jemand hat eine Kochplatte bei ebay (eine Auktion) von einem Händler erworben.
Nehmen wir an, diese sei nach 14 Tagen kaputt gegangen, und wurde auf Kosten des Käufers an den Händler zurückgeschickt.
Im Begleitschreiben wurde vermerkt, dass der Käufer vom Kauf zurücktreten würde, da laut dem Link hier: http://www.hannover.ihk.de/themen/rechtsinformatione… die Widerrufsfrist 1 Monat betragen würde.
Nun erhält der Käufer eine Nachricht des Händlers, dass entweder die Kochplatte repariert (oder neu, wenn nicht möglich) zurückgeschickt, oder der Kaufpreis abzügl. 20 % Stornogebühr zurückerstattet werden würde.
Der Käufer könne sich entscheiden.
Meine Fragen dazu:
Für den Fall, dass der Käufer Alternative 2 wählt: wäre eine Stornogebühr rechtens? Wenn nein, wie könnte der Käufer dagegen argumentieren?
wenn sich der Käufer für eine Rücksendung entscheiden würde und die Platte wäre nach kurzer Zeit evtl. wieder defekt, könnte eine Rückerstattung dann auch noch möglich sein?
wären rechtliche Unterschiede, wenn der Käufer aus Deutschland wäre, der Händler seinen Sitz aber in Österreich hätte?
„Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
und in Abs. 1:
„Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen […] zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann[…]
1.
wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot […] in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,[…]“
Subsumiere:
A. Wenn der dt. Verbraucher per Internet kauft, ist ein Angebot in Deutschland vorausgegangen (Fundstelle hab ich grad nicht, bin ich mir aber sicher).
B. Der Vb. hat seine zum Abschl. des V. erf. Rh. in dt. vorgenommen, indem er seine WE abgab
C. Keine Rechtswahl (wäre ggü.Vb. auch unwirksam).
wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot […] in
diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in
diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat,[…]"
Stimmt, hab mich vorher verlesen. Ich bezweifle aber, dass ein ausdrückliches Angebot vorausgegangen ist, wie wird der Begriff in Deutschland ausgelegt? Weiß das jemand?
Art. 29 egbgb
Hallo Tom,
ich bin mir wie gesagt sicher. Ich habe einen LL.M. im Internationalen Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Immaterialgüter-, Technologie- und Informationsrecht. Die Problematik haben wir auch behandelt (Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Münster).
Juris spuckt mir gerade folgenden Aufsatz aus:
Thomas Pfeiffer, Welches Recht gilt für elektronische Geschäfte?, JuS 2004, 282-285.
Im Palandt steht folgendes (Art. 29 RN 5):
„Ausr sind auch Angebot oder Werbg auf einer Website im Internet (vgl. Mankowski RabelZ 99, 234, Hübner ZVersW 01, 371). Als weltweit wirkendes Medium richtet sich das Internet grdls auch an den AufenthStaat des Verbr […]“
Wenn Du noch mehr wissen willst, bitte die zitierten Aufsätze ansehen.
Gruss
derr