Rote Ampel 'umfahren' ?

Moin moin,

eine Frage zum Thema Ampel umfahren.
Wenn Fahrer A über eine Tankstelle fährt um so eine rote Ampel zu umfahren, dann dachte dieser immer dies sei verboten und würde mit einem Rotlichtverstoß geahndet.

Wo steht die rechtliche Grundlage? Ich kann zu diesem Thema nichts finden?

Ist es nur ein Märchen oder echt?

MFG
Marko

Hallo

Moin moin,

eine Frage zum Thema Ampel umfahren.
Wenn Fahrer A über eine Tankstelle fährt um so eine rote Ampel
zu umfahren, dann dachte dieser immer dies sei verboten und
würde mit einem Rotlichtverstoß geahndet.

dem ist auch so und die Pappe ist weg, wenn man erwischt wird…

Wo steht die rechtliche Grundlage? Ich kann zu diesem Thema
nichts finden?

Ist es nur ein Märchen oder echt?

MFG
Marko

LG
Mikesch

Wo steht die rechtliche Grundlage? Ich kann zu diesem Thema
nichts finden?

Hallo,

die Grundlage sind Urteile in denen der Rotlichtverstoß bejaht wurde,

Tb.-Nr.: 137618
Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV

Bußgeld: 125,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 4
Fahrverbot: 1 Monat
Kategorie Probezeit: A

Soweit so gut. Wichtig ist das der Fahrzeugführer wieder in den geschützten Bereich der Ampelanlage einfährt. Wie es in deiner Fragestellung steht.

Im Zweifel sind es Einzelfallentscheidungen.

Gruß

hartmut

Hi
bei mir vorm Krankenhaus ist vorm Hauseingang ein Parkstreifen mit Parkplätzen der eine Ampel an der Ecke umgeht wenn man durchballert…
Das machen täglich 100te.
Warum stellt sich nicht mal ein Grünrock dahin und entzieht 10% der Lappen in der gegend in 4 Tagen…?
was ist da für ein Chaos wenn mal ein Lieferant drin steht und es da einen Stau gibt, und was regen sich dann die Abkürzer auf…
B

Hallo!

Tb.-Nr.: 137618
Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die
Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 132.2 BKat; § 4 Abs.
1 BKatV

Nicht unbedingt richtig!
Wenn man nämlich von der Straße auf das Tankstellengelände fährt. verlässt man nämlich den öffentl. Verkehrsraum. Und das interessiert erstmal keinen Polizisten! Der einzige, der das Recht hat sich aufzuregen, ist der Tankstellenbesitzer, der jeden theor. anzeigen kann, der ohne Erlaubnis sein Grundstück überquert.

Gruß
Andreas
(natürlich IANAL)

Hi

Hi
bei mir vorm Krankenhaus ist vorm Hauseingang ein Parkstreifen
mit Parkplätzen der eine Ampel an der Ecke umgeht wenn man
durchballert…
Das machen täglich 100te.
Warum stellt sich nicht mal ein Grünrock dahin und entzieht
10% der Lappen in der gegend in 4 Tagen…?

dann bestell doch mal die Grünröcke :smile:

was ist da für ein Chaos wenn mal ein Lieferant drin steht und
es da einen Stau gibt, und was regen sich dann die Abkürzer
auf…
B

Der Mikesch

Hallo

Warum sollte eine Tankstelle kein öffentlicher Verkehrsraum sein?
Auch Gelände in Privatbesitz zählen dazu. Nur mal so als Hinweis was schon jeder mal gehört hat, Fahrübungen auf Supermarktparkplätzen können teuer werden.

öffentlicher Verkehrsraum
ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).
Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).

Quelle
http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http…

Hier mal ein Urteil wegen umfahren der Ampel

Wer vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auf ein Tankstellengrundstück abbiegt, um zu tanken, unmittelbar darauf aber feststellt, daß die Tankstelle geschlossen ist, und bei andauerndem Rotlicht hinter der Ampelanlage wieder auf die ursprünglich benutzte Straße auffährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.

Das gilt allerdings nicht, wenn ein Verkehrsteilnehmer die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage gezielt umfährt, um bei andauerndem Rotlicht wieder in den durch die Ampelanlage geschützten Bereich einzufahren. Wer sich so verhält, verstösst gegen § 37 Abs.2 Nr.1 S.7 StVO.

Auszug aus BayObLG, 2 OB OWI 399/93:

Gruß

hartmut

Solche Dinge können nie einfach verboten sein.
Der Fahrer muss einen Vorsatz gehabt haben.
Ist er auf das Tankstellengelände gefahren, um die Ampel zu umgehen, dann ist dieses bestrafbar.
Das muss jedoch bewiesen werden.

Wollte er aber nicht die Ample umfahren, oder kann das Gegenteil nicht bewiesen werden, dann ist er unschuldig.

nja ich sag mal so ich mach des auch öfters… aber mein gott als verbraucher will man halt mal schauen wo es die billigsten Benzinpreise gibt und wenn der Tankstellenbetreiber glück hat tankt man sogar noch… wenn die preise passen ^^

wenn er ohne zu halten über durch die tankstelle fährt, wird der vorsatz einfach angenommen (wie übrigens bei mehr als 90% der vorsätze, da man diese nicht nachweisen kann)

gruss

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wird
der vorsatz einfach angenommen (wie übrigens bei mehr als 90%
der vorsätze, da man diese nicht nachweisen kann)

Hallo,

Deshalb wird nicht Vorsatz angenommen, sondern Fahrlässigkeit. Die Regelsätze im Bußgeldkatalog sind auf Fahrlässigkeit ausgerichtet. Bei Vorsatz werden die Bußgelder erhöht, aber nicht die Punkte.

Vorsatz ist oft sehr schnell nachzuweisen, indem der Verkehrsteilnehmer einfach den Vorsatz zu gibt. Das braucht der Polizist nur fragen ob er das Schild nicht gesehen hat, und der Sünder sagt, ja, aber ich hatte es eilig.

Gruß

hartmut

wenn er ohne zu halten über durch die tankstelle fährt, wird
der vorsatz einfach angenommen (wie übrigens bei mehr als 90%
der vorsätze, da man diese nicht nachweisen kann)

Diese Auffassung verletzt mal wieder mein rechtstaatliches Verständnis zu tiefst.
Es kann nicht einfach etwas als gegeben angenommen werden, das überhaupt nicht bewiesen ist. Wenn sich keine Hinweise ergeben, dass der Typ tatsächlich die Ampel umfahren wollte, dann wird er freigesprochen.
Deine Aussage, dass fast alle Vorsätze überhaupt nicht bewiesen werden und trotzdem der deswegen Angeklagte verurteilt wird, halte ich außerdem für gefährlich. Denn sie erweckt in Leuten die Ansicht, dass die Justiz eben nicht rechtstaatlichen Grundsätzen gehorchen würde. Daraus entstehen dann Aussagen wie „Die Polizei kann sowieso machen was sie will“ oder „Eine Anzeige bringt nichts, die machen da sowieso nichts“, die ich hier schon so oft gelesen habe.

Hallo,

Deine Aussage, dass fast alle Vorsätze überhaupt nicht
bewiesen werden und trotzdem der deswegen Angeklagte
verurteilt wird, halte ich außerdem für gefährlich. Denn sie
erweckt in Leuten die Ansicht, dass die Justiz eben nicht
rechtstaatlichen Grundsätzen gehorchen würde. Daraus entstehen
dann Aussagen wie „Die Polizei kann sowieso machen was sie
will“ oder „Eine Anzeige bringt nichts, die machen da sowieso
nichts“, die ich hier schon so oft gelesen habe.

Ja, das klingt alles sehr schön und ist theoretisch auch richtig.

Leider wird hierbei aber übersehen, wie denn ein Strafgericht in der Praxis irgendjemanden wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verurteilen soll, wenn dieser nicht selbst den Vorsatz zugibt.

Natürlich wird der Vorsatz vom Gericht unterstellt. Denn das Gesetz verlangt nunmal einerseits für die Straftat den Willen, die Tat auch zu begehen, andereseits kann man den inneren Willen aber nunmal nicht objektiv feststellen. Gibt also der Angeklagte nicht zu, vorsätzlich gehandelt zu haben, könnte man ihn nie verurteilen, wenn das Gericht den Vorsatz nicht unterstellen dürfte. Denn „beweisen“ kann man die innere Willensrichtung ja ohnehin garnicht.

Das Gericht prüft also, ob ausreichende objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, und dann wird der Vorsatz unterstellt.
Insofern klang das oben gesagt vielleicht ein wenig lapidar, als wenn das Gericht das nach Lust und Laune macht. Letztlich würde aber die Strafjustiz ohne Unterstellung des Vorsatzes überhaupt nicht funktionieren (jedenfalls nicht solange, wie Gedankenlesen noch kein Beweismittel ist).

Gruß
Dea

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Dem stimme ich zu.
Wenn es genug Hinweise darauf gibt, dass ein Vorsatz vorlag, kann man auch dementsprechend verurteilen.
Dies jedoch ohne jegliche Hinweise zu tun, ist falsch;
auch mit zu geringwiegenden Hinweisen ist es falsch.
Ich halte das Durchfahren des Tankstellenbereichs ohne Anhalten als zu geringwiegend, um dem Angeklagten Vorsatz nachzuweisen.

BTW: Man kann eigentlich garnichts Beweisen. Alles kann gefälscht sein; Fingerabdrücke, DNS-Spuren, Videoaufnahmen, Fotos etc.

Dem stimme ich zu.
Wenn es genug Hinweise darauf gibt, dass ein Vorsatz vorlag,
kann man auch dementsprechend verurteilen.
Dies jedoch ohne jegliche Hinweise zu tun, ist falsch;
auch mit zu geringwiegenden Hinweisen ist es falsch.

Jupp!

Ich halte das Durchfahren des Tankstellenbereichs ohne
Anhalten als zu geringwiegend, um dem Angeklagten Vorsatz
nachzuweisen.

Na, darüber kann man streiten. Letztlich sollte man es ohnehin immer im konkreten Fall beurteilen. Hierüber Aussagen in einem Forum zu treffen ist einfach nicht möglich.

BTW: Man kann eigentlich garnichts Beweisen. Alles kann
gefälscht sein; Fingerabdrücke, DNS-Spuren, Videoaufnahmen,
Fotos etc.

Jupp!

Dea