Rotlichtverstoß, Einspruch erheben

Angenommen, ein Rotlichtverstoß (Auto) unter 1 Sek. wurde begangen. Der Vorfall wurde anscheinend von Polizeibeamten beobachtet, die jedoch sonst keine Beweismittel hatten.
Der Verstoß wurde vor Ort nicht zugegeben, da der „Täter“ darauf besteht, noch bei Gelb über die Ampel gefahren zu sein (was auch der Wahrheit entspricht).
Wenige Wochen später bekommt man Grüße von der Bußgeldstelle.

Fragen:

  1. Wie legt man Einspruch ein?
  2. Welche Chancen hat man überhaupt, dass die Anschuldigung fallengelassen wird?
  1. Wie legt man Einspruch ein?

Hi,

einen kleinen Brief schreiben wo drin steht.

Ort Datum Name Einspruch gegen den BGB vom Aktenzeichen. Möglicherweise Begründung, aber nicht erforderlich.
Der Einspruch muss innerhalb 14Tage bei der Bußgeldstelle eingehen.

  1. Welche Chancen hat man überhaupt, dass die Anschuldigung
    fallengelassen wird?

Eigentlich keine. Die meisten schauen auch nicht mehr auf die Ampel wenn sie kurz vor der Halteline sind, und glauben deshalb es sei noch Gelb gewesen.

Q-Gruß

Ein Bußgeld von zehn Euro kann das Fahren bei gelber Ampel nach sich ziehen. Der Paragraf 37 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass der Autofahrer bei gelbem Signal anhalten und auf das nächste Zeichen warten muss.

Schönen Gruß

viel aussicht auf erfolg wird es ohne handfeste zeugen nicht geben. vor gericht wird dem beamten mehr glaubwürdigkeit zugedacht.

noch was: der polizist kann sogar eine überhöhte geschwindigkeit auch durch augenschein ahnden. wer mit 60 in einer 30 zohne unterwegs ist, hat auch da schlechte karten.

Unsinn
Hallo

noch was: der polizist kann sogar eine überhöhte
geschwindigkeit auch durch augenschein ahnden. wer mit 60 in
einer 30 zohne unterwegs ist, hat auch da schlechte karten.

selten so einen Unsinn gelesen.
„Geschätzt“ werden darf allerhöchstens im Verkehrsberuhigten Bereich - auch da keine konkrete Geschwindigkeit sondern lediglich „Schneller als Schrittgeschwindigkeit“.

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hallo,
das ist kein unsinn. begründet wird nicht nach geschätzter geschwindigkeit ( ist ja klar ) sondern § 1 missachtet.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

glaub mir ruhig: nach 6 Jahren Sachbearbeitung in der Bußgeldstelle weiß ich, was ich schreibe.

(§ 3 Abs. 1 StVO wird niee bei konkreten Überschreitungen genommen (die müssen durch Messung dokumentiert sein) sondern oft bei Unfällen - besonders bei Regen, Schnee oder Nebel)

Stimme der Bußgeldstelle zu. Weiß nicht wie ich in meiner Anzeige eine geschätzte Geschwindigkeit begründen sollte. Unsere Messverfahren sind in der Regel Radar oder Laser. Zudem besteht die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt. Allerdings werden bei dem zuletzt genannten Messverfahren so viele Toleranzen abgezogen, dass es sich eigentlich nicht lohn.

Gruß