Hallo Frank,
habe den Artikel noch so gefunden, für den notfall lasse ich mich aber auch immer per eMail über eine Antwort benachrichtigen.
Ist es denn nicht so, dass durch eine rechtlich vernünftig
formulierte PZ sowie des Pfandrechts unter Aussschluss von
Anpassungen der PZ an die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens auch der Insolvenzverwalter keinen Zugriff mehr
hat?
Ich habe gerade heute wieder eine solche Konstruktion kaputt gemacht. Hierzu muss man sagen, dass in diesem Fall der GF nicht alle Formvorschriften eingehalten hat. So etwas macht es dann für uns leicht.
Das Problem ist das Pfandrecht. Der GF erhält nicht einen Anspruch gegen die Versicherung, sondern gegen das Unternehmen. Geht dies pleite, hat zunächst der Verwalter Zugriff auf die Versicherung, und der GF kann nur etwas über das Pfandrecht vom Verwalter erhalten. Es ist inzwischen klar geregelt, dass ein Rückkaufswert einer RDV vom Verwalter zur Masse gezogen werden kann. Meistens geht es ja um den Rückkaufswert, weil der Versicherungsablauf noch in der Zukunft liegt. Der Verwalter muss nun so vorgehen: Hinterlegung des erhaltenen Rückkaufswertes. Aus dem hinterlegten Betrag bedient er die Ansprüche gegen das Unternehmen aus der Pensionszusage.
Wenn der GF beim Insolvenzfall also 50 ist, beginnt mit frühestens 60 Jahren die Auszahlung. Es wird so lange ausgezahlt, wie entweder noch Anspruchsberechtigte leben (normal der GF und seine Frau, sind beide gestorben, wird der Rest an die Gläubiger verteilt) oder nichts mehr da ist. Eine lebenslange Rente ist also alles andere als garantiert. Das einzige, was man in einer solchen Situation als GF machen kann, ist mit dem Verwalter eine Einigung zu erzielen, dass man die Versicherung gegen Betrag X aus der Masse herauskauft. Dem Verwalter kommt das insofern entgegen, als er dann die Akten nicht 30 Jahre lang offen halten muss. Der GF muss zwar nochmal Geld aufbringen, kann dann aber mit dem Geld machen, was er will (z.B. dieses in einen neuen Vertrag mit lebenslanger Rente stecken). Alternativ müsste der Verwalter natürlich den kompletten erdienten Anspruch des GF aus der Zusage auszahlen, wenn die pensionszusage ein Kapitalwahlrecht enthält.
Aus Insolvenzsicht würde ich, wenn ich als Selbständiger gelte
(also beherrschender GGF und nicht
sozialversicherungspflichtig), über meine hoffentlich
sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitende Frau einen
Riester-Vertrag abschließen. Darüber hinaus einen
Rürup-Vertrag, der ist ebenfalls nicht pfändbar.
Gute Idee, aber damit verschenke ich doch die steuerliche
Attraktivität der Pensionszusage sowie einen Liquiditätsgewinn
für das Unternehmen!
Das ist wohl richtig. Hintergrund ist aber, dass in den meisten Fällen auch die „Betreiber“ von Kapitalgesellschaften irgendwie in die Haftung kommen oder gebürgt haben oder vorher Ersparnisse investiert haben. An den Riester- oder Rürup-Vertrag können weder sie noch ihre Gläubiger noch irgendein Verwalter ran. Sie haben damit eine Rente, auch wenn sie selbst ein Insolvenzfall werden.
Was hältst du von der Rückdeckung einer Pensionszusage mit
Beteiligungsmodellen und Investmentfonds?
Von der Problematik das gleich wie oben. Von den übrigen Aspekten (Rendite, Steuer etc.) her habe ich nicht ausreichend Ahnung, um das zu beurteilen. Ich mache sowas nur kaputt, ich vertreibe es nicht. 
Gruß Oskar