Rück-Kauf eines Miteigentumsanteils - steuerunschädlich für eingetragene Lebenspartner?

Hallo,

hier eine Rechts- und Steuerfrage, bewusst allgemein formuliert:

Angenommen, mein Freund und ich hätten sich vor zwei Jahren ein Haus gekauft, zu gleichen Teilen.

Wenn wir das jetzt würden rückgängig machen wollen, etwa so, dass er mir seinen Anteil verkauft, will ja doch das Finanzamt an dem Mehrwert beteiligt werden, der sich innerhalb der zwei Jahre seit damals ergeben hat (sogenannte Schenkungssteuer, und außerdem nochmal Grunderwerbsteuer, weil er ja seinen Anteil an mich verkauft).

Wäre das anders, wenn wir heiraten würden? Das heisst, könnte einer aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem anderen jederzeit seinen Anteil am Grundstück verkaufen, ohne dass Schenkungs- oder Grundsteuer anfällt?

Wo steht das geschrieben?

Vielen Dank an alle Expertenmeinungen!

Hallo,

ich bin keine Steuerexpertin, aber ich verstehe den Teil mit der Schenkungssteuer nicht. Da wird doch ein Anteil verkauft und nichts verschenkt, warum soll da Schenkungssteuer anfallen?

Gruß
Christa

Hi

wenn ihr verheiratet seid, fällt keine Grunderwerbssteuer an

http://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html

Gruß H

… weil sich in der Zwischenzeit das Haus verteuert hat und das Finanzamt gern daran verdienen möchte …

Ja schon, aber das ist doch nichts mit Schenkungssteuer.

Du verkaufst doch deinen Anteil am Haus. Weil noch keine 10 Jahre vergangen sind, muss Du den Mehrerlös des Hauses (und nur den) versteuern. Mit deinem persönlichen Steuersatz.

Warum hat es sich verteuert, habt ihr Geld reingesteckt? Selbst wenn es dem so wäre, sehe ich immer noch nicht, was das mit Schenkungssteuer zu tun hat.

guck doch mal auf den immobilienmarkt

Ich würde nicht per se von einer Verteuerung ausgehen! Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das Finanzamt das tut. Ich hoffe aber, dass sich noch jemand meldet, der das genau weiß, denn es würde mich auch interessieren.

Hallo Christa,

tut das niemand, auch kein Finanzamt. Man kann aber leicht durch einen Vergleich des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten feststellen, ob der Verkäufer einen Gewinn erzielt hat oder nicht. In Konstellationen wie der gegebenen wird gegebenenfalls auch der Verkehrswert herangezogen, der möglicherweise mehr oder weniger deutlich über dem Veräußerungspreis „unter Freunden“ liegt.

@ulrich24: Der ganze Vorgang heißt dann „Privates Veräußerungsgeschäft“, die Steuer, die dabei gegebenenfalls ensteht, heißt Einkommensteuer, und die Grundlage dafür ist der § 23 EStG, siehe hier. Bitte nicht mit reißerischen und vagen Begriffen wie „Spekulationssteuer“ weitersuchen, diese sind Erkennungszeichen für ungenaues Wortgewölke, mit dem niemand was Nützliches anfangen kann.

Schöne Grüße

MM