Rückabwicklung eines PKW Verkaufs wegen arglistiger Täuschung

Hallo,
folgenden Sachverhalt nehmen wir an:
Der Verkäufer eines Fahrzeuges lässt dieses vor dem Verkauf bei einem autorisierten Fachhändler prüfen und reparieren. Es wurde etwas gefunden. Dies wurde auf Garantie behoben. Der Vorbesitzer des Verkäufers hatte eine Reparatur machen lassen, die wohl nicht ganz einwandfrei war. Eine kleine Aufwandsentschädigung war nötig. Ca. 100 Euro.
Das Fahrzeug wurde nach der Reparatur noch kurz bewegt, war noch beim Tüv, der einwandfrei war und wurde dann verkauft.

Vom Verkäufer, der mit einem professionellen Fahrzeughändler/Verkaufsleiter Ford, angereist war, wurden zahlreiche Dinge im Kaufprozess geprüft. Die Probefahrten betrugen in Summe sicher 40 km.
Einwandfrei.

Nun hätte der Wagen einen Motorschaden erlitten, der vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden wäre. Es sei eine Reparatur durchgeführt worden im Zuge der Garantiereparatur, die lt. Hersteller nicht rechtens sei. Diese wurde aber beim Servicebetrieb des herstellers veranlasst. Dem Verkäufer als technischer Laie ist dies nicht bekannt.

Eine Frist zur Rückabwicklung wurde bis zum 23.09.15 gesetzt.

Was ist nun zu tun?

Moin,

der Fall ist nicht so einfach zu beantworten. Für eine genaue juristische Analyse müsste ich den gesamten Sachverhalt kennen. Aber kurzum: Ich gehe davon aus, dass der Kaufvertrag offiziell und nicht „schwarz“ erledigt worden ist. In jedem Fall ist der Verkäufer -sofern gewerblich- der Gewährleistung verpflichtet (i.d.R. 1. Jahr bei gebrauchten Artikeln). Solltest Du als Privatmann aufgetreten sein und einen vernünftigen Kaufvertrag gemacht haben (den kann man z.B. bei mobile.de herunterladen oder bei seiner Versicherung kostenlos anfordern) ist höchstwahrscheinlich die Gewährleistung komplett ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet dann nur für arglistig verschwiegenen Mangel.

Aber der Name verrät schon, was dahinter steckt… arglistig verschwiegen… d.h. Dir muss der Mangel bekannt gewesen sein und Du hast diesen Mangel dem Käufer verschwiegen…! Ich habe von der technischen Sache keine Ahnung, aber es muss Dir eben nachgewiesen werden, damit ein arglistiger Mangel bejaht werden kann. Solltest Du natürlich einen Kaufvertrag „per Handschlag“ gemacht haben, unterliegst Du ganz normal der Gewährleistung, d.h. Du musst die s.g. Nachbesserung leisten. Dazu hast Du zweimal die Chance, das die Karre läuft. Wenn das dann nicht funktioniert, dann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen… und und und.. juristisches Blablabla…

Kurzum… Privatperson? - ->Hoffentlich vernünftiger Kaufvertrag mit Ausschluss der Gewährleistung- > Du hast keinen Mangel als Laie verschwiegen → Du kannst Dich entspannen!!!

Sollte es von dem obigen Abweichungen geben, ggf. hier nochmal posten…

PS: Die Volljuristen bzw. Kollegen mögen mir entschuldigen, dass ich hier keine Paragraphen angegeben habe…, nicht jeder will die Paragraphenzeichen lesen. Wenn ich ein Auto kaufe, will ich auch nur, dass das fährt, wie ist mir Wurscht… :slight_smile:

Schönen Abend an Alle

Gruß D-T

Aso eines noch,

Dir hat man eine Frist bis zum 23.9 gesetzt. Wenn man Dir das heute zukommen hat lassen, bezweifele ich, dass die Frist „angemessen“ ist.

Bitte nur eine Sache zum Selbstschutz… Ich kann mir vorstellen, dass man in solchen Situationen vor Wut platzen könnte…, aber bitte spar Dir evtl. unschöne Äußerungen, denn dann ist man ggf. schnell im Bereich der Beleidigung (§185 StGB) . Und wenn Dir schon was von arglistiger Täuschung erzählt wurde, gehe ich mal davon aus, dass die Gegenseite nicht unbedingt ein juristischer Leihe sein muss.

Viele Grüße und alles Gute

D-T

HI,
super und danke für die erste antwort.
Der Verkäufer ist Privatmann, sammelt eigentlich Autos und verkaufte dieses eine Exemplar, weil es nicht mehr zu ihm passte. Den Kaufvertrag holte er beim ADAC.
Das Fahrzeug wurde bei Abholung aus der Werkstatt als einwandfrei übergeben. Es war danach ja auch noch beim Tüv, ohne Mängel.

Das Fahrzeug hat mittlerweile gar an Wert zugelegt. Allerdings im funktionsfähigen Zustand versteht sich.

Die Frist lief während einer Ortsabwesenheit. Der Brief wurde eingeworfen, ging aber erst jetzt zu.

Wie ist nun auf die schnelle zu reagieren?

Da könnten sich jetzt „die Geister streiten“.
Möglichkeit 1: Gar nicht reagieren! Ist der Brief wirklich angekommen? Einwurfeinschreiben?
Möglichkeit 2: In den Kaufvertrag schauen, ob die Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung ausgeschlossen wurde, wovon ich mal ausgehe…, ist das so, dann auf den positiven TÜV-Bericht verweisen.

Auch wenn Dir ein Anwalt schreibt hat das erstmal keine andere Wirkung als die, wenn Dir ein Pommesbuden-Betreiber der Koch oder Lutscherhersteller gelernt hat Dir schreibt. Allerdings musst Du im Falle 1 davon ausgehen, dass der Anwalt beim Gericht Klage erhebt… wovon ich aber ehrlich gesagt nicht ausgehe, sofern das alles so stimmt, was Du dort so schreibst… denn die Aussichten auf Zulassung der Klage halte ich für relativ aussichtslos, wobei man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist, d.h. man weiß nie was passiert. Sofern Du Rechtschutz hast, dann solltesst Du ggf. wirklich einen Anwalt bzw. Deine Rechtschutzversicherung kontaktieren, dort gibt es i.d.R. eine Anwalthotline.

Ich hoffe, es hilft bzw. dem Verkäufer gemäß FAQ:1129 von Wer-weiss-was :smile :smile:

Hi,
zu 1: Es war wohl ein Einwurfeinschreiben.
zu 2: Ein Kaufvertragmuster vom ADAC. Es ist davon auszugehen, das die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Der Vertrag ist gerade nicht vor Ort.

Die Rechtschutzversicherung wurde kürzlich gekündigt. Beziehungsende war auch versicherungsende…der aktuelle status ist gerade nicht bekannt… :frowning:

Auch als Laie und privater Verbraucher i. S. d. G. und trotz Ausschluss der gesetzl. Sachmängelhaftung eines ADAC-Vertrags haftest du für sachmängelfreie Übergabe.

Eine Sache ist frei von Sachmängeln, „wenn sie bei Gefahrübergang (…) eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer (…) nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (…) nach der Art der Sache erwarten kann.“

Meint: Du hattest spätestens auf Nachfrage hin offenbaren müssen, das nach deiner Kenntnis das Fahrzeug einen Mangel hatte, der vom Vorbesitzer nur unzureichend instandgesetzt nunmehr erneut repariert wurde.
Im Kaufvertrag heisst es dementgegenstehend aber unter 2.1 eindeutig: „Der Verkäufer erklärt, dass das Kfz in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - keine sonstige Beschädigungen hatte“.

Es ist arglistig, diese Beschaffenheit trotz unstreitiger Kenntnis, gar beweislichem Reparaturauftrag zu verschweigen, da bei Kenntnis dieses verkehrswerten, wesentlichen Umstands der K seine Kaufentscheidung, mindestens sein Kaufangebot so nicht abgegben haben würde.

IMHO scheint mir daher Rücktritt vom Vertrag gegen Kaufpreiserstattung zulässig und eine bei Weigerung engestrengte Anfechtungsklage erfolgversprechend.

G imager

Guten morgen.
Die Rechnung des vorigen Eigners zu demsachverhalt wurde mitgegeben. Im Vorfeld auch die weitere Begutachtung des Fahrzeugs beim Händler. Die besuche wurden auch im serviceheft aufgeführt. Danach der tüv besuch…
Der verkäufer ist Kaufmann nicht techniker.

Hallo Imager,

den Begriff „sonstige Beschädigungen“ hätte ich als Schäden, die keine Unfallschäden sind, bewertet.
Fehlerhafte Technik, etwa eine undichte Wasserpumpe oder ein löchriger Auspuff, kann doch damit nicht gemeint sein, oder?

Man stelle sich mal praktisch vor, was man da alles bei einem älteren Auto eintragen müsste. Es wären aufzuführen:
Die defekte Zündspule, jede durchgebrannte Glühlampe, die abgenutzten Scheibenwischer, … Sind ja alles Teile, die verschlissen und beschädigt/defekt waren. Man beachte, dass im Vordruck steht: „…oder sonstige Beschädigungen hatte.“ Also: JEMALS hatte.

Im Kommentar des UP steht ja nun auch, dass der Beleg über den (reparierten) Schaden dem Verkäufer mitgegeben wurde. Somit wäre - wenn der Vordruck so zu verstehen wäre - wohl ein Ausfüllfehler oder ein fehlerhaftes Verständnis der Formulierung vorhanden.
Das bliebe doch dann als Irrtum folgenlos, weil ja beide Vertragsparteien von der realen Situation wussten.

Hallo,

ich würde auf den Brief so reagieren:

„Ich habe Ihnen keinen mir bekannten Mangel verschwiegen. Den Beleg über die zuletzt durchgeführte Reparatur haben Sie. Sollten Ansprüche wegen einer fehlerhaften Reparatur bestehen, dann machen Sie diese bitte gegenüber der ausführenden Werkstatt geltend.“

Wichtig:
Nicht anerkennen, dass ein Mangel vorlag, etwa durch unbedachte Wortwahl „Ich habe den Mangel nicht gekannt.“
Klarstellen, dass man auch über die letzte Reparatur den Käufer in Kenntnis gesetzt hatte.

Bei der Frage, ob eine Anfechtung des K wg. arglistiger Täuschung bzw. ein Rücktritt vom Vertrag erfolgreich durchdränge ist IMHO maßgeblich, ob der unstreitig bei Übergabe vorhandene, den Motorschaden offensichtlich verursachende Sachmangel tatsächlich im schriftlichen KV, etwa unter 2.1 „lediglich folgende (…) sonstige Beschädigungen (…)“ mit Hinweis „sh. Rg. 12345 Mustermann GmbH“ dokumentiert wäre.

Dass man es darauf ankommen lassen sollte, nur um vor Gericht vorzutragen, der entscheidende Hinweis eines drohenden Motorschadens wäre mit Übergabe der Rechnung gegeben oder fände sich gar als Fußnote im Serviceheft, wage ich da wenigstens zu bezweifeln: AFAIK sieht die h. M. bei derart verkehrswerten Eigenschaften eine Offenbarungspflicht des VK vor.

Der Hinweis ist nachvollziehbar.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen 8 Jahre alten Sportwagen mit mehr als 100tkm.
Vor dem Verkauf wurde dem Käufer der Werkstattcheck mitgeteilt.
Der Werkstattbesuch wurde auf Willen des Verkäufers durchgeführt. Ein Befund konnte durch die Werkstatt, Fachwerkstatt des Herstellers, nicht ermittelt werden. Präventiv wurde etwas gewechselt, soweit der Verkäufer das Verstand.

Der Käufer wusste im Vorfeld auch in welcher Werkstatt sich das Fahrzeug befand und hätte selbst nachfragen können.

Auch der mitgebrachte Experte konnte keinen Mangel erkennen. Der Tüv ebenfalls nicht. Wie hätte der Verkäufer dies erkennen können?

Durch den Hersteller wurde eine einwandfreies Fahrzeug übergeben. So der Kenntnisstand.
Mit gutem Gewissen wurde das Fahrzeug, dass mittlerweile obendrein eine Wertsteigerung erzielen könnte, verkauft.

Wie also nun morgen reagieren?