Hallo,
Meiner Auffassung nach besteht ja weiterhin die
Pensionsverpflichtung des AG gegebenüber dem AN und die
Um was für eine Pensionsverpflichtung handelt es sich hier ?
Pensionszusage ? Unterstützungskasse ?
weiss ich nicht. Ich bin von der „üblichen“ Verpflichtung ausgeganen, die ein Arbeitgeber durch eine Rückdeckungsversicherung abdeckt.
Versicherung muss nicht an dem Innenverhälthnis interessiert
sein? Die Leistungen aus dem Vertrag gehen doch auch bei
Fälligkeit an den AN = BB.
Aus welchem Vertrag ? Der Rückdeckungsversicherung ? Nein !!
Ups…da habe ich statt AG AN geschrieben, mein Fehler. In der Tat gehen laut RDV die Leistungen an den Arbeitgeber.
Der AN erhält die Leistung aus der Pensionszusage, der AG die
Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung. Oder handelt es
sich gar nicht um eine Pensionszusage ?
Konnte durch googeln noch keinen gescheiten Text finden, der
mir das beschreibt.
Betriebsrentengesetz ?
Ich habe folgendes gefunden…
Nach § 1276 I BGB kann ein verpfändetes Recht (hier der Versicherungsvertrag) nur durch Zustimmung des Pfandgläubigers [bei Rückdeckungsversicherungen: die versicherte Person] aufgehoben werden.
Vielleicht ist das ja nur Humbug?
Du bist der Meinung, dass die versicherte Person, sprich AN, nicht von der Kündigung der Rückdeckungsversicherung durch den AG vom Versicherungsunternehmen informiert werden muss? Bzw. keine Zustimmung des AN an das Versicherungsunternehmen erteilt werden muss?
Danke nochmal…
Mathias