Hallo zusammen,
ich habe eine Fragen zu folgendem Fall:
Ein Arbeitnehmer hat in seinem Arbeitsvertrag die Klausel, dass er Fortbildungskosten der letzten zwei Jahre (ab Ende der Fortbildung) nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen erstatten muss. Das Unternehmen bietet ihm eine Fortbildung an, die zu 50% während der Arbeitszeit und zu 50% in seiner Freizeit stattfinden soll. Die Fortbildung findet an mehreren Terminen über ca. 1 Jahr verteilt statt. Angaben zu den Gesamtkosten o.ä. wurden nicht gemacht. Reisekosten fallen keine an, da die Fortbildung im Unternehmen stattfindet.
Was passiert wenn der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten zwei Jahre das Unternehmen verlässt. Ändert die Aufwendung von Freizeit des AN etwas an der Rückzahlungspflicht?
Was passiert wenn der AN bereits vor Ende der Fortbildung das Unternehmen verlässt?
Danke schon jetzt für alle Antworten.
Hallo,
Was passiert wenn der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten zwei
Jahre das Unternehmen verlässt. Ändert die Aufwendung von
Freizeit des AN etwas an der Rückzahlungspflicht?
Was passiert wenn der AN bereits vor Ende der Fortbildung das
Unternehmen verlässt?
Die Beantwortung hängt vom genauen Wortlaut der [fiktiven] Vereinbarung im Vertrag zur Fortbildung ab. Und falls es noch andere geltende Regelungen zur Fortbildung in der Firma gibt (z.B. wenn auch in einem Tarifvertrag was dazu geregelt wäre), dann auch der Wortlaut davon.
MfG
Die Beantwortung hängt vom genauen Wortlaut der [fiktiven]
Vereinbarung im Vertrag zur Fortbildung ab. Und falls es noch
andere geltende Regelungen zur Fortbildung in der Firma gibt
(z.B. wenn auch in einem Tarifvertrag was dazu geregelt wäre),
dann auch der Wortlaut davon.
MfG
Gehen wir mal von folgender Vereinbarung aus:
"1. Sollte der MA vom AG zu externen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmenendsendet werden, so erfolgt dies unter der Maßnahme, dass der MA sich für eine bestimmte Laufzeit verpflichtet, gegenüber dem AG keine Kündigung auszusprechen. Der MA verpflichtet sich, mindestens volle 3 Jahre nach den Ausbildungsmaßnahmen für den AG tätig zu sein.
Eine Entsendung des MA zu externen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen geschieht nur in beiderseitigem Einvernehmen. Die Vertragsparteien werden hierüber im jeweiligen Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung treffen.
- Verlässt der MA das Unternehmen vorzeitig, wird dem MA für jedes noch nicht komplett abgelaufene Jahr, Ende-Datum der Ausbildungsmaßnahme, ein Drittel der Ausbildungskosten belastet. Dieser Betrag ist vor Austritt aus dem Unternehmen dem AG zu vergüten. "
Bedeutet Punkt 2, dass diese Regelung nicht in Kraft tritt, wenn die Schulungsmaßnahme zum Austritt aus dem Unternehmen noch nicht beendet ist?
Danke und Grüße