Rückbau von Einbauten

Hallo,

mal angenommen:

Eine Person zieht aus einer Mietwohnung nach 29 Jahren aus. Damals wurde vor dem Einzug mit dem Vermieter vereinbart, dass die offene Küche abgetrennt wird und dadurch ein kleines Speisezimmer entsteht. So wurden auf Kosten und im Auftrag des VERmieters diese Wände eingezogen. Nun wird angenommen, dass der Vermieter den Rückbau dieser Wände verlangt. Im Mietvertrag wäre hierzu nichts vereinbart, nur dass eine 2,5 Zimmerwohnung vermietet wird.

Desweiteren würde mich interessieren, wie die aktuelle Lage bei der Renovierung einer Mietwohnung aussieht. Wann muss, wann muss nicht renoviert werden.

Vielen Dank!

Harry

Hallo!

Na,nach 29 Jahren hat man eben immer ein Problem,bei Streitigkeiten den Beweis zu führen,was war vereinbart,was in Wohnung drin usw,wenn nicht schriftlich festgehalten.
Das gilt für beide Seiten,Mieter und Vermieter.

Wenn kein Vermieterwechsel stattfand,dann ist es ja eher schwer vorstellbar,der Vermieter erinnert sich nicht mehr an Absprachen und die Tatsache,er hatte Trennwand selbst einbauen lassen und bezahlt.

Vielleicht kann man seinem Gedächtnis mit Unterlagen nachhelfen,mit Zeugen,oder einfach mit der Aussage,es war so !
Dann müsste sich ein Richter eben darum kümmern,wessen Aussage glaubwürdiger ist,wenn Vermieter uneinsichtig wäre und klagt.

Zur Renovierungspflicht?

Was steht im Vertrag denn dazu drin ? Nichts ? Dann muss auch nichts gemacht werden, „besenreine Übergabe“ steht da vielleicht drin. Das heisst sauber und ausgefegt,mehr nicht.

Und zur Auslegung von vereinbarten Schönheitsrenovierungen sollte man sich Rechtsrat einholen,Mieterverein,Verbraucherberatung, Anwalt.
Hier kommt es z.T. auf ein Wort an,und sie gilt oder sie gilt nicht!

MfG
duck313

Hallo!

Na,nach 29 Jahren hat man eben immer ein Problem,bei
Streitigkeiten den Beweis zu führen,was war vereinbart,was in
Wohnung drin usw,wenn nicht schriftlich festgehalten.
Das gilt für beide Seiten,Mieter und Vermieter.

Wenn kein Vermieterwechsel stattfand,dann ist es ja eher
schwer vorstellbar,der Vermieter erinnert sich nicht mehr an
Absprachen und die Tatsache,er hatte Trennwand selbst einbauen
lassen und bezahlt.

Es ist von Seiten der Vermieter unstrittig, dass sie selbst die Wand eingebaut und bezahlt haben. Aber eben nur auf Wunsch des Mieters. Deshalb soll sie jetzt wieder raus… Es wird nur nicht eingesehen, dass der Mieter es zahlen soll.

Vielleicht kann man seinem Gedächtnis mit Unterlagen
nachhelfen,mit Zeugen,oder einfach mit der Aussage,es war so !
Dann müsste sich ein Richter eben darum kümmern,wessen Aussage
glaubwürdiger ist,wenn Vermieter uneinsichtig wäre und klagt.

Zur Renovierungspflicht?

Was steht im Vertrag denn dazu drin ? Nichts ? Dann muss auch
nichts gemacht werden, „besenreine Übergabe“ steht da
vielleicht drin. Das heisst sauber und ausgefegt,mehr nicht.

Und zur Auslegung von vereinbarten Schönheitsrenovierungen
sollte man sich Rechtsrat
einholen,Mieterverein,Verbraucherberatung, Anwalt.
Hier kommt es z.T. auf ein Wort an,und sie gilt oder sie gilt
nicht!

MfG
duck313

Vielen Dank für deine Antwort,

Harry

hi

.

Es ist von Seiten der Vermieter unstrittig, dass sie selbst
die Wand eingebaut und bezahlt haben. Aber eben nur auf Wunsch
des Mieters. Deshalb soll sie jetzt wieder raus… Es wird nur
nicht eingesehen, dass der Mieter es zahlen soll.

Wieso eigentlich nicht?
Da war vor Jahren der VM so nett und hat nur aufgrund des Wunsches des Mieter einen Umbau vorgenommen und dem Mieter geschenkt und jetzt soll der Vermieter noch mal zahlen, damit er den Umbau, den er nur auf Mieterwunsch getätigt und bezahlt hat, wieder rückgängig machen kann?

Gruß
Edith

Hallo,

mal angenommen:

Eine Person zieht aus einer Mietwohnung nach 29 Jahren aus.
Damals wurde vor dem Einzug mit dem Vermieter vereinbart, dass
die offene Küche abgetrennt wird und dadurch ein kleines
Speisezimmer entsteht. So wurden auf Kosten und im Auftrag des
VERmieters diese Wände eingezogen. Nun wird angenommen, dass
der Vermieter den Rückbau dieser Wände verlangt. Im
Mietvertrag wäre hierzu nichts vereinbart, nur dass eine 2,5
Zimmerwohnung vermietet wird.

dabei handelt es sich nicht um das problem der rückbaupflicht des mieters. die rückbaupflicht des mieters stellt sich immer dann, wenn der mieter maßnahmen vornimmt und die mietsache baulich verändert.

hier scheint es sich um eine maßnahme des vermieters zu handeln, die erst den vertragsgemäßen zustand herbeiführen sollte. dafür besteht grds. keine „rückbaupflicht“ des mieters, jedenfalls dann nicht, wenn sich der vermieter keine entsprechenden anspruch vorbehalten hat. dafür trägt der vermieter die darlegungs- und beweislast.
man könnte ebenfalls auf den gedanken des rechtsmissbrauchs kommen, wenn der vermieter zunächst umbaumaßnahmen (die auch in seinem interesse stattfinden) vornimmt, später deren beseitigung vom mieter verlangt.

Hallo!

Doch das müsste der Vermieter,er hat das gemacht,damit die Wohnung vermietbar wurde.
Alles andere wäre eher lebensfremd und müsste im Vertrag festgehalten werden,wenn es auf Mieterkosten rückgebaut werden muss.
Das wäre aberwitzig !
Denn dann hätte man anbieten können,ja kannst du machen,aber auf eigene Kosten und später muss es fachgerecht wieder demontiert werden.

Hätte sich der Mieter darauf eingelassen ?

MfG
duck313

Hallo Edith,

um es genauer auszuführen. Der Mieter hat den Erstbezug in dieser Wohnung vor knapp 30 Jahren gehabt. Also wurde noch im Rohbau mit dem Vermieter besprochen, unter welchen Vorraussetzung man diese Wohnung mieten würde. Dann wurden die Einbauten vom Vermieter in Auftrag gegeben.

Gruß Harry

dabei handelt es sich nicht um das problem der rückbaupflicht
des mieters. die rückbaupflicht des mieters stellt sich immer
dann, wenn der mieter maßnahmen vornimmt und die mietsache
baulich verändert.

hier scheint es sich um eine maßnahme des vermieters zu
handeln, die erst den vertragsgemäßen zustand herbeiführen
sollte. dafür besteht grds. keine „rückbaupflicht“ des
mieters, jedenfalls dann nicht, wenn sich der vermieter keine
entsprechenden anspruch vorbehalten hat. dafür trägt der
vermieter die darlegungs- und beweislast.
man könnte ebenfalls auf den gedanken des rechtsmissbrauchs
kommen, wenn der vermieter zunächst umbaumaßnahmen (die auch
in seinem interesse stattfinden) vornimmt, später deren
beseitigung vom mieter verlangt.

(Vorallem weil ich glaube, dass die Wohnung dadurch gewonnen hat. So hat man einen [kleinen] Raum, den man als Esszimer, Büro, Kammer, Vorratszimmer etc nutzen kann. Aber ich bin auch kein Freund offener Wohnung, sondern bin froh auch mal etwas „Unordnung“ zu haben und dennoch spontan Besuch zu bekommen und die Tür zumachen zu können)

Vielen Dank für deine Antwort.

Hallo Harry

um es genauer auszuführen.

Danke :smile:
Damit ist mir jetzt klar geworden, warum der Mieter so reagiert.

Gruß
Edith