Jemand überfährt mit dem Fahrrad eine rote Ampel und wird daraufhin von der Polizei angehalten. Diese behauptet, dass die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot gewesen wäre.
Wenn der Betroffene nun Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen würde, würde dann in der darauffolgenden Verhandlung die Aussagen der Polizisten genügen, „dass die vor ihnen liegende Ampel schon längere Zeit rot war“ oder muss dies genauer nachgewiesen werden?
Bei Geschwindigkeitsverstößen reicht ja meines Wissens nach auch nicht die Aussage, „dass der Betroffene längere Zeit deutlich über xy km/h gefahren ist“, sondern es wird eine direkte Messung benötigt.
Wenn der Betroffene nun Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
einlegen würde, würde dann in der darauffolgenden Verhandlung
die Aussagen der Polizisten genügen, „dass die vor ihnen
liegende Ampel schon längere Zeit rot war“ oder muss dies
genauer nachgewiesen werden?
letztendlich ist es eine Frage der Beweiswürdigung durch den Richter.
Dieser mag der Zeugenaussage glauben oder nicht.
In der Regel wird er es wohl tun.
Bei Geschwindigkeitsverstößen reicht ja meines Wissens nach
auch nicht die Aussage, „dass der Betroffene längere Zeit
deutlich über xy km/h gefahren ist“, sondern es wird eine
direkte Messung benötigt.
Dein Wissen täuscht. Auch hier sind Schätzungen durchaus zulässig, abzüglich einer entsprechend grossen Toleranz. Und es braucht weitere Angaben zur Situation und Schätzung, damit ein Tatrichter diese FSchätzung anerkennt.
Aber generell ist das möglich… entgegen der oft gemachten Aussage dass es so was nur in Österreich gebe.
Kennst du vielleicht auch die aktuelle Höhe der Bußgelder in Bezug auf Ampeln, wenn man Fahrrad fährt?
Ich habe nur gegensprüchliche Angaben im Internet gefunden und nicht den Link bzw die Stelle in der BKatV gefunden.
Wenn in der BKatV nicht explizit ein bestimmter Regelverstoß bezogen auf einen Radfahrer genannt sie, dann wäre die Hälfte der Sanktionierung des vergleichbaren Verstoßes eines Kraftfahrzeugführers anzunehmen.
Jemand überfährt mit dem Fahrrad eine rote Ampel und wird
daraufhin von der Polizei angehalten. Diese behauptet, dass
die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot gewesen wäre.
„Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein aufgrund freier (gefühlsmäßiger) Sekundenschätzung eines Polizeibeamten ist rechtsfehlerhaft.“ http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rotlicht13.php
„Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen („einundzwanzig, zweiundzwanzig“) zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte“ http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2451.php
Bitte lies nicht nur das Fazit, sondern die ganzen Urteilstexte. Es kommt immer auf den Einzelfall an!