Herr Meyer kam mit seinem Pkw aus der Bernadottestraße
und bog anschließend nach rechts in die Kastanienallee ab.
„Oh“, dachte sich Herr Meyer, „die folgende Lichtzeichenanlage
(„Ampel“) auf der Kastanienallee zeigt ja gerade noch gelb,
dass schaff ich noch“ - und gab Gas.
Leider irrte sich Herr Meyer. Denn genau vor dem Überqueren
der Kreuzung stellte sich das Lichtzeichen von gelb auf
rot.
Herr Meyer überquerte die Kreuzung folge dessen „bei rot“.
Der hinter ihm fahrende „Streifenwagen“ folgte ihm mit
„Blaulicht“ und stoppte ihn.
Er erfuhr von den Beamten, dass er genau zu dem Zeitpunkt,
wo die Ampel von gelb auf rot umstellte, über die Kreuzung
fuhr und ordnete ihm ein Bußgeld in Höhe von 50,00 € an.
Eine Woche später erhielt er ein Schreiben (Anhörung im
Bußgeldverfahren) mit folgendem Inhalt:
„Ihnen wird vorgeworfen, am 27.09.2005, um 08:34 Uhr in
Dortmund, … Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat…“
Herr Meyer kann den Inhalt dieses Schreiben nicht zweifelsfrei
interpretieren und konsultiert folge dessen einen Rechtsanwalt.
Daraufhin erhält er den Bußgeldbescheid.
Sein Rechtsanwalt beantragt Akteneinsicht.
Als Antwort bekam der Rechtsanwalt eine Kopie des Berichts.
Der widerspiegelt sich inhaltlich dem Bußgeldbescheid.
Herr Meyer denkt sich nun, „nun ja, zu verlieren habe ich
ja nun nichts. Vielleicht taktiere ich noch ein wenig, suche
nach Ausreden und hoffe letztendlich, dass diese Angelegenheit,
verjährt“.
Einerseits ist es in Anbetracht der Strafe (50,00 €) fraglich,
ob sich das lohnt.
Was mich nur interessiert ist, welche Ausreden will sich
Herr Meyer denn einfallen lassen?!?
Meiner Meinung nach gibt es doch gar keine Ausnahmeregelungen,
die besagen, dass „Otto-Normal-Verbraucher“ bei Rot über die
Ampel fahren dürfen.
Täusche ich mich etwa?
Könnte Herr Meyer eventuell daraufhin weisen, dass er dringend
eine/seine „Notdurft“ verrichten wollte?
Gruß
deVinci

