Rost am PKW

Hallo,
mich würde mal interessieren, wie die Chancen sind, wenn ein Auto in der Gewährleistungszeit der Hersteller, 6, 8 oder 10 Jahre, Roststellen hat und der Kunde auch alle Bedingungen, wie alle Inspektionen bei den Vertragswerkstätten usw. erfüllt hat. Und wenn dann, in dieser Zeit Rost entsteht, dieser vom Hersteller auch beseitigt wird, kostenlos, aber bald darauf die selben Stellen wieder rosten -immer noch in der Gewährleistungszeit der Hersteller! - und wenn jetzt der Lackierbetrieb sagt, das kann man nicht reparieren, da der Rost so sitzt, dass man da nicht dran kommt, da müssen, sagen wir mal, es sind die Türen, neue Türen dran. Hätte mein Bekannter da wirklich einen rechtlichen Anspruch? Ich kann das nicht glauben.

Freue mich auf Eure Meinung dazu.

Gruß
Markon

Hallo,

mich würde mal interessieren, wie die Chancen sind, wenn ein
Auto in der Gewährleistungszeit der Hersteller, 6, 8 oder 10
Jahre…

es geht wohl weniger um Gewährleistung als vielmehr um Garantie. Daher ist ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Wenn diese nicht vorliegen, einfach beim Garantiegeber anfordern.

Gruß

S.J.

Hallo,
vielen Dank für Deine Mühe. Dann werde ich mal versuchen, das rauszubekommen.

Gruß
Markon

Hallo,

Rost ist ja eigentlich auch eher Sache des Karosseriebauers und nicht des Lackierers… klar, wenn man einfach nur abschleift und neuen Lack spritzt kommt der Rost wieder durch, die Ursache muss beseitigt werden, und das ist meines Erachtens Sache eines Karosseriebauers…

Und selbstverständlich gibt es eine Garantie auf die ausgeführten Arbeiten. Das Thema verpfuschte Rost-Reparaturen kenn ich jedenfalls sehr gut mittlerweile :confused: Jetzt ist alles perfekt, nach vergeblichen weiteren Reparaturversuchen der Pfuscherwerkstatt von einer vernünftigen Werkstatt ohne Probleme bewältigt.

Man kann alles reparieren, ersetzen, vor Rost schützen… sitzt so das man nix machen kann gibt es nicht. Aber kostet halt, der Lackierbetrieb hat mit Sicherheit die schnellste/billigste/nicht wirksame „Reparatur“ versucht… anmahnen, nacharbeiten lassen, erklären was man erwartet (dauerhafte (!!!) Rostentfernung, nicht einfach schleifen, spachteln, lackieren).

Die Frage bezog sich auf die Rechtslage, deine Antwort eher deinem Bauchgefühl.

Sicher kannst Du die Rechtsgrundlage deiner Aussagen nachreichen!?

Gruß

S.J.

Ich hab das Thema wie gesagt selbst schon durch.

„Reparatur“ des Rostbefalls, kam wieder durch. Werkstatt hat „nachgebessert“. Kam wieder durch (es hätte neues Blech reingemusst, die haben nur geschliffen, gespachtelt, lackiert). Ich habe dann bei der Kfz Innung hier in der Stadt nachgefragt, was man in so einem Fall machen kann/muss. Es muss die Möglichkeit gegeben werden nachzubessern, ob 2 oder 3x weiss ich leider nicht mehr *grübel* Sollten sie es dann immer noch nicht hinbekommen besteht sogar die Möglichkeit den Wagen auf Kosten der Werkstatt woanders reparieren zu lassen.

Vorgestern in meiner Stammwerkstatt mitbekommen: Die Leute waren mit nem Wagen der, der vor 1,5 Jahren in einer anderen Werkstatt den letzten Service komplett mit Zahnriemen, Spannrollen, Wapu etc. bekommen hat. Nun war aber der Zahnriemen gerissen. Das wird auch über die Gewährleistung abgewickelt.

Das wäre ja sonst der Freibrief nachlässig zu arbeiten und den Kunden mehrfach zahlen zu lassen.

Quellenangaben:

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,

Hier nochmal in der light-Version:
http://www.autobild.de/artikel/gewaehrleistung-bei-r…

Nette Antwort, passt aber nicht zur Frage
Hallo,

Ich hab das Thema wie gesagt selbst schon durch.

Quellenangaben:

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
Hier nochmal in der light-Version:
http://www.autobild.de/artikel/gewaehrleistung-bei-r…

hier geht es aber ganz offensichtlich nicht um einen Werkvertrag. Man sollte schon wissen, welche § und Links man anführt.

Insofern: Nette Antwort, passt aber nicht zur Frage.

Gruß

S.J.