Hallo,
zunächst mal vielen Dank für die Antwort.
Ich habe zu danken! Du doch nicht, aber danke für dein Danke
*lach*
Zuerst die Rechtslage - ja, das hätte ich nicht gedacht -
ich finde
zwar in allen möglichen Veröffentlichungen (auch in unserem
Hause)
immer die Aussage das Originalunterlagen benötigt werden aber
bisher nirgendwo einen definitiven Hinweis auf eine
Rechtsgrundlage.
Frau X konnte sie auch niemand nennen und meine Recherchen ergaben auch nichts. Aber das will ja nicht unbedingt was heißen.
Es wird da einmal auf das BVA (Bundesversicherungsamt)
Das sagte der MA auch, dass es eine Vorgabe des BVA wäre und der MA bei der Prüfung Ärger bekäme, wenn er Kopien akzeptiere.
Konkret zum geschilderten Fall - natürlich ist es für die
Kasse möglich
wenn Originalbelege vorgelegt werden diese wieder
zurückzugeben
und sich dann mit den Kopien zu begnügen, was in diesem Falle
auch
wirklich kein Problem darstellen sollte.
Sehe ich auch so, zumal ein rechtlicher Betreuer kein Motiv hat, die KK zu betrügen. Im Gegenteil, er wird nicht riskieren sich strafbar zu machen, zumal es ja nicht einmal zu seinem eigenen finanziellen Vorteil wäre und er strengen gerichtlichen Kontrollen unterliegt.
Ansonsten - Verhandlungssache - man mus nur reden
miteinander.
Der MA war wohl nicht bereit Kulanz zu üben. Trotz Bemühungen den Sachverhalt darzustellen.
Fr. X unterstellte ihm insgeheim, dass es ihm zu viel Aufwand ist.
Fr. X argumentierte, dass doch die bisherigen Erstattungen erfasst sein müssten und durch Datenabgleich leicht ersichtlich ist, ob doppelt abgerechnet würde.
Argument MA, er könne nicht 7 Jahre rückwirkend prüfen. Gegenargument, man darf nur 4 J. rückwirkend einreichen und es handele sich nur um 7 eingereichte Belege für das Jahr 2008 aus dem Jahr 2008, wovon 3 eine Kopie waren. No Chance 
Danke für deine Mühe!
Nun muss sich die Betreuerin eben überlegen, ob sie mangels Rechtsgrundlage seitens der KK auf Originale zu bestehen, Widerspruch einlegt, und anregen, eine eidesstattliche Versicherung zu akzeptieren und die restlichen Beträge zu erstatten.
TM