Hallo Zusammen. Mein Freund wurde innerhalb seiner Probezeit fristgerecht und ohne Angabe von Gründen gekündigt. Er hatte bereits 4 Schulungen an jeweils 4 Wochenenden(je 2 Tage) absolviert. In seinem Arbeitsvertrag ist folgende Klausel enthalten: „Sollte das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeber- oder arbeitnehmerseits vor Ablauf der entsprechenden Zeitfristen beendet werden, sind die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Angestellten aus der Praxis entstandenen Fortbildungskosten einschließlich der Reise-. Verpflegungs- sowie Unterkunftskosten zurückzuzahlen.“ Nun die Frage: Muss er die entstandenen Kosten für die Schulung zurückzahlen?
Moin!
M.E. nicht! War es doch der Arbeitgeber , der ihn zu den Schulungen geschickt hat, um Kenntnisse zu erlangen/zu erweitern. Welche Vorteile hätte er z.B. in späteren Arbeitsverhältnissen durch diese Schulungen.
Meistens Keine. Doof gesagt: Wer die Musik bestellt, bezahlt! In Diesem Fall wohl der AG.
GRuß Walter
hallo
Um welche Branche geht es denn?
Vielleicht geht es hier auch nur darum mit Seminaren Geld zu machen !
grüße
Ich finde deine Begründung merkwürdig. In meiner Branche sind solche Klausen absolut üblich und die Schulungskosten trägt, wenn er vor bestimmten Fristen ausscheidet, der AN.
Es gibt nunmal grundlegende Fähigkeiten die manchmal noch in der Probezeit vermittelt werden müssen und wenn die Firma schon etliche 1000€ ausgibt, möchte sie wenigstens sicher sein, dass der AN nicht einfach nach der Schulung kündigt und sich mit seinen neu gewonnenen Qualifikationen zur Konkurrenz aufmacht.
Aber in diesem Fall wurde ja der AN gekündigt und ist nicht freiwilligt gegangen. Sicher verhalfen ihm diese Lehrgänge bzw einer dieser Lehrgänge zu mehr fachwissen, jedoch wurde er ohne Angabe von Gründen fristgerecht entlassen. Kann es denn nun sein, dass er trotzdem für die Schulungskosten aufkommen muss.
Hi,
wenn ich mich einmischen darf: es heißt ja:
„Sollte das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeber- oder arbeitnehmerseits vor Ablauf der entsprechenden Zeitfristen beendet werden, sind die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Angestellten aus der Praxis entstandenen Fortbildungskosten einschließlich der Reise-. Verpflegungs- sowie Unterkunftskosten zurückzuzahlen.“
Ergo könnte der AG die Schulungskosten einfordern.
Gruß
Fronk