RSW Beratung Dr. Bock aus Münster

Hallo, meine Frau hat eine Forderung über 97,98 € wegen einer angeblichen Schufa-Auskunft von den Anwälten RSW Beratung Dr. Bock und Kollegen aus Münster erhalten. Die mahnen für die Supernova Advertising GmbH wegen 14,95 € und hauen ihre Gebühren drauf. Das seltsame ist: Meine Frau hat die Anfrage nie abgesendet und eine Mahnung haben wir nie bekommen. Die Dame der Kanzlei RSW Beratung Dr. Bock meinte, es wäre im Spam-Ordner zu finden. Wie wollen die das denn wissen?

Im Internet haben wir zahlreiche Berichte wegen der Abzocke durch die Anwälte gefunden (Bild, Nordkurier, etc.). Trotzdem haben die uns jetzt einen Mahnbescheid zugestellt.

Wir haben aber bis heute nicht herausgefunden, was man am besten tun könnte. Gibt es hier vielleicht andere Betroffene, die bereits gegen die Anwälte gewonnen haben? Könntet ihr uns andere Gerichtsurteile geben oder Briefvorlagen, was wir schreiben sollten?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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Hi,
wenn das ein „richtiger“ gerichtlicher Mahnbescheid ist, müsst ihr dem auf alle Fälle widersprechen, damit der nicht rechtskräftig wird.
Dann dem Anwalt mitteilen, dass ihr die Forderung anzweifelt und einen Rechtsbeistand eingeschaltet habt.
Spätestens, wenn dann noch was kommt, solltet ihr das dann auch tun.

CU
HaWeThie

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/737740/


Hilft das vielleicht?
Gruß,
Eva

Das Landgericht Dortmund hat die RSW Beratung Dr Bock und Partner mbB Rechtsanwälte wegen der überhöht abgerechneten 1,5 Geschäftsgebühr nach dem RVG verurteilt. Damit kann sich jeder von dem die RSW Beratung Anwälte überhöhte Anwaltskosten (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) fordern auf das Urteil des LG Dortmund berufen und die Zahlung verweigern.

Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18):

„Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein.“

Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18):

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Prozessbevollmächtigten RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter Partnerschafts-GmbH) wird abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor. Allein die Tatsache, dass ein Haken in einem Feld gesetzt werden muss, in dem Kosten von 14,95 € ausgeführt sind, führt nicht dazu, dass eine Täuschung nicht mehr gegeben ist.“

Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18):

„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte RSW Beratung) wird abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Werkvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1 142 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit „kostenloser Selbstauskunft“, berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Wenn es „kostenlos" heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend.“

Im Namen des Volkes LG Dortmund gegen RSW Beratung Dr Bock

Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB
Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019
Aktenzeichen 25 O 335/18
kennen.

Hier noch Auszüge aus dem Urteil (kann auf vielen Webseiten
auch bei https://pennywise.at.ua/index/excerpts-lg-dortmund/0-6 gefunden werden):

Landgericht Dortmund Aktenzeichen 25 O 335/18
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bayer e.V. gegen
die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster

Hat die 35. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 29.01.2019 für Recht erkannt:

Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143
Münster wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern
künftig zu unterlassen, Forderungsschreiben zu versenden bzw. versenden zu
lassen, in denen für das erste Mahnschreiben eine Geschäftsgebühr angesetzt
wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (Nr.
2300 VV RVG) von 1,5 entspricht oder diese übersteigt, wenn dies geschieht, wie
in der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben.

Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143
Münster hat gegen die Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG i. V. m. dem Gebührentatbestand
in Nr. 2300 VV-RVG verstoßen.

Die von der Die RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB
Rechtsanwälte 48143 Münster getroffene Ermessensausübung war auch unbillig im
Sinne dieser Vorschrift.

Nach diesen Kriterien handelt es sich um eine
unterdurchschnittliche Tätigkeit, da unstreitig vorgefertigte Standardschreiben
verwendet werden, in welche lediglich die Daten des jeweiligen Schuldners
eingefügt werden und die Schreiben anschließend in großer Zahl an die
Betroffenen gesendet werden.