Nehmen wir an Fam. H hat gegen Frau R. eine Forderung über TEUR 25.
Im Rahmen der Forderungseintreibung stellt sich heraus dass Frau R ihren einzigen Vermögensgegenstand (ein Haus) 2 MOnate zuvor (KLage lief bereits) für ca. 10 % des Wertes an Fam. F. veräußert hat. KP wurde gezahlt, u. U. noch weiteres Geld neben dem Vertrag, dies kann noch nicht bewiesen werden.
Fam. F wußte um die finanziellen Nöte…
Fam. H plant nun die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Gläubigerbenachteiligung. Die rechtlichen Chancen stehen vielleicht bei 50 % / 50 %…
Sollte diese Klage von Erfolg gekränt sein, interessiert uns einfach mal, wie das nach einer erfolgreichen Anfechtung weitergeht. Wie funktioniert die Rückabwicklung? m. E. muss der Stand wie vor dem Kauf hergestellt sein (Grundbuch, Grundstück, Objekt), oder?
Hallo,
es ist richtig, dass in diesem Falle der Ausgangszustand wieder hergestellt werden, sprich das Grundstück zurück übereignet werden muss.
Für eine Anfechtung bedarf es allerdings eines vollstreckbaren Titels gegen den Schulder, das Bestehen der Forderung allein reicht nicht aus.
Gruß
Dea
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