RS-Versicherung § 5 Abs. 3b ARB 94

Hallo

Ich bin seit 1991 bei Anwalts Liebling versichert.
Nun habe ich um Kostenzusage bei einer Forderung gegen eine Airline gebeten.
Diese wurde vorab telefonisch erteilt und ich war zum RA.

Heute habe ich die schriftliche Bestätigung erhalten. Dort wird die Kostenübernahme gem. RVG beschrieben. Aber, auch auf § 5 Abs. 3b hingewiesen.
Demnach wird die Versicherung, im Falle einer aussergerichtlichen Einigung, nur die Kosten für den nicht durchgesetzten Umfang übernehmen.

Auf Normaldeutsch : Macht mir die Airline ein für mich annehmbares Angebot, bin ich in der Zwickmühle. Bekomme ich 300 € erstattet darf ich sicherlich 100 - 150 € an die RS abtreten.

Mir war und ist an einer aussergerichtlichen Einigung gelegen !

Was soll ich machen und warum habe ich überhaupt diese nutzlose RS-Versicherung.

So manch eine Einigung wird eben nur durch einen Rechtsanwalt erreicht !

Gruss

Auf Normaldeutsch : Macht mir die Airline ein für mich
annehmbares Angebot, bin ich in der Zwickmühle.

So ist das bei der RS-versicherung nun mal. Sie bazhlt, bis auf wenige Ausnahmen, nur Prozesse.

warum habe ich überhaupt diese nutzlose RS-Versicherung.

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