Hallo,
angenommen, es wurde per Schenkungsvertrag eine Wohnung vom
Vater auf den Sohn übertragen. Dabei wurde die Eintragung einer bedingten Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt, die zum Inhalt hat,
dass „im Falle des Todes des Übernehmers der Übergeber kostenlose Rückübertragung des Grundbesitzes verlangen kann“. Sonst ist nichts ausgesagt.
Die Frage ist nun, ob in diesem Falle das Recht auf Rückübertragung auf den Vater beschränkt ist (und nach dessen Tod somit erlischt), oder ob etwa, wenn, sagen wir 40 Jahre nach seinem Vater, eines Tages der Sohn stirbt, die Erben der Erben des Vaters das Recht geerbt haben und weiterhin Rückübertragung verlangen können?
Wie sähe es mit der Löschbarkeit der o.g. Vormerkung im Falle des Todes des Vaters aus?
Vielen Dank & beste Grüße!
M.Mertens
Wie sähe es mit der Löschbarkeit der o.g. Vormerkung im Falle
des Todes des Vaters aus?
Noch bis vor einigen Jahren wurden Löschungserleichterungsklauseln (Grundbucheintrag „Löschbar bei Todesnachweis“ als zulässig erachtet. Sie finden sich noch massenhaft in der Grundbüchern. Der BGH hat jedoch die Zulässigkeit dieser Löschungserleicheterungsklauseln nach neuerer Rechtssprechung verneint, d.h. dass im Regelfall die Erben des Berechtigten die Löschung bewilligen müssen. Das ganze kann umgangen werden wenn das Recht an sich befristet im Grundbuch eingetragen ist oder man mit Löschungsvollmachten arbeitet.
Wenn wie in deinem Fall die einzige Bedingung für die Ausübung des Recht der Tod des Eigentümers ist, sehe ich eine gute Chance das das Recht auch mit Todesnachweis zu löschen wäre, soweit dies der Eigentümer unter Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten bewilligt und beantragt. Es ist dann eindeutig bewiesen das die Bedingung nicht eingetreten ist und das Recht somit gegenstandslos ist.
Vormerkungen sind an sich nicht vererbbar, jedoch kann dies vereinbart werden. Vererbbar ist jedoch der aus der Vormerkung gesicherte Anspruch soweit dieser noch zu Lebzeiten des Berechtigten ausgeübt wurde.
ml.