Hallo,
müßte ein Vermieter, der im Mietvertrag seinerzeit mit seinem Mieter z.B. ausgemacht hat: „bauliche Änderungen in der Wohnung müssen nach Auszug durch Mieter zurückgebaut werden“ akzeptieren, dass der Mieter eine von ihm entfernte Zimmerwand (übliche Trockenbauweise Ständerbauwerk mit Gipskarton) bei Auszug _selbst_ wieder einbaut?
Oder kann er auf der Durchführung der Arbeiten durch ein Fachunternehmen bestehen (da diese s. E. über die üblichen Schönheitsreparaturen/ Tapezier-/ Malerarbeiten hinausgehen und er evtl. späteren Ärger mit der Wand (Haftung bei unsachgemäßem Einbau) vermeiden möchte?
Gruß
Greg
Hallo,
müßte ein Vermieter, der im Mietvertrag seinerzeit mit seinem
Mieter z.B. ausgemacht hat: „bauliche Änderungen in der
Wohnung müssen nach Auszug durch Mieter zurückgebaut werden“
akzeptieren, dass der Mieter eine von ihm entfernte Zimmerwand
(übliche Trockenbauweise Ständerbauwerk mit Gipskarton) bei
Auszug _selbst_ wieder einbaut?
In diesem Fall ja.
Oder kann er auf der Durchführung der Arbeiten durch ein
Fachunternehmen bestehen (da diese s. E. über die üblichen
Schönheitsreparaturen/ Tapezier-/ Malerarbeiten hinausgehen
und er evtl. späteren Ärger mit der Wand (Haftung bei
unsachgemäßem Einbau) vermeiden möchte?
Nein, nur bei speziellen Arbeiten, z.B. Gas- und E-Installationen. Im vorliegenden Fall gibt es ja entsprechende Trennwandsystem in den Baumärkten, die speziell für Heimwerker gedacht sind. Aber: Die Arbeiten müssen trotzdem fachmännisch durchgeführt werden, der Eigentümer kann in begründeten Fällen die Leistung zurückweisen.
Wolfgang D.
Gruß
Greg