Rückbuchungsgebühren

Hallo,

leider ließ es sich nicht vermeiden, das mal das Geld auf dem Konto alle war. So ging eine Lastschrift zurück. So wäre es jedenfalls ok gewesen.

Am gleichen Tag wurde jedoch auch Geld auf das Konto gebucht. Somit war Geld vorhanden, es hätte also die Lastschrift ausgeführt werden können. Die Bank sprach nun auf die Verschiebung zwischen Abbuchung und Zubuchung in zeitlicher Hinsicht. Das kann aber nicht sein, da auf dem Kontoauszug erst zugebucht, dann abgebucht wurde (und zurückgebucht mangels Deckung). Allerdings am selben Buchungstag.

Die Bank erhebt 3 Euro vom Abbucher, der stellt (nach seinen AGB) 10 Euro in Rechnung. Die Bank lehnt meine Forderung nach Ersatz der Kosten vollständig ab. Ist das so richtig? Und noch eine Frage hinterher. Müssen Barzahlungen (zwar nicht im obigen Fall so) grundsätzlich sofort gutgeschrieben = verfügbar sein?

Gruß
André

Der Bundesgerichtshof hat diese entscheiden, dass Rücklastschriftgebühren unzulässig sind. (Aktenzeichen: XI ZR 154/04 vom 8. März 2005).

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Am gleichen Tag wurde jedoch auch Geld auf das Konto gebucht.
Somit war Geld vorhanden, es hätte also die Lastschrift
ausgeführt werden können. Die Bank sprach nun auf die
Verschiebung zwischen Abbuchung und Zubuchung in zeitlicher
Hinsicht. Das kann aber nicht sein, da auf dem Kontoauszug
erst zugebucht, dann abgebucht wurde (und zurückgebucht
mangels Deckung). Allerdings am selben Buchungstag.

Die Reihenfolge auf dem Kontoauszug sagt nichts über die Reihenfolge des Eingangs aus (bezogen auf taggleiche Buchungen).Wenn die Bank die Lastschrift zurückgibt, dann war die Gutschrift offensichtlich noch nicht erfolgt. Sonst würde die Bank ja einlösen.

Die Bank erhebt 3 Euro vom Abbucher, der stellt (nach seinen
AGB) 10 Euro in Rechnung. Die Bank lehnt meine Forderung nach
Ersatz der Kosten vollständig ab. Ist das so richtig?

Ja klar, Du hast dafür zu sorgen, dass bei Vorliegen einer Lastschrift die erforderliche Deckung vorhanden ist.
Die Bank erhebt Gebühren von der Bank des Abbuchers. Diese gibt die Gebühren an Ihren Kunden weiter (den Abbucher) und der hat in seinen AGB stehen, dass Du Ihm im Falle einer Rücklastschrift 10,- EUR bezahlst. So deckt er die ihm entstandenen Kosten (3,- EUR und der rest ist für seinen Arbeitsaufwand).
Die Gerichtsurteile, welches unter anderem diese Woche erst bestätigt wurde durch den BGH, beziehen sich auf Gebühren, die Deine Bank Dir in Rechnung stellen würde (im obigen Fall wohl nicht geschehen, aber war jahrelang Praxis, und war es wohl bei manchen Instituten bis vor kurzem noch) Diese sind nicht mehr zulässig.

Und noch
eine Frage hinterher. Müssen Barzahlungen (zwar nicht im
obigen Fall so) grundsätzlich sofort gutgeschrieben =
verfügbar sein?

Wenn Du als Kunde selbst auf dein Konto einzahlst, an einem Schalter der Bank, auf jeden Fall ja. Wenn aber zum Beispiel ein Dritter auf ein Ihm fremdes Konto einzahlt, wird das in der Regel erst am nächsten Tag gutgeschrieben. Da die Buchung hier über ein Verrechnungskonto geleitet wird, um den Buchungsvorgang maschinell buchen zu können. Der Dritte braucht ja unter Umständen einen Verwendungszweck, und den Namen des Einzahlers.

Stephan

Der Bundesgerichtshof hat diese entscheiden, dass
Rücklastschriftgebühren unzulässig sind. (Aktenzeichen: XI ZR
154/04 vom 8. März 2005).

Dies ist - mit Verlaub - undifferenziert wiedergegebener Mist.

Dem eigenen Kunden darf sie nichts in Rechnung stellen.

Aber dem LS Einreich darf sie sehr wohl Gebühren berechnen. Dessen Bank darf sogar auch noch welche verlangen.

Die 10 Euro Forderung des LS Einreichers an den Kontoinhaber ist somit rechtens.

Gruß Ivo

hi,

das würd ich gerne mal sehen.

lies dir das urteil mit kommentaren mal genau durch.

uwe

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