Hallo Kenner,
Ware ersteigert (Verkäufer tritt als Händler auf), Geld sofort überwiesen, Verkäufer meldet sich nicht, mehrere Kontaktversuche (Telefon + eMail), dann endlich Ankündigung der Warenlieferung, Ware kommt 20 Kalendertage nach Überweisung, Ware ist falsch (konkret: Besteck in anderem Design), nun möchte ich den Kauf rückabwickeln.
Grundsätzliche Frage:
Wer muß bei der Rückabwicklung in Vorleistung treten, also zuerst zurückgeben: Kunde oder Händler?
Konkrete Frage:
Wenn der Verkäufer bereits durch Säumigkeit und falsche Angaben Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen ließ, wer muß dann bei der Rückabwicklung in vorleistung treten?
Wer hat welche Ansprüche? Bei wem liegt die Leistungsschuld?
Viele Grüße
-R o b.
