kann ein Mangel an einer Sache (Konstruktionsfehler) den Verkäufer zivilrechtlich zur Rücknahme verpflichten (gut 2 Jahre nach Abnahme), auch wenn der Fehler a) zwar bekannt war b) sich aber erst im Laufe der Zeit und erst bei Gebrauch, also erst ganz aktuell, als unkalkulierbare Gefährdung für Leib und Leben herausstellt?
Welche Möglichkeiten stehen dem Käufer (Geschädigter) zivilrechtlich sonst noch offen?
In dieser Fallkonstellation [Tippfehler auf Wunsch des Users korrigiert - www Team] eine Sache von einem erheblich materiellen und einem beachtlich ideellen Wert.
hört sich an, als ginge es um ein ding, was nicht zum bau gehört (dann kämen andere fristen ins spiel). die sachmängelhaftung ist offensichtlich vorbei.
käme es in frage, den hersteller auf die produkthaftung aufmerksam zu machen und auf seine angst und darauffolgende kulanz zu hoffen?
Vielen Dank. „Nicht zum Bau gehörige Sache“ ist wohl nicht richtig. Der Fallkonstellation nach handelt es sich um einen KONSTRUKTIONSFEHLER (kein Montagefehler). Gibt es sonst noch etwas, das sich als Konstruktionsfehler bezeichen lässt, wenn nicht die Sache für sich (also im Gebrauch)?
Es könnte eine unbewegliche Sache/Immobilie sein (eine mögliche Fallkonstellation). Mich würde jedoch interessieren wie sich ein Konstruktionsfehler bei einer beweglichen Sache/Mobilie zivilrechtlich auswirkt? Mit welchen Nicklichkeiten hätten Käufer und Verkäufer zivilrechtlich zu tun? Ginge das noch was im Sinne von Rücknahme oder hätten sich Käufer und Verkäufer anderweitig zu einigen, wenn überhaupt noch ein Rückabwicklungsrecht besteht?