicht diese matratze so zusammen zu rollen wie der hersteller verkäufer es wünscht.
Was soll er tun, der gesetzgeber muss hier dohc eine lösung herbeiführen
Hallo!
Der Verkäufer hat da „nichts zu wünschen“. Da es zur Prüfung der Gebrauchstauglichkeit unbedingt notwendig ist,so auszupacken und auszurollen,ist das auch erlaubt.
Es muss nicht wieder so klein gerollt werden. Wenn das technisch nicht möglich ist(ist so!),dann wäre das nicht die Sorge des Käufers.
Verkäufer muss sie auf seine Kosten abholen lassen,im Stück oder der Abholer muss sich um raumsparendes Verpacken kümmern.
Das Gesetz zum Widerruf spricht ja ausdrücklich von „paketversandfähiger“ Ware. Andere muss abgeholt werden.
MfG
duck313