Rückgabe eines Mobiltelefons das die Herstellerangaben nicht erfüllt - Nach dem 2. Nachbesserungsversuch möglich ?

Hallo Leute

Vor geraumer Zeit habe ich mir nach 6 Jahren mal wieder ein neues Mobiltelefon (ohne Vertrag) zugelegt. Hersteller und Typenbezeichnung möchte ich hier nicht nennen, um etwaigen Befangenheitsanfällen vorzubeugen, es handelt sich um einen weniger populären Hersteller von Mobiltelefonen. Gekauft wurde das Gerät als Neuware bei einem bekannten Einzelhändler. Bereits nach ca. einem Monat musste ich das Gerät über den Einzelhändler zur Reparatur senden, da es häufig zu abstürzen des Betriebssystems kam, und der Akku sich rasend schnell entlud. Nach rückerhalt des Gerätes ( laut Hersteller wurde der Akku getauscht ) änderte sich leider nichts an den beschriebenen Mängel. Da ich zu diesem Zeitpunkt noch von einem Software Problem ausging, welches durch ein Update behoben werden kann, nutzte ich das Gerät einige Zeit lang weiter, und führt Buch über die auftretenden Probleme. Diese lies ich dem Support des herstellers zukommen. Hier ein Auszug aus meiner Mail.

  1. Das Handy schaltet sich gelegentlich aus, vornehmlich über nacht, was zur Folge hat das der Wecker nicht klingelt. Dies ist bereits bei Netzanschluss und akkubetrieb (verschiedene Ladezustände, u.a. 75%) passiert.

  2. Sobald der Ladestand auf ein Niveau von unter 40% sinkt, entlädt sich der Akku rappide innerhalb weniger Stunden, oder das Gerät deaktiviert sich. In diesem Fall kann es nur mittels des Ladegerätes neu gestartet werden, der Ladezustand des Akkus wird dann als leer angezeigt.

  3. Auch wenn ich in unmittelbarer nähe zu einem Router sitze hat das Gerät gelegentlich keinen ausreichenden Wlan-Empfang. Erst nachdem ich das Gerät manuell vom Wlan trenne und erneut verbinde, kann wieder für einen gewissen Zeitraum auf das Netzwerk zugegriffen werden.

  4. Selten - Das Gerät rebooted nach Telefonaten.

  5. Auch bei geringer nutzung muß das Gerät spätestens alle drei Tage aufgeladen werden, d.h. wenn der Ladezustand unter 40% sinkt. ( unter niedrigster Bildschirm-Beleuchtungsstufe und mit deaktivertem BT u. Wlan ). Dass die vom Hersteller angegebene Standby-Zeit von bis zu 21 Tagen illusorisch ist steht außer Frage, aber die derzeitige Leistung diesbezüglich ist inakzeptabel.

Der Hersteller empfahl mir das Gerät nochmals einzusenden, da die Instandsetzung wohl nur bedingt funktioniert hätte. In der Zwischenzeit fand ich heraus, dass viele Besitzer diese Gerätes über sehr ähnliche Probleme berichteten, und befürchete das die Probleme auf Konstruktionsmängel zurückzuführen seien. Dieser Verdacht verdichtete sich während meiner Recherche.

Vor ca. 2 Wochen habe ich das Gerät nun von der zweiten Nachbesserung zurückerhalten, die o.g. Mängel sind leider immer noch vorhanden.

Welches Vorgehen würdet ihr mir empfehlen ? Ich hätte spontan gesagt, einen rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der zwei fehlgeschlagenen Nahbesserungsversuche zu beantragen.

Mit freundlichem Gruß

Markus

Seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss man nicht beantragen !
Man muss sie einfordern und den Rücktritt vom Kauf gegenüber dem Händler (nicht Hersteller, mit dem hat man im Grunde nichts zu schaffen !) erklären.

Das Problem ist aber ein anderes, was ist objektiv ein Mangel und was hat der Hersteller versprochen, was das Gerät leisten kann. Bzw. was darf man von Geräten dieser Klasse erwarten.
Es ist doch inzwischen bekannt, die Akkulaufzeiten sind stark nutzungsabhängig. Da laufen dann z.B. verdeckt im Hintergrund aufwändige Programme die im Nu den Akku leeren.

21 Tage Standby bedeutet wenig ,nämlich es kann 3 Wochen auf dem Tisch liegen und funktioniert dann noch grade eben.
Mehr nicht. Und das Du nach 3 Tagen laden musst widerspricht dem nicht.

MfG
duck313

Und nur mal so, das ein Händler das Recht auf 2 mal Nachbessern hat ist ein weit verbreiteter Irrglaube:

BGB §437 sagt ich als Käufer entscheide, nicht der Händler! Ausnahme:
es ist der Kostenfaktor zu beachten! Beispiel Kompressor vom Kühlschrank
ist kaputt, ich als Käufer entscheide ob ich direkt einen neuen haben
will Reparatur oder Geld zurück, ist aber nur die Glühbirne defekt, kann
der Händler nur die Glühbirne auswechseln. Hier der Link zu dem
entsprechenden Paragraphen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - dejure.org
Zitat:„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht
ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den
§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach §
441den Kaufpreis mindern und3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen.“ D. H. Rechtsfest am besten per Einschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Erstattung einfordern. Stellt sich der Händler quer weil z. B. in seinen AGB was anderes steht, dezent darauf hinweisen das sich kein Unternehmen mit AGB über geltendes Recht hinweg setzen darf! Zur Not, falls vorhanden Rechtsschutzversicherung einschalten. Hier ein Link zu einem sehr lustigen Fall: FRA-Forum: Unser Flughafen-Forum

Beste Grüße vom Herbst