Guten Abend,
X war Klaeger in einem Gerichtsverfahren und hat die Gerichtskosten im vorhinein bezahlt. Es wurde ein Vergleich erzielt und der Beklagte musste einen Teil der Kosten uebernehmen.
Das Gericht hat diesen Teil der Gerichtskosten zurueckerstattet: Allerdings nicht an den Klaeger sondern an dessen Anwalt.
Das Problem hierbei ist dass dieser Anwalt vom Klaeger (also seinen Mandanten) noch Geld fordert (was dieser fuer ungerechtfertigt haelt und natuerlich nicht bezahlt). Jetzt hat der Anwalt vom Gericht die Rueckerstattung einfach einbehalten.
Darf das Gericht die Rueckerstattung einfach dem Anwalt ueberweisen? Muessen sie es nicht dem Klaeger, der diese auch bezahlt hat, direkt zurueckbuchen?
Was kann X tun?
Gruss
Desperado
Darf das Gericht die Rueckerstattung einfach dem Anwalt
ueberweisen? Muessen sie es nicht dem Klaeger, der diese auch
bezahlt hat, direkt zurueckbuchen?
natürlich ist das in ordnung, schließlich tritt der RA als vertreter des klägers auf und ist damit berechtigt, die kostenrückerstattung anzunehmen…
Was kann X tun?
wenn er die aufrechnung des RA nicht hinnehmen möchte, dann hat er die möglichkeit, seinen behauptet anspruch gerichtlich durchzusetzen. auch hier ist zu beachten, dass der kläger die gerichtskosten vorschießen muss und -wenn er einen anderen RA mandatiert- auch diesen bezahlen muss.
p.s. die gebühren, die ein RA verlangt, sind nicht aus der luft gegriffen, sondern richten sich -sofern nicht anders vereinbart- nach dem RVG. also lässt sich die gebühr leicht überprüfen.
Hallo Hendrik4u,
Danke fuer die rasche Antwort.
p.s. die gebühren, die ein RA verlangt, sind nicht aus der
luft gegriffen, sondern richten sich -sofern nicht anders
vereinbart- nach dem RVG. also lässt sich die gebühr leicht
überprüfen.
Das Problem im Phantasiefall ist dass X zuvor einen Kostenvoranschlag bekommen hat mit einem Titel wie „Kostenrisiko Anwaltskosten Klaeger bis zum Titel“.
In der spaeteren Abrechnung tauchten aber ploetzlich Kosten auf die
davor nicht genannt wurden aber die davor bekannt gewesen sein
mussten, z.B. hat der Anwalt von X seine Fahrt zum Gericht berechnet. Als
ob es nicht absehbar waere wenn er fuer X einen Prozess fuehrt
dass er zum Gericht fahren muss…
Dazu sind Einigungsgebuehren enthalten. Auch wenn es keinen Vergleich
gegeben haette wuerde ein Titel immer Anwaltskosten mit sich bringen.
Also ist es mir unverstandlich dass der Anwalt dies in seinem
Kostenvoranschlag nicht aufgefuehrt hat. X fuehlt sich jedenfalls vom
Anwalt betrogen denn X sieht es so dass er mit dem Anwalt einen
Vertrag eingegangen ist und zwar unter den Konditionen des
Kostenvoranschlags. X versteht sehr wohl dass Extrakosten zusaetzlich
berechnet werden aber wenn es sich um Kosten handelt die von vorne
herein klar sein muessten sieht X nicht ein diese zu bezahlen. Fuer
ihn ist das so als wenn ein Maler einen Kostenvoranschlag macht und
darin weder Anfahrt noch Farbe berechnet aber im nachhinein eine
Rechnung darueber schreibt.
Gruss
Desperado
Hi,
ob es nicht absehbar waere wenn er fuer X einen Prozess fuehrt
dass er zum Gericht fahren muss…
Dazu sind Einigungsgebuehren enthalten. Auch wenn es keinen
Vergleich
gegeben haette wuerde ein Titel immer Anwaltskosten mit sich
bringen.
den Satz verstehe ich nicht. Welche Kosten hat er denn nicht aufgeführt, außer Fahrtkosten und Einigungsgebühr?
Konnte der Anwalt voraussehen, das ein Vergleich geschlossen wird?
Also ist es mir unverstandlich dass der Anwalt dies in seinem
Kostenvoranschlag nicht aufgefuehrt hat. X fuehlt sich
jedenfalls vom
Anwalt betrogen denn X sieht es so dass er mit dem Anwalt
einen
Vertrag eingegangen ist und zwar unter den Konditionen des
Kostenvoranschlags. X versteht sehr wohl dass Extrakosten
zusaetzlich
berechnet werden aber wenn es sich um Kosten handelt die von
vorne
herein klar sein muessten sieht X nicht ein diese zu bezahlen.
Ist der Anwalt Hellseher oder warum hätte er ahnen müssen, das ein Vergleich geschlossen wird?
Fuer
ihn ist das so als wenn ein Maler einen Kostenvoranschlag
macht und
darin weder Anfahrt noch Farbe berechnet aber im nachhinein
eine
Rechnung darueber schreibt.
Auch ein Handwerker kann bei unvorhergesehenen Kosten einen Nachtrag stellen, ebenso wie der Kostensatz bis zu einem gewissen Prozentsatz überschritten werden darf.
Gruß
Tina
Hi Tina,
den Satz verstehe ich nicht. Welche Kosten hat er denn nicht
aufgeführt, außer Fahrtkosten und Einigungsgebühr?
Genau diese Kosten sind es. Zumindest die Fahrtkosten sind deutlich absehbar. Soweit ich weiss gibt es bei einem Titel auch immer eine RA-Gebuehr, also wenn keine Einigungsgebuehr faellig geworden waere dann eine andere.
Ist der Anwalt Hellseher oder warum hätte er ahnen müssen, das
ein Vergleich geschlossen wird?
Soweit ich weiss gibt es bei einem Titel auch immer eine RA-Gebuehr, also wenn keine Einigungsgebuehr faellig geworden waere dann eine andere - also haette er auffuehren muessen dass entweder diese oder eben die (hoehere) Einigungsgebuehr faellig wird.
Kosten einfach verschweigen sehe ich als Betrug.
Fuer
ihn ist das so als wenn ein Maler einen Kostenvoranschlag
macht und
darin weder Anfahrt noch Farbe berechnet aber im nachhinein
eine
Rechnung darueber schreibt.
Auch ein Handwerker kann bei unvorhergesehenen Kosten einen
Nachtrag stellen, ebenso wie der Kostensatz bis zu einem
gewissen Prozentsatz überschritten werden darf.
Klar, wenn die Kosten unvorhersehbar sind. Aber nicht wenn es absolut vorhersehbare Kosten sind die er zuerst nur nicht mit einberechnet.
Gruss
Desperado
Hi,
Genau diese Kosten sind es. Zumindest die Fahrtkosten sind
deutlich absehbar. Soweit ich weiss gibt es bei einem Titel
auch immer eine RA-Gebuehr, also wenn keine Einigungsgebuehr
faellig geworden waere dann eine andere.
die hat er Dir doch berechnet oder nicht? Was genau hat er den berechnet?
Ist der Anwalt Hellseher oder warum hätte er ahnen müssen, das
ein Vergleich geschlossen wird?
Soweit ich weiss gibt es bei einem Titel auch immer eine
RA-Gebuehr, also wenn keine Einigungsgebuehr faellig geworden
waere dann eine andere - also haette er auffuehren muessen
dass entweder diese oder eben die (hoehere) Einigungsgebuehr
faellig wird.
Ja aber vielleicht hast Du ein falsches Wissen?. Sobald ein Prozess geführt wird, stehen dem RA hierfür auch die entsprechenden Gebühren zu. Diese wird er ja auch berechnet haben. Eine Einigungsgebühr fällt zusätzlich dann an, wenn ein Vergleich geschlossen wurde. Wieso hätte der RA wissen müssen, ob ein Vergleich geschlossen wird? Und was genau meinst Du mit „Gebühren für den Titel“?
Eine Verhandlung wird i. d. R. abgeschlossen durch ein Urteil oder eben einen Vergleich. Ein Titel ist ein Dokument, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Bei einem Urteil / Vergleich geht das nur mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils / Vergleichs:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/724.html
Kosten einfach verschweigen sehe ich als Betrug.
Eine Leistung in Anspruch zu nehmen ohne sie bezahlen zu wollen, auch.
Auch ein Handwerker kann bei unvorhergesehenen Kosten einen
Nachtrag stellen, ebenso wie der Kostensatz bis zu einem
gewissen Prozentsatz überschritten werden darf.
Klar, wenn die Kosten unvorhersehbar sind. Aber nicht wenn es
absolut vorhersehbare Kosten sind die er zuerst nur nicht mit
einberechnet.
Du bist die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum der Anwalt hätte wissen müssen, das ein Vergleich geschlossen werden wird.
Gruß
Tina
Eine Verpflichtung auf den Cent genau alle eventuellen Gebühren vorab aufzulisten, besteht im übrigen nicht:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Lesermein…
Hallo!
Soweit ich weiss gibt es bei einem Titel auch immer eine
RA-Gebuehr, also wenn keine Einigungsgebuehr faellig geworden
waere dann eine andere
Soweit ich weiß ist das Quatsch.
Kosten einfach verschweigen sehe ich als Betrug.
Wie kann man etwas verschweigen, das klar und deutlich in einem Gesetz steht und von jedermann jederzeit nachgelesen wetrden kann?
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Hallo,
Wie kann man etwas verschweigen, das klar und deutlich in
einem Gesetz steht und von jedermann jederzeit nachgelesen
wetrden kann?
Dann haette der Anwalt gar keinen Kostenvoranschlag, genannte „Kostenrisiko Klaeger“ machen muessen sondern haette einfach auf das Gesetz verweisen koennen.
Ich verstehe immer noch nicht wieso ein Anwalt in einem Kostenvoranschlag einige Kosten aufzaehlt, andere jedoch nicht. Vor allem weil es sich nicht nur um die Einigungsgebuehr handelt sondern auch noch um die Fahrtkosten zum Gericht.
Bisher konnte mir niemand erklaeren wieso das nicht absehbar war. X fuehlt sich deshalb vom Anwalt betrogen.
Gruss
Desperado
Hallo Tina,
im Allgemeinen hast Du schon Recht, der RA muss auch nicht alles von vorne herein genau ausfuehren. Aber wenn Dinge wie die Fahrtkosten zum Gericht nicht im Kostenvoranschlag auftauchen dann geht X einfach davon aus dass diese Kosten spaeter auch nicht berechnet werden - und X fuehlt sich betrogen wenn Kosten die von vorne herein offensichtlich sind dann doch berechnet werden…
Klar, die Einigungsgebuehr war nicht absehbar, aber das ist ja auch nur ein Teil der Zusatzrechnung. Aber der RA hat X weder vor dem Prozess noch vor dem Vergleich darueber informiert dass dieser mit Extrakosten fuer den RA verbunden ist. Laut der Antwort eines RA in einem Forum muss der RA den Mandanten ueber die Einigungsgebuehr aufklaeren: http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?5578… (Antwort Nr. 4).
Der RA ist verpflichtet ueber die Kosten vorab aufzuklaeren wenn er danach gefragt wurde - und X hab vorab danach gefragt. (http://www.justanswer.de/anwalt/32ko8-muss-mich-ein-…)
Gruss
Desperado
Ausgang der Sache
Fuer alle die es interessiert:
Im imaginaeren Fall hat der imaginaere Anwalt eingesehen dass er im Unrecht war und hat die Zusatzforderung (ein wenig zerknirscht) gegen X fallen lassen.