Rückbau Gasleitung vorübergehend oder endgültig - NADV

Hallo Zusammen,
bei mir wurde letzten Monat eine Wärmepumpe installiert. Nun möchte ich meine Gasleitung vorübergehend stilllegen lassen.
Dies würde einmalig 71€ plus ab 2025 71€ / Jahr kosten. Eine endgültige Stilllegung wäre bei 950€ und ab 2024 bei 3000€.
Nun habe ich in der NADV §12 Abs. 4 gelesen:

4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

Kann es sein, dass ich ab 2025 keine jährliche Gebühr bezahlen muss und dass ich nach 3 Jahren den kostenfreien Abbaus der Gasleitung beauftragen darf. Wie seht Ihr das?

Vielen Dank.
Gruß
Klaus

Servus,

in dem kleinen Ausschnittchen, das Du zitierst, steht nichts davon. Da steht nur, dass Du für die Duldung der Einrichtungen kein Entgelt verlangen darfst.

Schöne Grüße

MM

Sorry,
https://www.gesetze-im-internet.de/ndav/__12.html
Wieso soll ich kein Entgelt verlangen? Der Eigentümer des Grundstückes bin ich. Das Entgelt bezieht sich darauf, dass der Stromversorger nichts verlangen darf, aber er es dennoch tun möchte.

Immer noch nichts.

Der gesamte § 12 NDAV bezieht sich ausschließlich auf die Duldung der Einrichtungen auf Deinem Grundstück. Über einen Anspruch auf Rückbau und die Tragung von dessen Kosten steht da nichts.

Schöne Grüße

MM

Ja, aber das ist genau der Punkt. Wenn ich die Anschlussnutzung einstelle, dann müsste doch §12 Abs. 4 greifen, weil ich als Eigentümer eine Duldung ertrage, die lt. dem Paragraph kostenlos sein muss.
Ich weiß, ist sehr schwammig, aber ich weiß von Stadtwerken, die genau wegen diesem Paragraph den Rückbau unentgeltlich machen mussten. Evt, bekomme ich heute noch ein Schriftstück dazu.
Gruß Klaus

Das steht da aber nicht.

Sondern:

so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden

d.h. Du darfst kein Geld dafür verlangen, dass Du die Einrichtungen duldest.

Schöne Grüße

MM

Jetzt hast du es schon 3x erklärt, so langsam müsste er es kapieren. :sweat_smile:
Was ich mich aber frage: was ist NACH den drei Jahren? Denn das steht nicht in dem Paragraphen.

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Ok, danke, habs nun verstanden. Irgendwie war ich darauf fixiert, dass der Versorger etwas berechnen möchte, was er ja auch tut.

Servus,

beim „quick and dirty“ Überfliegen der NDAV sehe ich nichts dazu, d.h. Netzbetreiber und der frühere Angeschlossene können das wohl frei vereinbaren - wenn die ganz am Anfang angegebenen Preise für die Stilllegung von vornherein bekannt waren, gibt es wohl keine Chance, dagegen anzugehen.

Schöne Grüße

MM

Stilllegung ist das eine, die Kosten dafür sind für mich auch klar, und ich sehe nichts, was dagegen spräche. Meine Frage zielte darauf, wer die Kosten zu tragen hat, wenn der Eigentümer die Leitungen z. B. wieder ausgebuddelt haben möchte (der Sinn einer solchen Aktion bleibt außen vor!).

mir nicht, weil das hier:

alles und nichts bedeuten kann. Dieser Satz steht so weder im Vertrag noch in irgendwelchen AGB.

Schöne Grüße

MM

siehe

Wie kommst du auf das schmale Brett? Du hast doch selber verlinkt, wiedie Kosten sind. Und wenn man direkt an der Quelle nachschaut:


findet man ganz eindeutig:

Stand: 1. Januar 2024 Seite 2 von 2
5.2 Endgültige Stilllegung
Die Leistung beinhaltet eine dauerhafte Unterbrechung des Anschlusses durch
das Trennen der Anschlussleitung vom Netz im Rahmen einer Rohrbau- und
Tiefbaumaßnahme einschließlich des Ausbaus der Messeinrichtung. Es erfolgt
zunächst der Ausbau der Messeinrichtung im Haus und im Anschluss die
Rohrbau- und Tiefbaumaßnahme zur Trennung der Hausanschlussleitung. Die
stillgelegte Hausanschlussleitung sowie die Hauseinführung verbleiben im Boden
auf dem Grundstück des Anschlussnehmers. Der Netzanschluss ist endgültig
nicht mehr nutzbar, so dass eine Anschlussnutzung nur durch das Erstellen eines
Neuanschlusses möglich ist. Bei hiervon abweichenden oder zusätzlichen
Maßnahmen oder bei größeren Dimensionen als in der Tabelle angegeben, erfolgt
die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand.

wobei die Kosten sich ab 1.1.2024 erheblich erhöhen, wei du auch selber geschrieben hast. Wenn du nur vorrübergehend abmelden willst, musst du halt die Leitungsmiete weiter bezahlen bis zum St.Nimmerleinstag.

Ok, danke. Beitrag kann geschlossen werden.