Royalty Free Anbieter

An die Experten,

ich brauche mal Hilfe.
Für eine gewerbliche Webseite habe ich bei einem amerikanischen Bilderanbieter einen Account gehabt (vor meherern Monaten). Dort habe ich lizenzfreie und zur Nutzung freigegebene Bilder runtergeladen. So war es auch auch der Webseite vermerkt. Alles ok bis dahin.

Nun, hat diese Seite (ultravertrex.com - Seite ist nicht mehr online) aufgrund Rechtsstreitigkeiten den Betrieb eingestellt (oder einstellen müssen) weil sie absichtlich/unabsichtlich auch lizenzierte Bilder auf Ihrer Datenbank hatten.

Meine Frage ist, inwieweit hat das Auswirkungen auf mich? Meine Seite ist noch nicht ONLINE (was erfreulich ist unter diesen Umständen) aber nach ganz normalem Menschenverstand verstehe ich nicht wie ich diese Situation interpretieren soll. Ich weiss weder welche Bilder betroffen sind und mich hat auch keiner angeschrieben aber ich möchte den richtigen Weg gehen.

Wenn ich mich entschliesse von einer anderen Webseite Bilder zu erwerben, kann es doch dort genauso passieren. Oder kann ich sagen, zur Zeit des Erwerbes habe ich nach bestem Gewissen gehandelt. Kann man ja auch nicht wissen.

Die Situation ist verzwickt und ich hoffe ich konnte Sie verständlich rüberbringen.

Eure Meinung und euer Wissen über die Thematik interessiert mich.
Danke

Viele Grüße
DCWorld
http://www.start-trading.de

Nicht ohne Deinen Anwalt
Ja, erstmal Tach auch,

das ist eine knifflige Rechtsfrage, aber ich will mich mal versuchen. Wie bei allen Rechtsthemen ist diese nur eine Meinung und kein Rat eines Rechtsberaters. Meine Meinung kann dabei durchaus falsch sein. Daher übernehme ich keine Garantie oder Haftung. Sicherheitshalber immer einen Fachkundigen einschalten, der verbindlichen Rat gibt! Sprich: Mit sowas lieber zum Anwalt…

Dennoch hier mein Klärungsversuch:

Grundsätzlich gilt, das Werke, die nach dem amerikanischen Recht geschüttz sind, auch nach dem deutschen Urheberrecht geschützt sind. Somit darfst Du nur Werke veröffentlichen zu denen Du auch die entsprechenden Rechte hast. Da gibt es ein paar Feinheiten, aber ich gehe mal davon aus, dass wir so einen Spezialfall ausschließen können.

Die Frage ob eines der Werke betroffen ist, oder ob Du die Rechte an allen Werken ordnungsgemäß und dem UrhG entsprechend erworben hast, kann Dir am ehersten das amerikanische Unternehmen sagen. Ansonsten müsstest Du für jedes Bild recherchieren von wem es ist und von dieser Person aus die Rechtekette verfolgen.

Nehmen wir mal an eines der Bilder sei betroffen:

Dann stellt sich grundsätzlich die Frage nach welchem Recht die Transaktion abgeschlossen wurde. Da der Anbieter in den USA sitzt kann es durchaus sein, dass er in seinen AGBs einen Abschluss nach amerikanischem Recht vorschreibt. Dann kannst Du meine Meinung direkt in die Tonne tretten, da ich mich mit dem US-Recht mal so gar nicht auskenne.

Angenommen es gälte deutsches Recht (wovon ich nicht ausgehe), dann hast Du Nutzungsrechte an den Bildern durch einen Kaufvertrag nach §433 BGB erworben. Es sei denn die Bilder wurden speziell für Dich gemacht. Dann wäre es ein Werkvertrag nach §631 BGB, aber davon gehe ich in diesem Fall nicht aus.

Nach $433 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Ware frei von Rechtsmängeln zukommen zu lassen. Ein Rechtsmangel besteht nach §435 BGB, wenn ein Dritter im Bezug auf die Sache andere Rechte geltend machen kann als jene die im Kaufvertrag übernommen wurden. Den Tatbestand des Rechtsmangels sehe ich hier erfüllt, da die Rechteinhaber der nicht „Royalty freien“ Bilder Rechte gegen Dich geltend machen können.

Somit handelt es sich um eine mangelhafte Ware, vorrausgesetzt Bilder deren Nutzungsrechte Du gekauft hast fallen wirklich unter diese Kategorie. Gemäß §437 BGB kannst Du nun:

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Da Deine Webseite noch nicht online ist würde ich dazu raten heraus zu bekommen ob Bilder, deren Nutzungsrechte Du erworben hast, betroffen sind. Wenn nicht, ist alles in Butter. Wenn doch, dann kannst Du für diese Bilder den Kaufpreis zurückverlagen und musst Dir dann woanders Ersatz suchen.

Auf keinen Fall würde ich auch nur eins der Bilder ohne vorherige Prüfung online stellen, denn dann würdest Du ggf. das Urheberrecht verletzen.

Aber wie gesagt, das ist nur meine Meinung. Ich bin kein Rechtsberater und daher würde ich Dir dazu raten:

  1. Kontakt zu dem amerikanischen Unternehmen aufnehmen und feststellen um welche Bilder es sich handelt
  2. Sollt eins der Bilder betroffen sein, umbedingt einen Anwalt einschalten. Es gibt genügend Stolperfallen im deutschen Recht und die potenzieren sich nur wenn amerikanisches Recht auch noch mit reinfließt.

Auch wenn es bestimmt nicht das war was Du lesen wolltest, hoffe ich dennoch etwas Licht ins Dunkle gebracht zu haben.

Bis die Tage,
Wolf

Hallo Wolf,

vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort.

Ich werde dann nach Ersatz suchen. Ich habe gar kein Interesse in einen Rechtsstreit zu treten. Zum Glück habe ich die Möglichkeit mir noch „rechtzeitig“ etwas anders zu suchen.

Schade ist es für die Bilder, welche sehr schön in das Design intergiert waren.

Ich schwanke zwischen Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und dem Punkt, daß man eine Dienstleitung kauft bei der man nach guten Gewissen gehandelt hat. Im Grunde kann das jederzeit passieren und dann finde ich sollte der Käufer nicht der „Dumme“ sein.

Wie auch immer, danke nochmal das du dich an diese schwere Materie gemacht hast.

Einen schönen Tag noch.
Viele Grüße
DCWorld
http://www.start-trading.de

Das riecht nach…
Hallo,
ja das sieht mir so aus als wenn der rf Anbieter selbst nicht dazu
berechtigt gewesen wäre,
Was für dich wiederum bedeutet würde, daß die Bilder eben nicht frei
sind.
Das würde weiters bedeuten daß seine Dir gegenüber abgegebene
Nutzungsbewilligung wertlos ist, da die nur der Rechteinhaber
rechtsverbindlich abgeben kann.
Ein Grundsatz im Urheberrecht ist daß ein Gutglaubenerwerb
ausgeschlossen ist.
Es ist mitunter Dein Fehler, wenn du Dir die Nutzungsbewilligung von
jemanden geben lässt, der dazu nicht berechtigt ist.
Natürlich könntest du ihn in Regress (viel Spaß dabei) nehmen.
Deine Frage wäre aber im Rechtebrett besser versorgt.

OL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jaa, Tach auch wieder,

dann wollen wir mal ohne Umschweife…

vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort.

Immer wieder gerne. :wink:

Ich werde dann nach Ersatz suchen. Ich habe gar kein Interesse
in einen Rechtsstreit zu treten. Zum Glück habe ich die
Möglichkeit mir noch „rechtzeitig“ etwas anders zu suchen.

Wie gesagt, Ersatz ist eigentlich nur nötig wenn Du
a) keine Rechtssicherheit bezüglich der Bilder hast
b) die Bilder wirklich betroffen sind.

Vielleicht kannst Du Dir einen Haufen Sucherei sparen indem Du das Unternehmen einfach anschreibst und von Ihnen eine schrifliche Erklärung einforderst, dass Deine Bilder nicht zu jenen zählen. Wenn sie ein seriöses Unternehmen sind, werden sie Dich da ordentlich behandeln, sprich Dir die Wahrheit sagen. Bestehe dann aber darauf, dass sie in dieser Erklärung die Haftung übernehmen falls Dritte gegen Dich Forderungen stellen. Sicher ist Sicher. :wink:

Schade ist es für die Bilder, welche sehr schön in das Design
intergiert waren.

Ja, kenne ich. Sowas ist doof. Ich durfte mal den Soundtrack eines Kurzfilms komplett neumachen weil ich feststellen musste, dass ich für ein Stück (das ich auch noch mehrfach verwendet hatte) keine Freigabe hatte. Naja, da lernt man halt draus.

Ich schwanke zwischen Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
und dem Punkt, daß man eine Dienstleitung kauft bei der man
nach guten Gewissen gehandelt hat. Im Grunde kann das
jederzeit passieren und dann finde ich sollte der Käufer nicht
der „Dumme“ sein.

Wie gesagt, wenn Dir dadurch ein Schaden entsteht, ist der Verkäufer nach deutschem Recht dazu verpflichtet Dir diesen Schaden zu ersetzen. Aber auch nur wenn Dir ein tatsächlicher Schaden entsteht. Ich glaube die Arbeitszeit kannst Du in diesem Falle leider nicht geltend machen. Du hättest also „im Fall der Fälle“ vielleicht etwas Ärger (und ein paar schlaflose Nächte, das kann ich Dir garantieren), aber einen wirtschaftlichen Schaden würdest Du nach deutschem (und meines Wissens auch nach amerikanischem) Recht nicht davontragen. Also ist der „Dumme“ nur relativ zu sehen.

Wie auch immer, danke nochmal das du dich an diese schwere
Materie gemacht hast.

Och halb so wild. Steht doch alles im BGB. :wink:

Einen schönen Tag noch.

Dir auch und viel Spass beim Ersatz suchen.

Bis die Tage,
Wolf

Jaa, auch hier Tach auch,

Ein Grundsatz im Urheberrecht ist daß ein Gutglaubenerwerb
ausgeschlossen ist.

Stimmt.

Es ist mitunter Dein Fehler, wenn du Dir die
Nutzungsbewilligung von
jemanden geben lässt, der dazu nicht berechtigt ist.

Das stimmt so aber wirklich nur in Ausnahmefällen. Denn in Deutschland gilt im Allgemeinen der Käuferschutz. Das heißt, dass der Verkäufer für die Mangelfreiheit (sowohl Rechts- als auch Sach-) sorgen muss. Der Käufer ist i.d.R. nur dann „der Dumme“ wenn er Kenntnis der Mangehaftigkeit hat oder diese durch grobe Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Also z.B. wenn die Mangehaftigkeit eines Produktes auf der Rückseite steht und der Käufer einfach nicht auf die Rückseite geschaut hat und einfach nur zugegriffen hat.

Sorry das ich zweimal im selben Thread poste, aber das wollte ich nur eben kurz eingeschoben haben.

Bis die Tage,
Wolf

Hi,
Nun ja das stimmt im Inmaterielen Güterrecht so nicht,
da es eben durch schlichte Kopie vermehrt werden kann und der Wert
der geistigenschöofung sich anb der Anzahl der Kopien widerspiegelt.
Das heisst der geistige Eigentümer bemerkt den Diebstahl nicht so
unmittelbar wie bei einer Materiellen Sache (wird der Sessel geklaut,
dan ist er weg. Wird das Design des Sessels geklaut,kopiert dann
bleibt der Sessel wo er ist.
Da nun aber der Käufer getäuscht wurde, hat er eben einen
Regressanspruch gegen den dubiosen Mittelsmann.
Der Urheber hat aber den Anspruch gegen jeden der sein Werk nutzt,
da es eben erstens den Gutglaubenerwerb nicht gibt, und zweitens dann
immer nur ein Pleitier als Mittelsmann fungieren könnte, bzw. A =
Eigentümer, B klaut gibt an c, c an d usw. m wird dann erwischt
und sagt na ich hab mir nicht denken können das L das nicht darf
L redet sich auf K raus usw. bis B.
Das kanns ja wohl auch nicht sein.
Deshalb hat A Anspruch an M.

OL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]